Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr
Leitsatz (amtlich)
Die Anrechnungsbestimmung nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 2 RVG-VV hindert nicht die Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr gegen den Gegner (gegen VGH Bay. JurBüro 2006, 77).
Normenkette
RVG Anlage 1 Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4; ZPO §§ 91, 104
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 08.01.2007; Aktenzeichen 1 HK. O 65/06) |
Tenor
In dem Verfahren der einstweiligen Verfügung wird die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des LG Koblenz vom 8.1.2007 zurückgewiesen.
Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 506 EUR) zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagte bietet im Internet über eBay Sportartikel an. Mit Schriftsatz vom 12.4.2006 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliege, weil nicht über Widerrufs- und Rückgaberechte informiert werde. Sie forderte die Beklagte auf, die vorformulierte Unterlassungserklärung hereinzureichen und die entstandenen Anwaltskosten auszugleichen. Das LG erließ am 5.5.2006 eine entsprechende Unterlassungsverfügung. Den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung hat die Beklagte zurückgenommen.
Die der Klägerin i.H.v. 506 EUR entstandenen vorgerichtlichen Kosten hat die Beklagte gezahlt. Das LG hat die im Verfahren der einstweiligen Verfügung entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin ungekürzt auf 651,80 EUR festgesetzt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Der Rechtspfleger hat in dem sorgfältig begründeten Nichtabhilfebeschluss vom 1.3.2007 zu Recht ausgeführt, dass außergerichtliche Gebühren und Auslagen nicht im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden können (BGH v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, MDR 2006, 776 = BGHReport 2006, 270 = NJW-RR 2006, 501: Abmahnkosten; Senat v. 23.3.2005 - 14 W 181/05, OLGReport Koblenz 2005, 561 = MDR 2005, 838) und dass im Erstattungsverhältnis die Anrechnung außer Betracht bleibt (vgl. die Anmerkung von Schneider zu KG AGS 2005, 515; OLG Hamm JurBüro 2006, 202; Madert/Müller-Rabe NJW 2006, 1927/1931: Trotz der teilweisen Anrechnung der Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 IV kann in der Kostenfestsetzung die volle Verfahrensgebühr geltend gemacht werden).
Zutreffend ist auch die Aufrechnung nicht berücksichtigt worden, da es sich um eine materiell-rechtliche Einwendung handelt. Auf die Nichtabhilfeentscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Soweit die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Festsetzungsverfahren anrechnet und dies mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut begründet (vgl. VG Düsseldorf vom 15.8.2006, AktZ. - 3 K 4568/05. A, m.w.N.; VGH Bay. JurBüro 2006, 77), folgt dem der Senat aus systematischen Erwägungen nicht.
Die Rechtsbeschwerde wird nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zugelassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1716482 |
JurBüro 2007, 429 |
Rpfleger 2007, 433 |
AGS 2007, 376 |
HRA 2007, 3 |
OLGR-West 2007, 597 |