Entscheidungsstichwort (Thema)
Arglisthaftung des Verkäufers eines älteren Hauses für Feuchtigkeitsschäden
Leitsatz (amtlich)
Nach der allgemeinen Verkehrserwartung muss auch vor 42 Jahren errichteter Wohnraum frei von aufsteigender Feuchtigkeit sein. Die Arglisthaftung des Verkäufers für einen derartigen Mangel erfordert keine Betrugsabsicht. Ausreichend ist ein von bedingtem Vorsatz getragenes Fürmöglichhalten und Inkaufnehmen.
Normenkette
BGB §§ 280-281, 433, 437 Nr. 3, §§ 442, 444; ZPO § 286
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 07.09.2012; Aktenzeichen 2 O 278/11) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Mainz vom 7.9.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Dieses Urteil und der hiesige Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können jedoch die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in entsprechender Höhe stellt.
Gründe
I. Die Entscheidung ergeht gem. §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ihre sachlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils und dem Senatsbeschluss vom 20.11.2012; darauf wird Bezug genommen. In dem vorgenannten Beschluss sind die Erwägungen, die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblich sind, wie folgt niedergelegt worden:
"1. Die Klägerin kaufte von den Beklagten am 31.7.2008 ein 1966 mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Das Haus verfügte neben dem Erdgeschoss über ein Souterrain, in dem Wohnräume eingerichtet waren. Der Kaufpreis betrug 130.000 EUR. Die Sachmängelhaftung der Beklagten wurde, abgesehen vom Fall der Arglist, ausgeschlossen.
Nach der Übergabe des Objekts, die vereinbarungsgemäß spätestens am 31.10.2008 zu erfolgen hatte, nahm die Klägerin im Souterrain Nässeerscheinungen wahr. Bei der Entfernung von an den Wänden angebrachten Holzvertäfelungen und dahinter sitzenden Styroporteilen zeigten sich eine verbreitete Wandfeuchte und Schimmelbildung.
Gemäß dem Vorbringen der Klägerin war den Beklagten die Feuchtigkeit im Souterrain bewusst. Darauf seien sie bereits aufmerksam gemacht worden, als sie das Hausgrundstück ihrerseits im Jahr 2003 erworben hätten. Das erkläre, dass der Kaufpreis seinerzeit lediglich mit 105.000 EUR angesetzt worden sei.
Die Beklagten haben eine entsprechende Kenntnis bestritten und überdies eingewandt, dass die Feuchtigkeit bei der Grundstücksübergabe noch gar nicht vorhanden gewesen sei. Die Kaufpreisgestaltung im Jahr 2003 sei durch die damalige allgemeine Renovierungsbedürftigkeit des Hauses beeinflusst worden.
Gestützt auf die Erkenntnisse eines von ihr eingeleiteten Beweisverfahrens, hat die Klägerin die Beklagten zur Deckung des anstehenden Sanierungsaufwandes auf eine Schadensersatzleistung von 45.725 EUR in Anspruch genommen und die Feststellung deren weiter gehender Haftung begehrt; daneben hat sie den Ausgleich vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt. Dem hat das LG - unter Abweisung lediglich eines kleinen Teils des Kostenausgleichsanspruchs - stattgegeben. Es ist nach der Befragung zahlreicher Zeugen davon ausgegangen, dass die Beklagten arglistig gehandelt hätten. Die vorliegenden Aussagen und auch die von ihnen selbst gemachten Angaben sprächen für ihre von der Klägerin behauptete Bösgläubigkeit.
Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung, indem sie die Abweisung der Klage erstreben. Sie rügen die Beweiswürdigung durch das LG. Ihrer Auffassung nach war das Haus zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs noch nicht feucht. Weder sie selbst noch die Vorbesitzer hätten Anlass gehabt, irgendwelchen Argwohn zu hegen.
2. Damit vermögen die Beklagten nicht durchzudringen. Die angefochtene Entscheidung hat Bestand. Der Zuspruch der eingeklagten Ersatzforderungen rechtfertigt sich aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB; daran knüpft eine Zinszahlungspflicht nach § 291 BGB an. Die Verteidigung der Beklagten, die von der Klägerin festgestellte Feuchtigkeit sei erst nach deren Inbesitznahme des Hauses entstanden, trägt ebenso wenig wie das Vorbringen, sie selbst seien - mangels eigener einschlägiger Erkenntnisse und auch mangels irgendwelcher Warnhin- weise von Verkäuferseite anlässlich ihres Grundstückserwerbs im Jahr 2003 - gutgläubig gewesen.
Allerdings hat der im Beweisverfahren herangezogene Sachverständige M. den Zeitpunkt, zu dem die Wände im Souterrain des Hauses, bedingt durch eine zu dünn ausgelegte Bodenplatte und eine unzulängliche Horizontalsperre, erstmals von aufsteigender Feuchtigkeit befallen wurden, nicht verlässlich datieren und damit auch nicht vollständig ausschließen können, dass es sich um eine erst nachträgliche, von der Klägerin mit veranlasste Entwicklung handelt. Aber er hat eine entsprechende Möglichkeit für eher unwahrscheinlich gehalten. Das deckt sich mit der Aussage des von der Klägerin in Auftrag gegebenen Messberichts vom 7.9.2009, derzufolge das "Feuchtigkeitsproblem bereits über viele Jahre bes...