Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 16.04.2015; Aktenzeichen 3 O 528/14) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Koblenz vom 16.4.2015 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 24.3.2016 gegeben.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Rückzahlung einer zur einvernehmlichen Aufhebung eines Darlehensvertrages mit der beklagten Bausparkasse geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung.
Die Parteien schlossen im November 2003 einen Darlehensvertrag (Anlage K 1, Bl. 8-12 GA) über insgesamt 115.000,00 EUR. In der Vertragsurkunde befindet sich auf Seite 17 unter Ziffer 5.6 eine Widerrufsbelehrung (Bl. 12 GA). Im April 2009 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag (Anlage K 2, Bl. 13 GA), nach dessen "Aufhebungsbedingungen" ein Gesamtbetrag von 83.770,31 EUR zu zahlen war, in dem ein(e) "Vorfälligkeitsentschädigung/Aufhebungsentgelt" in Höhe von 6.959,91 EUR enthalten war, die der Kläger am 4.5.2009 entrichtete. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28.2.2014 (Anlage K 4, Bl. 15 f. GA) ließ der Kläger den Widerruf der Vertragserklärung zum Abschluss des vorgenannten Darlehensvertrags erklären.
Mit seiner am 30.9.2014 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte sei zur Rückzahlung der im Mai 2009 geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet, da der Darlehensvertrag wirksam widerrufen worden sei. Die Widerrufsfrist sei mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung noch nicht in Lauf gesetzt, der Widerruf daher rechtzeitig erfolgt. Insbesondere benenne die Widerrufsbelehrung das diese in Gang setzende Ereignis zu ungenau. Zudem entspreche sie in optischer Hinsicht nicht dem Deutlichkeitsgebot.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.959,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.3.2014 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 426,94 EUR seit dem 31.12.2003 bis zum 8.5.2009 und aus jeweils 474,38 EUR seit jedem Monatsletzten zwischen dem 31.1.2014 und dem 8.5.2009, in der Summe insgesamt 6.120,62 EUR, zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.120,62 EUR seit dem 31.3.2014 zu zahlen,
4. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen aus den mit Klageantrag zu 1. bis 2. genannten Beträgen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und hierzu vorgetragen, der Aufhebungsvertrag vom April 2009 sei eine selbständige Vereinbarung der Parteien, die auch den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorfälligkeitsentschädigung darstelle. Auf die Frage der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung komme es daher nicht an. Die Belehrung sei indes nicht fehlerhaft, auch wenn sie nicht wortwörtlich dem Muster aus Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entnommen worden sei. Die Belehrung entspreche auch dem Deutlichkeitsgebot. Jedenfalls sei Verwirkung anzunehmen, nachdem der Kläger nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags einen- deutlich über der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren liegenden - Zeitraum von knapp fünf Jahren habe verstreichen lassen, so dass sie - die Beklagte - sich nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarung darauf habe einrichten dürfen, vom Kläger nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.
Das LG hat die Klage mit Urteil vom 16.4.2015 (Bl. 53 ff. GA), auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Rückabwicklung komme unabhängig von der Frage, ob der Kläger über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist, nicht mehr in Frage, wenn der betreffende Vertrag wie hier bereits durch einvernehmliche Aufhebung in Wegfall geraten sei. Jedenfalls aber sei die Widerrufsfrist infolge ordnungsgemäßer Belehrung im Zeitpunkt des Widerrufs verstrichen gewesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die Abänderung des angefochtenen Urteils begehrt und seine erstinstanzlich gestellten Anträge vollumfänglich weiterverfolgt.
Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts. Zur näheren Darstellung wird auf die Berufungsbegründung vom 18.6.2015 (Bl. 93 ff. GA) verwiesen.
Die Beklagte beantragt (Bl. 82 GA), die Berufung zurückzuweisen.
Auf ihre Berufungserwiderung vom 31.7.2015 (Bl. 107 ff. GA) wird ergänzend Bezug genommen.
II. Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gemäß 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Di...