Leitsatz (amtlich)
1. Betreibt ein Bruchteilseigentümer eines Grundstücks dessen Teilungsversteigerung und erhält er den Zuschlag, ohne sein Bargebot zu berichtigen, setzt sich die Gemeinschaft an der den Berechtigten nach § 118 ZVG unverteilt übertragenen Forderung als Mitberechtigung nach § 432 BGB fort (Anschluss an BGH, Urt. v. 20.2.2008 - XII ZR 58/04, FamRZ 2008, 767).
2. Sind keine Gemeinschaftsverbindlichkeiten zu berichtigen und keine Teilhaberforderungen auszugleichen, bedarf es zur Aufhebung der Gemeinschaft nicht der gemeinsamen Einziehung des gesamten Erlösüberschusses und sich anschließender Auseinandersetzung. Vielmehr hat der Ersteher gegen die übrigen Gemeinschafter gem. § 749 Abs. 1 BGB Anspruch auf Einwilligung in die seiner Beteiligungsquote entsprechende Abwicklung.
3. Gegen eine aus einer Sicherungshypothek in Höhe der übertragenen Forderung betriebene nochmalige Versteigerung (sog. Wiederversteigerung) des Grundstücks kann sich der Ersteher im Wege der Vollstreckungsgegenklage zur Wehr setzen.
Verfahrensgang
AG Altenkirchen (Beschluss vom 15.02.2012; Aktenzeichen 4 F 161/11) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Altenkirchen vom 15.2.2012 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet,
a) gegenüber dem AG Siegburg zu dessen Aktenzeichen 53 HL 68/11 zu erklären, dass sie von dem unter diesem Aktenzeichen hinterlegten Betrag von 11.448,93 EUR zugunsten des Antragstellers den derzeit noch hinterlegten Betrag von 5.724,46 EUR nebst aufgelaufener Hinterlegungszinsen freigibt;
b) unter Aufhebung der bestehenden Mitgläubigerschaft einer Teilung und Änderung der Forderung der Beteiligten, welche ihnen als Mitgläubiger (§ 432 BGB) i.H.v. 118.811,84 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.3.2011 zufolge des Beschlusses des AG Siegburg - Az. - 42 K 213/09 - vom 31.3.2011 gegenüber dem Antragsteller zusteht, in zwei gleich hohe Forderungen der Beteiligten gegenüber dem Antragsteller jeweils als Alleingläubiger i.H.v. 59.405,92 EUR nebst Zinsen zuzustimmen;
c) die Löschung der zu Lasten des Grundstückes, Grundbuch von M. (AG Siegburg), Blatt, lfd. Nr., Gemarkung M., Flur, Flurstück, Gebäude- und Freifläche, Str. 10, Größe × m2, zugunsten der ehemaligen Eigentümer W. M. und M. M. über 118.811,84 EUR nebst jährlichen Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.3.2011 eingetragenen Sicherheitshypothek zu bewilligen, auch an allen etwaigen Mithaftstellen, Zug um Zug gegen Zahlung des Antragstellers an die Antragsgegnerin i.H.v. 60.697,98 EUR.
2. Die Zwangsvollstreckung aus der zu Lasten des Grundstückes, Grundbuch von M. (AG Siegburg), Blatt, lfd. Nr., Gemarkung von M., Flur, Flurstück, Gebäude- und Freifläche, Str. 10, × m2 groß, zugunsten der ehemaligen Eigentümer W. M. und M. M. über 118.811,84 EUR eingetragenen Sicherheitshypothek nebst jährlichen Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.3.2011 wird Zug um Zug gegen Zahlung des Antragstellers an die Antragsgegnerin i.H.v. 60.697,98 EUR für unzulässig erklärt.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Instanzen.
4. Die sofortige Wirksamkeit von Ziff. 1. a) dieser Entscheidung wird angeordnet.
5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
6. Der Gegenstandswert für das Verfahren 1. Instanz wird bis zum 14.11.2011 auf 5.724,46 EUR, ab 15.11.2011 sowie für das Beschwerdeverfahren auf 66.422,44 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien waren seit 5.7.1968 miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde am 27.11.2009 geschieden.
Nach dem Scheitern der Ehe wurde auf Antrag des Antragstellers die Teilungsversteigerung des den Parteien als Miteigentümern zu gleichen Anteilen gehörenden Hausgrundstücks Str. 10 in E. durchgeführt (42 K 213/09 AG Siegburg). Der Antragsteller blieb im Termin am 4.2.2011 mit einem Gebot von 134.000 EUR Meistbietender und erhielt den Zuschlag. Von der im Termin erbrachten Sicherheit i.H.v. 15.900 EUR (10 % des Verkehrswertes) verblieben nach Abzug der Verfahrenskosten 11.448,93 EUR. Diese Summe hinterlegte das AG Siegburg bei der Hinterlegungsstelle für die Eigentümer in ungeteilter Gemeinschaft (53 HL 68/11). Wegen des seitens des Antragstellers nicht erbrachten restlichen Steigerlöses wurde der Teilungsplan dadurch ausgeführt, dass die Forderung gegen den Ersteher gem. § 118 Abs. 1 ZVG in Höhe des verbleibenden Erlösüberschusses von 118.811,84 EUR nebst Zinsen i.H.v. jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.3.2011 auf die Beteiligten als Grundstückseigentümer übertragen wurde.
Der Antragsteller ist zwischenzeitlich als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen. Er bewohnt das Haus mit seiner neuen Ehefrau, der am 9.3.2011 geborenen gemeinsamen Tochter P. und der am 19.2.1995 geborenen Stieftochter J..
Von der beim AG Siegburg hinterlegten Summe von 11.448,93 EUR wurde mit Zustimmung des Antragstellers ein hälftiger Betrag von 5.724,47 EUR an die Antragsgegnerin ausbezahlt. Die Antragsgegnerin ve...