Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Betriebsrente
Leitsatz (amtlich)
Ist eine Betriebsrente gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bis zur Höhe des Grenzbetrages bereits öffentlich-rechtlich durch erweitertes Splitting ausgeglichen, so hat beim späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine Zurückrechnung des übertragenen Betrages in ein statisches Anrecht („Rückdynamisierung”) zu erfolgen. Vielmehr ist der Teilausgleichsbetrag mit seinem aktualisierten dynamischen Wert von der ungekürzten schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen.
Verfahrensgang
AG Linz (Beschluss vom 10.01.2003; Aktenzeichen 4 F 428/01) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG – FamG – Linz am Rhein vom 10.1.2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Ehe der Parteien wurde durch das Urteil des AG – FamG – Linz am Rhein vom 12.11.1985, Az.: 4 F 91/85, rechtskräftig geschieden. In der Ehezeit vom 1.2.1965 bis zum 31.5.1985 (§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Ferner hat der Antragsgegner Anwartschaften auf eine nicht dynamische betriebliche Altersversorgung bei seinem früheren Arbeitgeber, der Firma S. AG in M., erworben.
Nach erfolgter Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich ist der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich zwischen den Parteien durch Beschluss des AG – FamG – Linz am Rhein vom 24.11.1986, Az.: 4 F 91/85 VA, in der Weise durchgeführt worden, dass zugunsten der Antragstellerin im Wege des Splittings eine Rentenanwartschaft i.H.v. monatlich 433 DM übertragen wurde; dabei wurden die Ehezeitanteile der Rentenanwartschaft des Antragsgegners i.H.v. 1.067,30 DM und der Rentenanwartschaft der Antragstellerin i.H.v. 201,30 DM zugrunde gelegt.
Mit Beschluss vom selben Tage wurde das Verfahren zur Ermittlung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Anwartschaft des Antragsgegners auf betriebliche Versorgungsleistungen abgetrennt und ausgesetzt. Im Rahmen dieses Verfahrens hat das AG errechnet, dass der Antragstellerin von der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners bei der Firma S. AG ein Ausgleichsbetrag von 88,73 DM zusteht. Durch Beschluss vom 18.11.1988 ist diesbezüglich gem. § 3b VAHRG ein Betrag i.H.v. 56 DM im Wege des erweiterten Splittings auf die Antragstellerin übertragen worden; hinsichtlich des Restbetrages von 32,73 DM ist der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten worden.
Seit Oktober 2001 erhalten beide Parteien eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Antragsgegner zusätzlich eine Betriebsrente der Firma S. AG i.H.v. 2.100 Euro monatlich. Die Antragstellerin hat, nachdem sie den Antragsgegner mit Schreiben vom 24.9.2001 in Verzug gesetzt hat, die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt und die Zahlung von 23,68617 % der von dem Antragsgegner bezogenen Betriebsrente ab Oktober 2001 sowie Abtretung seines Anspruchs auf Betriebsrente in dieser Höhe begehrt. Der Antragsgegner hat demgegenüber die Auffassung vertreten, der Antragstellerin stünden lediglich 8,37332 % seiner Betriebsrente zu. Das AG hat zur Ermittlung der Höhe des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs der Antragstellerin ein Sachverständigengutachten eingeholt. Die Firma S. AG hat mitgeteilt, dass zum Ehezeitende monatliche Anwartschaften des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung i.H.v. 1.615 DM brutto bestanden, die sich durch eine Förderung des Antragsgegners in einen höheren Rang auf 2.305 DM brutto monatlich ab dem 1.6.1986 und durch Anpassungen der Pension gem. § 16 BetrAVG sowie eine individuelle Pensionszusage erhöht haben, so dass die ab dem 1.10.2001 bezogene Betriebsrente 2.100 Euro brutto monatlich beträgt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG der Antragstellerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente i.H.v. 23,68617 % der von dem Antragsgegner bei der Firma S. AG bezogenen betrieblichen Altersversorgung, derzeit monatlich 497,41 Euro, zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragstellerin stehe ein fälliger Anspruch auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente zu. Ausgleichspflichtig sei der Ehezeitanteil der Betriebsrente des Antragsgegners von monatlich 1.081,01 Euro. Hiervon stehe der Antragstellerin die Hälfte zu, also 540,51 Euro. Darauf sei jedoch der bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichene Teilbetrag von monatlich 56 DM, aktualisiert entspr. der Steigerung des Rentenwerts auf nunmehr 43,10 Euro, anzurechnen, so dass sich ein Anspruch der Antragstellerin i.H.v. 497,41 Euro – was einem Anteil von 23,68617 % der von dem Antragsgegner bezogenen Betriebsrente entspricht – ergebe.
Hiergegen hat der Antragsgegner form- und fristgerechte Beschwerde eingelegt, mit der er die Reduzierung der von ihm zu zahlenden Ausgleichsrente auf 8,37332 % seiner Betriebsrente begehrt. Er macht geltend, von der der Antragstellerin zustehenden Hälfte des Ehezeitanteils der ...