Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerrstattungsanspruch einer Partei mit gemeinsamem Prozessbevollmächtigten bei PKH-Bewilligung für den anderen Streitgenossen
Leitsatz (amtlich)
Ist einer von zwei Parteien mit gemeinsamem Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe bewilligt, steht der anderen Partei ein Anspruch auf Erstattung der gesamten Anwaltskosten gegen den verurteilten Prozessgegner zu. Davon ausgenommen bleibt lediglich die Gebühr nach § 6 BRAGO.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 20.01.2004; Aktenzeichen 15 O 121/01) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 20.1.2004 dahin geändert, dass die von der Klägerin an die Beklagte zu 1) zu erstattenden und seit dem 2.12.2003 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsenden Kosten auf 4.738,86 Euro festgesetzt werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Der Beschwerdewert beträgt 2.015,79 Euro (= 4.738,86 Euro abzgl. 2.723,07 Euro).
Gründe
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat Erfolg. Die Beklagte zu 1) hat - wie von ihr geltend gemacht - gegen die Klägerin Anspruch auf Erstattung einer vollen anwaltlichen Prozess- und Verhandlungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO), der Telekommunikationspauschale (§ 26 BRAGO) und der darauf jeweils entfallenden Mehrwertsteuer (§ 25 Abs. 2 BRAGO). Das folgt aus der Kostengrundentscheidung vom 19.11.2003. Danach hat die Klägerin für alle außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) aufzukommen.
Es steht außer Frage, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) einen Gebührenanspruch in der vorbezeichneten Höhe gegen ihre Partei erworben haben. Der Umstand, dass der - gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) in Anspruch genommene - Beklagte zu 2) zu seiner Rechtsverteidigung dieselben Prozessvertreter beauftragt hatte, ändert daran nichts.
Allerdings ist anerkannt, dass einer von mehreren Streitgenossen den in die Prozesskosten verurteilten Gegner nur insoweit auf die Tragung der von ihnen geschuldeten anwaltlichen Gebühren in Anspruch nehmen kann, als er im Innenverhältnis der Streitgenossen dafür einstehen muss (vgl. OLG Koblenz v. 15.10.2003 - 14 W 672/03, NJW-RR 2004, 71; v. 30.4.2003 - VIII ZB 100/02, MDR 2003, 1140 = BGHReport 2003, 1047 = NJW-RR 2003, 1217). Das schränkt jedoch die Anspruchsberechtigung der Beklagten zu 1) ggü. der Klägerin nicht ein. Denn die Beklagte zu 1) hat die streitigen Gebühren im Ergebnis allein zu tragen.
Grund dafür ist, dass dem Beklagten zu 2) Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Infolge dessen ist er von Vergütungsansprüchen der gemeinsamen Prozessbevollmächtigten befreit (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Das hindert auch, dass die Beklagte zu 1) nach einer Inanspruchnahme wegen der von ihr geschuldeten anwaltlichen Gebühren unter Berufung auf ein Gesamtschuldverhältnis gegen ihn Rückgriff nimmt.
Die Beklagte zu 1) ist im vorliegenden Fall lediglich insoweit begünstigt, als ihren Prozessvertretern aufgrund der Prozesskostenhilfe-Bewilligung für den Beklagten zu 2) ein Honoraranspruch gegen die Staatskasse erwachsen ist. Dieser Anspruch beschränkt sich jedoch auf die Erhöhungsbeträge gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO (BGH v. 1.3.1993 - II ZR 179/91, MDR 1993, 913 = NJW 1993, 1715 m.w.N.), die indessen nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsantrags der Beklagten zu 1) sind.
Der Kostenausspruch beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1166594 |
MDR 2004, 1146 |
r+s 2005, 134 |
NJOZ 2004, 2206 |
RVG-Letter 2004, 84 |