Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufungszurückweisung durch Beschluss bei Klageerweiterung
Normenkette
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Urteil vom 11.09.2002; Aktenzeichen 3 O 244/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach vom 11.9.2002 wird unter Abweisung des zusätzlichen Feststellungsbegehrens zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO sind gegeben. Der Senat hat hierauf mit Beschluss vom 5.6.2003 hingewiesen. Der Kläger hat eine weitere Stellungnahme nicht abgegeben.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler; die getroffenen Feststellungen rechtfertigen keine andere Entscheidung:
Der Senat teilt die Auffassung des LG, dass dem Kläger gegen den Beklagten wegen der früheren Unfallschäden des verkauften Chevrolet Van G 20 ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Erstattung getätigter Aufwendungen nicht zusteht. Die in der Berufungsbegründung aufgeworfenen Bedenken gegen die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses vermag derSenat nicht zu teilen. Zwar ist der Kaufvertrag drucktechnisch unglücklich gestaltet, jedoch umfasst der Kaufvertrag insgesamt nur zwei Seiten und ist insb. hinsichtlich der Geschäftsbedingungen groß geschrieben und ohne Schwierigkeiten zu lesen. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Kläger nicht hätte zugemutet werden können, vom Inhalt dieses Vertrages vor Abschluss Kenntnis zu nehmen. Der Gewährleistungsausschluss befindet sich zu Beginn der Vertragsklauseln. Die Erläuterung, dass der Verkäufer das Fahrzeug nicht auf Mängel und Unfallspuren untersucht hat und einen reinen Handel und keine Werkstatt betreibt, werden in unmittelbarem Zusammenhang damit aufgeführt.
Eine allgemeine Untersuchungspflicht auch für einen Gebrauchtwagenhändler, der keine eigene Werkstatt betreibt, sondern lediglich einen Gebrauchtwagenhandel, und dies auch ggü. seinen Kunden offen legt, vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere ergibt sich dies auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des BGH in BGHZ 74, 883. Diese besagt vielmehr ausdrücklich, dass eine allgemeine, durch Geschäftsbedingungen nicht abdingbare Untersuchungspflicht nicht nur für den Zwischenhändler, sondern gerade auch für den Gebrauchtwagenhändler zu verneinen ist.
Dem Beklagten ist auch keine Arglist vorzuwerfen. Er hat offenbart, dass er eine Untersuchung des Fahrzeuges nicht vorgenommen hat. Dies steht ausdrücklich in dem vom Kläger unterschriebenen Kaufvertrag.
Auch eine Sittenwidrigkeit des Vertrages ist nicht anzunehmen. Allein ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt nicht zur Nichtigkeit das Geschäfts. Es müssen weitere Umstände, etwa eine verwerfliche Gesinnung hinzutreten. Zwar kann bei einem besonders groben Missverhältnis ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung vermutet werden. Jedoch darf die Natur des abzuschließenden Geschäfts und die Frage, ob der wirtschaftlich und intellektuell überlegene Teil die schwächere Lage des anderen ausnutzt, nicht unberücksichtigt bleiben. Im vorliegenden Fall kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger ggü. dem Beklagten in irgendeiner Weise in einer schwächeren Lage gewesen wäre, die der Beklagte ausgenutzt hätte. Es stand dem Kläger völlig frei, das str. Fahrzeug selbst zu untersuchen und ggf. von seinem Kauf abzusehen. Er hatte die Möglichkeit, bei einem anderen Händler nach einem Fahrzeug Ausschau zu halten und einen Vertrag mit der Übernahme entspr. Gewährleistung abzuschließen. Es ist nicht ersichtlich, dass er aus irgendeinem Grund gezwungen war, ausgerechnet dieses Fahrzeug und ausgerechnet beim Beklagten zu kaufen.
Das LG hat folglich die auf Zahlung von 9.217,57 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Chevrolet Van G 20 gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung hiergegen ist zurückzuweisen.
Soweit die Berufung zusätzlich auf Feststellung des Annahmeverzugs mit der Rücknahme des Fahrzeugs anträgt, steht dem gem, § 264 Nr. 2 ZPO nicht § 533 ZPO entgegen. Die über den auch i.Ü. zulässigen Antrag, dessen Unbegründetheit sich ohne weiteres in Anknüpfung an die vorstehenden Ausführungen zum Zahlungsbegehren ergibt, zu treffende Sachentscheidung kann und muss zugleich mit der Zurückweisung der Berufung i.Ü. durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO erfolgen.
Über den Annahmeverzug kann hier inhaltlich ohne weiteres zugleich mit dem Hauptbegehren auf Kaufpreisrückzahlung Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache entschieden werden. Mit der Abweisung der Klage entfällt zudem gleichzeitig jegliche Grundlage für das an den Klageerfolg anknüpfende, einen bloßen Annex des Leistungsbegehrens bildende Fests...