Leitsatz (amtlich)

1. Wird der einem Vermächtnisnehmer durch testamentarisches Vermächtnis zugewandte Gegenstand, hier ein Pkw VW Polo, etwa vier Monate vor Eintritt des Erbfalles von der Erblasserin an einen Dritten veräußert, weil der Gesundheitszustand des vorgesehenen Vermächtnisnehmers, der das Fahrzeug überwiegend gefahren hat, das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht mehr gefahrlos zulässt, hat dies grundsätzlich gemäß § 2169 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit des Vermächtnisses zur Folge; § 2169 Abs. 3 BGB ist nicht anwendbar.

2. Die Erwähnung eines "Surrogats" - in Form eines Ersatzfahrzeugs - im Vermächtnis, kann darauf hindeuten, dass die Erblasserin dem Vermächtnisnehmer nicht lediglich das spezielle Fahrzeug als solches überlassen wollte.

3. Eine einheitliche Behandlung von Hausrat und Pkw im Testament und die Einsetzung des Vermächtnisnehmers als Vorvermächtnisnehmer sprechen eher gegen die Annahme, dass auch ein aus dem Erlös des Pkw stammender Geldbetrag dem Vermächtnisnehmer in jedem Fall zur Absicherung seines Lebensunterhalts zugewandt werden soll.

 

Verfahrensgang

LG Trier (Aktenzeichen 4 O 138/19)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 07. Januar 2020, Az. 4 O 138/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Trier und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.500,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Parteien streiten um die Frage, ob ein von der Erblasserin in ihrem notariellen Testament ausgesetztes Vermächtnis zugunsten des Beklagten über einen Pkw dahin auszulegen ist, dass dem Beklagten der bei Veräußerung des Fahrzeugs vier Monate vor dem Tod der Erblasserin erzielte Verkaufserlös zustehen sollte. Das Landgericht hat der Klage in diesem Punkt stattgegeben und den Beklagten zur Herausgabe des Verkaufserlöses an die Erbengemeinschaft verurteilt. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Trier Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren,

unter Aufhebung des Landgerichts Trier vom 07. Januar 2020 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 07. Januar 2020 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 26. November 2020 Bezug genommen, an dem der Senat nach nochmaliger Beratung umfassend festhält. Die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 18. Dezember 2020 geben zu einer Änderung keinen Anlass.

Das Landgericht hat die für und gegen eine dem Vorbringen des Beklagten entsprechende ergänzende Testamentsauslegung sprechenden Gesichtspunkte gewürdigt und gegeneinander abgewogen und ist auf Grundlage einer Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass bei ergänzender Testamentsauslegung nicht der Wille der Erblasserin angenommen werden kann, dem Beklagten auch den Verkaufserlös für das zwischenzeitlich veräußerte Fahrzeug zukommen zu lassen. Dies ist, wie der Senat im Hinweisbeschluss vom 26. November 2020 bereits im einzelnen dargelegt hat, aus berufungsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat sich das Landgericht mit der Aussage des Zeugen M. auseinandergesetzt und im einzelnen begründet, warum dessen Angaben nicht ausreichten, das Gericht von einem anderweitigen Willen der Erblasserin zu überzeugen, unter anderem weil bei der Zeugenvernehmung trotz Nachfrage des Gerichts unklar geblieben war, ob die Erblasserin sich tatsächlich explizit in Gegenwart des Zeugen dahingehend geäußert hatte, dass der Beklagte das Geld (und nicht nur ein Ersatzfahrzeug) erhalten solle, oder ob der Zeuge letztlich nur selbst (aufgrund seiner übrigen Kenntnisse über die Beziehung zwischen der Erblasserin und dem Beklagten) davon ausgegangen war, dass der Veräußerungspreis dem Beklagten zustehen solle.

Die Gegenerklärung wiederholt lediglich die erst- und zweitinstanzlich seitens des Beklagten vorgebrachten Argumente, ohne insoweit neue Gesichtspunkte vorzubringen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 14292379

ZAP 2021, 171

ErbBstg 2021, 108

ErbR 2021, 323

NJW-Spezial 2021, 72

ZErb 2021, 190

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