Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechtigte Kündigung des VOB/B - Vertrages bei Zahlungsverzug des öffentlichen Auftraggebers
Leitsatz (amtlich)
1. Eine mit Kündigungsandrohung verbundene letzte Zahlungsfrist von 5 Tagen kann auch bei dazwischen liegendem Wochenende ausreichend bemessen sein, wenn der öffentliche Auftraggeber zuvor hinlänglich Gelegenheit hatte, die Abschlagsrechnung zu prüfen.
2. Dass die AGB des öffentlichen Auftraggebers für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung und nicht auf den Zahlungseingang beim Auftragnehmer abstellen, ist ohne Belang, wenn die Leistung wegen einer fehlerhaften Tilgungsbestimmung des Schuldners beim Gläubiger einer anderen als der maßgeblichen Forderung zugeordnet wurde.
Normenkette
BGB §§ 270, 366 Abs. 1, §§ 631-632; VOB/B § 9 Nr. 1 lit. b)
Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 9 O 98/08) |
Tenor
In dem Rechtsstreit Land Rheinland-Pfalz, - Beklagter, Widerkläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: gegen - Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: wegen Restwerklohnforderung weist der 5. Zivilsenat des OLG Koblenz die Parteien darauf hin, dass
1. er der Klägerin empfiehlt, die Klage wegen eines Teilbetrages von 226,59 EUR zurückzunehmen und dem Beklagten rät, dieser Klagerücknahme zuzustimmen,
2. beabsichtigt ist, die dann verbleibende Berufung des Beklagten durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Gründe
1. Wie die Rechtsmittelerwiderung einräumt, wendet sich die Berufung zu Recht gegen die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 226,59 EUR Umsatzsteuer (BE vom 12.07.2012 Seite 8 unter II.). Da es wirtschaftlich unvernünftig ist, wegen dieses Streitpunktes die Berufung mit einer insoweit zwingend erforderlichen mündlichen Verhandlung durchzuführen, rät der Senat der Klägerin, die Klage wegen des Teilbetrages von 226,59 EUR nebst Zinsen zurückzunehmen.
Frist zur Stellungnahme der Klägerin: 10.8.2012
Der Beklagte sollte der gegebenenfalls bis zum 10.8.2012 einzureichenden Teilklagerücknahme zustimmen.
Frist zur Stellungnahme des Beklagten: 20.8.2012
Falls die Klage nicht zurückgenommen wird oder der Beklagte der Rücknahme nicht zustimmt, beabsichtigt der Senat eine Teilentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO mit späterer mündlicher Verhandlung wegen der dann noch anhängigen 226,59 EUR.
2. Der Senat ist im Übrigen einstimmig davon überzeugt, dass
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg,
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Abgesehen von dem dargestellten Teil der Nebenforderung hat das LG der Werklohnklage nämlich zu Recht unter teilweiser Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils stattgegeben. Was die Berufung dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig.
a. Die Klägerin als Auftragnehmerin hatte gegen das beklagte Land als Auftraggeber ein Versäumnisurteil über 77.205,66 EUR restlichen Werklohn sowie 1.580 EUR Anwalts- kosten für die vorgerichtliche Vertretung, jeweils nebst Zinsen, erstritten.
Auf den rechtzeitigen Einspruch des Beklagten hat das LG Zeugenbeweis erhoben und das Versäumnisurteil wegen zweier Teilbeträge von 37.301,78 EUR nebst Zinsen (Maler - und Lackierarbeiten) und 1.419,19 EUR nebst Zinsen (vorgerichtliche Anwaltskosten) aufrechterhalten.
Im Übrigen ist das Versäumnisurteil durch das nunmehr angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage insoweit rechtskräftig abgewiesen worden. Eine gegenüber der berechtigten Klageforderung geltend gemachte Aufrechnung des Beklagten hat das LG nicht durchgreifen lassen und dessen Feststellungs- widerklage ebenso als unzulässig abgewiesen wie die Hilfswiderklage auf Zahlung von 80.997,67 EUR nebst Zinsen. Dem liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
2006 und 2007 beauftragte das Land die Klägerin mit Maler- und Lackierarbeiten unter Einbeziehung der VOB/B und weiterer besonderer Vertragsbedingungen des Beklagten (BVB, WBVB und ZVB/E). Vertragsgemäß übersandte die Klägerin über erbrachte Leistungen zwei vom 26.4.2007 datierende Abschlagsrechnungen über 11.580,48 und 13.260,60 EUR.
Als Mahnungen ohne Reaktion blieben, forderte die Klägerin mit Faxschreiben vom 22.6.2007 die Gesamtzahlung der 24.841,08 EUR "unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 27.6.2007". Damit verbunden waren eine Behinderungsanzeige und die Ankündigung, bei fruchtlosem Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag zu kündigen. Als die Zahlung auch am 28.06.2007 noch nicht bei der Klägerin eingegangen war, kündigte sie sämtliche Verträge mit der Beklagten durch Faxschreiben vom selben Tag unter Hinweis § 9 VOB/B und rechnete ihre Leistungen ab, die Gegenstand der Klage sind.
Der Beklagte hat u.a. erwidert, mangels Kündigungsgrund sei die Kündigung unwirksam. Die Rechnungen seien am 18. 06. und 25.06.2007 durch Bankanweisungen beglichen worden. Die ...