Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzinsungspflicht bei Kostenrückfestsetzung
Leitsatz (amtlich)
Auch ein Rückfestsetzungsbetrag ist erst ab dem Eingang des entsprechenden Antrages zu verzinsen.
Normenkette
ZPO §§ 103-104, 308, 717; BGB §§ 286, 288
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 14.07.2011; Aktenzeichen 5 O 479/01) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Zinsausspruch im Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 14.7.2011 teilweise dahin geändert, dass der von der Klägerin an die Beklagten zu erstattende Betrag von 13.009,20 EUR erst ab dem 11.4.2011 wie tituliert zu verzinsen ist.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Den Beschwerdewert bemisst der Senat auf 2.000 EUR.
Gründe
Nachdem das OLG Koblenz die klageabweisende Entscheidung erster Instanz durch Urteil vom 26.2.2009 teilweise geändert und die Kosten zu 74 % den Beklagten überbürdet hatte, stellte die Klägerin am 6.3.2009 einen Kostenfestsetzungsantrag, der am 3.4.2009 zur Festsetzung von 13.009,30 EUR nebst Zinsen gegen die Beklagten führte, die entsprechende Zahlung leisteten.
Nach teilweise erfolgreicher Revision und erneutem Berufungsverfahren mit anderer Kostenentscheidung beantragten die Beklagten mit einem am 11.4.2011 beim LG eingegangenen Schriftsatz die Rückfestsetzung der gezahlten 13.009,20 EUR.
Dem hat der Rechtspfleger entsprochen und Verzinsung des Rückerstattungsbetrages ab dem 6.3.2009 angeordnet.
Dagegen wendet sich die Klägerin. Sie meint, Verzinsung dürfe erst ab dem Eingang des Rückerstattungsantrages (11.4.2011) angeordnet werden.
Das zulässige Rechtsmittel hat umfassend Erfolg.
Auf die Überlegungen des Rechtspflegers zu Bedeutung und Tragweite der Schadensersatzpflicht nach § 717 Abs. 2 ZPO für das Rückfestsetzungsverfahren kommt es nicht an. Im Kostenfestsetzungsverfahren gilt der Antragsgrundsatz. Der am 11.4.2011 eingegangene Rückfestsetzungsantrag enthält zwar einen Verzinsungsantrag, der indes nicht in die Vergangenheit reicht. Kraft Gesetzes war daher lediglich auszusprechen, dass der Rückfestsetzungsbetrag vom Eingang des Festsetzungsantrages an zu verzinsen ist (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Ob anders zu entscheiden wäre, wenn die Beklagten einen in die Vergangenheit reichenden Verzinsungsantrag gestellt hätten, steht nicht zur Entscheidung an. Gegebenenfalls wäre zu beachten, dass frühest möglicher Beginn der Zinspflicht stets das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels ist. Maßgeblicher Titel dürfte hier das zweite Berufungsurteil vom 24.3.2011 sein.
Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2767403 |
JurBüro 2012, 31 |
MDR 2012, 51 |
AGS 2012, 198 |
NJW-Spezial 2011, 701 |
RVGreport 2012, 73 |