Normenkette
ZPO § 494a
Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 9 OH 38/99) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des LG vom 23.10.2002 ersatzlos aufgehoben.
Die Streitverkündete trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf 1.300 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller haben ein selbstständiges Beweisverfahren gegen den Antragsgegner beantragt. Diesem ist nach Streitverkündung durch den Antragsgegner die Streithelferin auf dessen Seite beigetreten. Durch Beschluss vom 24.7.2002, ergänzt durch Beschluss vom 9.8.2002, hat das LG auf Antrag der Streithelferin angeordnet, dass die Antragsteller binnen vier Wochen gegen die Streithelferin Klage zu erheben hätten. Eine solche Klageerhebung ist nicht erfolgt.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 23.10.2002 sind den Antragstellern die der Streithelferin entstandenen Kosten auferlegt worden.
Die Antragsteller haben gegen diesen Beschluss form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt und tragen zur Begründung vor, eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO könne nicht die Kosten eines Streithelfers des Antragsgegners zum Gegenstand haben. Zudem sei es den Antragstellern von vornherein nicht möglich gewesen, gegen die Streithelferin Klage zu erheben, da ihnen gegen diese kein Anspruch zugestanden habe.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 494a Abs. 2 S. 3, 569 ZPO) und begründet.
Den Antragstellern sind die Kosten der Streithelferin zu Unrecht auferlegt worden (§ 494a Abs. 2 S. 1 ZPO).
Da nach ganz herrschender Rechtsprechung Streitverkündung und Nebenintervention im selbstständigen Beweisverfahren zulässig sind, darf im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO auch über die durch die Streithilfe veranlassten Kosten entschieden werden (vgl. z.B. OLG Oldenburg v. 8.7.1994 – 8 W 51/94, NJW-RR 1995, 829 [830]). § 101 Abs. 1 ZPO findet entsprechende Anwendung. Die Interessenlage unterscheidet sich entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht grundsätzlich von derjenigen in einem Rechtsstreit. Denn auch dort hat die Partei keinen Einfluss darauf, ob der Gegner einen Streithelfer in das Verfahren zieht, muss aber im Falle ihres Unterliegens auch dessen Kosten tragen.
Im vorliegenden Fall durfte dagegen eine Kostenentscheidung zu Gunsten der Streithelferin nicht ergehen, weil es an einer im selbstständigen Beweisverfahren notwendigen Voraussetzung fehlt, nämlich an einer wirksamen Anordnung der Klageerhebung nach § 494a Abs. 1 ZPO.
Die Antragsteller tragen richtig vor, dass die vom LG beschlossene Anordnung der Klageerhebung insofern verfahrenswidrig ist, als nach dem Beschluss vom 9.8.2002 die von den Antragstellern zu erhebende Klage sich gegen die Streithelferin richten sollte. Eine solche Anordnung sieht § 494a ZPO nicht vor, sondern nach dieser Bestimmung kann lediglich eine Klage gegen den Antragsgegner angeordnet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.9.1999, NJW-RR 2001, 1726; ebenso für den Fall fehlender Ansprüche des Antragstellers gegen den Streithelfer: Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 494a, Rz. 2). Die Anordnung, Klage gegen den Antragsgegner zu erheben, ist auch Voraussetzung für eine Entscheidung über die Kosten der Streithilfe.
Die Anordnung der Klageerhebung gegen einen Streithelfer des Antragsgegners verbietet sich jedenfalls dann, wenn eine solche Klage sinnlos wäre, etwa wenn – wie im vorliegenden Fall – weder ein Vertragsverhältnis zwischen dem Streithelfer und den Antragstellern besteht noch ein Anspruch des Antragstellers gegen den Streithelfer aus anderem Rechtsgrund in Betracht kommt. So dient die Streithilfe im Regelfall auch lediglich der Klärung eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Streithelfer und der Partei, auf deren Seite er dem Verfahren beitritt. Darüber hinaus muss aber ganz allgemein gelten, dass auch im selbstständigen Beweisverfahren der Nebenintervenient nach dem Rechtsgedanken des § 67 ZPO keine weiter gehenden Befugnisse hat als die von ihm unterstützte Partei. Da der Antragsgegner nicht berechtigt ist, nach § 494a ZPO Klageerhebung gegen den Nebenintervenienten zu verlangen, steht ein solches Recht auch diesem nicht zu (vgl. BGH, Beschl. v. 17.9.1999, NJW-RR 2001, 1726).
Eine ausdehnende Auslegung der Bestimmung des § 494a ZPO derart, dass dem Streithelfer ein weiter gehendes Antragsrecht zukäme als dem Antragsgegner, ist nicht geboten. Es entspricht Sinn und Zweck der Bestimmung, dem Antragsteller die Kosten des Streithelfers nur dann aufzuerlegen, wenn jener keine Klage gegen den Antragsgegner erhebt. Denn ob der Streithelfer aufgrund des Sachverhaltes in Anspruch genommen wird, der Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens war, wird – abgesehen von einer gütlichen Einigung – erst durch einen Rechtsstreit zwischen Antragsteller und Antragsgegner geklärt. Das ergibt sich aus § 67 ZPO, der ein Recht zur Nebenintervention nur gibt, wenn der Nebeninterveni...