Normenkette
ZPO §§ 98, 101 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 20.02.2003; Aktenzeichen 6 O 7/02) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Streithelfers wird der Beschluss der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Mainz vom 20.2.2003 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten zu 1/2. Im Übrigen trägt der Streithelfer der Beklagten seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
I. Die Parteien haben am 23.9.2002 einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen, an dem sich der Streithelfer der Beklagten nicht beteiligt hat. In Ziff. 2 des Vergleichs wurden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Das LG hat den Antrag des Streithelfers der Beklagten, seine außergerichtlichen Kosten zur Hälfte der Klägerin aufzuerlegen, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Streithelfers.
II. Die in entspr. Anwendung der §§ 91a Abs. 2, 269 Abs. 5 ZPO zulässige Beschwerde (Belz in MünchKomm, ZPO, § 101 Rz. 31) hat in der Sache Erfolg. Nach §§ 98, 101 Abs. 1 ZPO hat der Streithelfer der Beklagten einen Anspruch gegen die Klägerin auf hälftige Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten.
Gemäß §§ 74 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO sind die durch die Streithilfe verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit dieser nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten zu tragen hat. Da bei einer Kostenaufhebung kein Kostenerstattungsanspruch der Parteien wegen ihrer außergerichtlichen Kosten besteht, wird teilweise die Auffassung vertreten, dass bei einem entspr. Vergleich der Parteien ein Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers ausscheide (OLG Nürnberg, BauR 2000, 1379 f.; OLG Karlsruhe v. 12.12.1996 – 6 W 137/96, MDR 1997, 401; OLG Frankfurt v. 14.4.2000 – 22 U 70/98, OLGReport 2000, 156 = MDR 2000, 785 f.; OLG Dresden v. 9.10.1998 – 6 U 2845/96, OLGReport Dresden 1999, 227 = NJW-RR 1999, 1668; offen gelassen von OLG Koblenz JurBüro 1989, 979).
Die wohl überwiegende Meinung bejaht dagegen für den Fall der vergleichsweisen Kostenaufhebung einen hälftigen Kostenerstattungsanspruch des nicht am Vergleich beteiligten Streithelfers gegen den Gegner der unterstützten Partei (OLG Stuttgart v. 6.6.2000 – 20 U 94/99, OLGReport Stuttgart 2003, 55 ff. [58], mit zahlreichen w.N.; OLG Hamburg v. 29.6.2000 – 14 W 31/00, OLGReport Hamburg 2001, 35 f.; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 101 Rz. 10; OLG München v. 20.10.2001 – 17 W 2649/01, OLGReport München 2002, 17 f.; OLG Koblenz MDR 68, 159; OLG Koblenz v. 15.3.2000 – 3 W 148/00, OLGReport Koblenz 2000, 443 f.).
Der Senat folgt der herrschenden Auffassung. Der in § 101 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Kostenparallelität besagt, dass der Nebenintervenient hinsichtlich der ihm entstandenen Kosten so zu behandeln ist wie die unterstützte Partei.
Dabei kommt es letztlich auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Wirtschaftlich kommt eine Kostenaufhebung der Parteien einer vereinfachten Kostenteilung gleich, auch wenn im Einzelfall die außergerichtlichen Kosten der Parteien unterschiedlich hoch sein können. Nach Sinn und Zweck der Regelung ist deshalb auf den Nebenintervenient bezogen die Vereinbarung einer Kostenaufhebung so auszulegen, dass jede Partei die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits trägt (BGH NJW 1961, 460 f.). Die Gegenansicht würde den Parteien ohne sachlichen Grund die Möglichkeit eröffnen, den Nebenintervenienten durch die Wahl einer Kostenaufhebung anstelle einer hälftigen Teilung kostenmäßig zu benachteiligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.200 bis 1.500 Euro festgesetzt.
Semmelrogge
Fundstellen
Haufe-Index 1107881 |
OLGR-KSZ 2003, 349 |