Verfahrensgang
AG Altenkirchen (Aktenzeichen 4 F 143/18) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Altenkirchen vom 30.11.2021, Az. 4 F 143/18, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Umgang des Kindesvaters, Herrn ...[C], mit seinem Sohn ...[A], geboren am ..., wird bis zum 30.06.2023 ausgeschlossen.
2. Der allein sorgeberechtigten Kindesmutter, Frau ...[D], wird die elterliche Sorge für das Kind ...[A], geboren am ..., in den Bereichen Aufenthaltsbestimmung, Umgangsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Beantragung von Leistungen nach SGB VIII entzogen für alle Entscheidungen, die erforderlich sind, um mit ...[A] die notwendige Offenheit und Bereitschaft für erneute Kontakte mit seinem Vater und die Wiederanbahnung des Umgangs sowie eine authentische Willensbildung bezüglich des Kontakts zu seinem Vater zu erarbeiten einschließlich der Entscheidungen im Rahmen einer Wiederanbahnung des Umgangs.
Insoweit wird Ergänzungspflegschaft angeordnet. Zum Ergänzungspfleger wird bestellt: Frau ...[E]
3. Der Kindesmutter wird aufgegeben, eine eigene Therapie aufzunehmen, die eine Auseinandersetzung mit den von ihr empfundenen traumatischen Erfahrungen mit dem Kindesvater, Herrn ...[C], zum Inhalt hat, um so zu verhindern, dass sie ihre eigenen Ängste und Sorgen sowie negativen Wahrnehmungen in Bezug auf den Kindesvater auf den gemeinsamen Sohn ...[A], geb. ..., projiziert und es diesem dadurch nicht ermöglicht, einen authentischen Willen in Bezug auf seinen Vater und den Kontakt mit ihm zu bilden.
4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu je 1/2. Außergerichtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden nicht erstattet.
II. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Umgangsanordnung wird zurückgewiesen.
III. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu je 1/2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
IV. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Antragsteller und Antragsgegnerin sind die Eltern des am ... geborenen gemeinsamen nichtehelichen Kindes ...[A]. Der Kindesmutter steht die alleinige elterliche Sorge zu. Sie wohnt nach der Trennung vom Antragsteller mit ...[A] wieder bei ihrem Vater und ihrer Stiefmutter.
Nach der Trennung im August 2016 hatte der Antragsteller zunächst bis Ostern 2018 regelmäßigen Umgang mit seinem Sohn einschließlich Übernachtungen. Danach teilte die Kindesmutter mit, dass sich ...[A] weigere, bei seinem Vater zu übernachten. Aus diesem Grund hat dieser das vorliegende Verfahren mit einem Antrag auf regelmäßigen Wochenend-, Ferien- und Feiertagsumgang eingeleitet. Hieraufhin hat die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller den Vorwurf häuslicher Gewalt gegen sie im Beisein von ...[A] erhoben und einen außerhäuslichen Umgang an einem Tag alle zwei Wochen angeboten.
Im ersten Termin vor dem Familiengericht am 21.08.2018 haben sich die Beteiligten in Form einer Zwischenvereinbarung auf einen tageweisen Umgang verständigt. Dieser sollte die beiden ersten Male in ...[Z] im Beisein der Kindesmutter stattfinden, während der Vater das Kind vom dritten Termin an mit zu sich nach Hause nehmen sollte. Nachdem die beiden ersten Termine erfolgreich verlaufen waren, weigerte sich ...[A] beim dritten Termin am 30.09.2018, mit seinem Vater mitzugehen. Hierauf versuchte der Kindesvater, das Kind mit Gewalt mitzunehmen, wobei im Einzelnen streitig ist, in welchem Umfang sich diese gegen das Kind und die anwesende Kindesmutter sowie deren Stiefmutter richtete. Nachdem die Zwischenvereinbarung in der Folgezeit nicht mehr umgesetzt worden war, hat das Familiengericht in einem weiteren Termin am 07.11.2018 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angekündigt. Für die Zwischenzeit verständigten sich die Beteiligten darauf, dass der Umgang alle zwei Wochen begleitet beim Kinderschutzbund stattfinden solle.
Nachdem die Sachverständige im Mai 2019 ihr Gutachten vorgelegt hatte, haben sich die Kindeseltern, der dem Kind bestellte Verfahrensbeistand und das Jugendamt grundsätzlich mit dem Vorschlag der Sachverständigen einverstanden erklärt. Dieser beinhaltete im Wesentlichen die Fortführung des begleiteten Umgangs bis Mitte 2020 mit der Option zum Übergang auf unbegleiteten Umgang nach begleiteter Übergabe. Darüber hinaus hielt die Gutachterin parallel eine Elternberatung erforderlich sowie eine eigene Therapie der Kindesmutter zur Aufarbeitung ihres Traumas bezüglich der Beziehung zum Kindesvater und ihrer Ängste, welche sie auf ...[A] projiziere. Hierauf haben sich die Kindeseltern nochmals in einem weiteren Termin vor dem Familiengericht am 04.12.2019 verständigt. Dabei haben sie vereinbart, dass ...[A] von einer dritten Person gebracht und abgeholt werden sollte, um ihm das Zugehen auf den Antragsteller zu erleicht...