Normenkette
ZPO §§ 379, 402, 567
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 2 OH 6/01) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Bad Kreuznach vom 14.3.2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Gegenstand der Beschwerde der Antragstellerin ist die Auferlegung einer Auslagenvorschusspflicht im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens. Der Antragstellerin ist durch den angefochtenen Beschluss aufgegeben worden, einen zusätzlichen Auslagenvorschuss für die Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H.D.H. zu zahlen. Sie hält die Antragsgegnerin für vorschusspflichtig.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft.
Eine gem. §§ 379, 402 ZPO ergangene Entscheidung – wie hier – kann zwar grundsätzlich nicht gesondert angefochten werden (vgl. z.B. OLG Frankfurt, Rpfleger 1973, 63; OLG Köln v. 11.7.1997 – 19 U 231/96, OLGReport Köln 1998, 75; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 379 Rz. 8), da gem. § 567 ZPO die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen im ersten Rechtszug nur stattfindet, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder es sich um eine Entscheidung handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Wird jedoch durch einen Beschluss nach § 379 ZPO eine Verfahrensvorschrift verletzt, gegen deren Verletzung eine Beschwerde zugelassen ist, so ist der Beschluss ausnahmsweise anfechtbar (RGZ 55, 268 [269]). Ein solcher Fall ist hier gegeben.
Allgemein anerkannt ist die Anfechtbarkeit der Auferlegung einer Vorschusspflicht in den Fällen, in denen eine Partei belastet wird, der Prozesskostenhilfe gewährt worden ist oder die nach § 122 Abs. 2 ZPO von der Vorschusspflicht befreit ist (vgl. RGZ 55, 268 [270]; KG OLGZ 1971, 423 [424]; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 379 Rz. 8). Denn eine solche Entscheidung bedeutet eine teilweise Entziehung der Rechte aus der Prozesskostenhilfe, wogegen grundsätzlich das Rechtsmittel des § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zur Verfügung steht. Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten, da hier die weitere Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens für den Fall verweigert wird, dass der Antragsteller nicht den vom Gericht bestimmten Auslagenvorschuss zahlt. So, wie die Ablehnung der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO durch sofortige Beschwerde angefochten werden kann, ist dieses Rechtsmittel auch hier statthaft.
Auf das selbstständige Beweisverfahren sind zwar die Vorschriften anwendbar, die auch für die Beweisaufnahme innerhalb eines Rechtsstreits gelten (§ 492 Abs. 1 ZPO). Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch in Folgendem: Ist eine Partei in einem Rechtsstreit nicht bereit, den ihr auferlegten Auslagenvorschuss – ganz oder teilweise – zu zahlen, und unterbleibt aus diesem Grund die Beweisaufnahme, so kann die Partei die anschließend in der Hauptsache ergangene Entscheidung anfechten und im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Rechtmäßigkeit der Auferlegung der Vorschusspflicht zur Überprüfung stellen (vgl. Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 379 Rz. 8). Das ist im selbstständigen Beweisverfahren nicht möglich, da dieses normalerweise mit der Beendigung der Beweisaufnahme, also ohne eine weitere Entscheidung, endet. Der Antragsteller kann insoweit auch nicht auf die Endentscheidung des anschließenden Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Ob das Unterlassen einer Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren auf einem Verfahrensfehler beruht, wird im anschließenden Klageverfahren nicht mehr geprüft. Zwar wird im Rahmen einer dort eingeleiteten Beweisaufnahme erneut über die Frage zu entscheiden sein, welche Partei vorschusspflichtig ist. Hat sich in diesem Stadium jedoch die Gefahr eines Verlustes des Beweismittels oder der Erschwerung seiner Benutzung (§ 485 Abs. 1 ZPO) verwirklicht, so ist die im selbstständigen Beweisverfahren erfolgte Rechtsverweigerung endgültig. Da eine solche Gefahr regelmäßig auch für die in § 485 Abs. 2 ZPO aufgeführten Fälle besteht, ist es gerechtfertigt, dass gegen Entscheidungen nach § 379 ZPO im selbstständigen Beweisverfahren stets die sofortige Beschwerde stattfindet.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist jedoch nicht begründet.
Das LG hat dem Antragsteller zu Recht eine weitere Vorschusspflicht für die Einholung eines ergänzenden Gutachtens auferlegt (§§ 379, 402 ZPO). Gegenstand des noch einzuholenden Gutachtens sind, wie das LG zutreffend ausgeführt hat, weiterhin die ursprünglichen Beweisthemen, für welche die Antragstellerin das Beweisverfahren beantragt hat. Sie ist daher Beweisführerin i.S.d. § 379 ZPO.
Die Antragsgegnerin ist nicht zur Vorschusszahlung verpflichtet. Eine solche Verpflichtung ergibt sich insb. nicht daraus, dass die Antragsgegnerin eine Ergänzung des bereits erstatteten Gutachtens verlangt. Selbst wenn man in dem Vortrag der Antragsgegne...