Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertfestsetzung im Ablehnungsverfahren (Sachverständiger)

 

Normenkette

ZPO §§ 3, 406; GKG § 48

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Beschluss vom 16.08.2004; Aktenzeichen 1 OH 42/02)

 

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Antragsgegner zu 1) und 2) wird die Festsetzung des Beschwerdewerts im Beschluss des Senats vom 16.8.2004 abgeändert.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird wie folgt festgesetzt:

im Verhältnis zu

dem Antragsgegner zu 1) 7.300,00 Euro,

dem Antragsgegner zu 2) 2.300,00 Euro,

der Antragsgegnerin zu 3) 500,00 Euro,

der Antragsgegnerin zu 4) 500,00 Euro.

 

Gründe

I. Die Antragsteller machen zahlreiche Baumängel an dem Gebäudekomplex R. in B. geltend. Das LG hat angeordnet, Beweis über die Behauptungen der Antragsteller durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu erheben, und zum Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. K. bestellt. Im Verlauf des weiteren Verfahrens haben die Antragsteller den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das LG hat durch Beschluss vom 12.3.2004 das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen, da es nicht rechtzeitig gem. § 406 Abs. 2 ZPO angebracht worden sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller hat der Senat mit Beschluss vom 16.8.2004 zurückgewiesen und den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 6.000 Euro festgesetzt und dazu ausgeführt:

"Das Interesse der ablehnenden Partei an der Ablösung des Sachverständigen deckt sich regelmäßig mit ihrem Interesse am Ausgang des Verfahrens, weil sie befürchtet, wegen der Verwertung des Gutachtens zu unterliegen (OLG Koblenz v. 1.12.1997 - 4 W 617/97, OLGReport Koblenz 1998, 133 = NJW-RR 1998, 1222 ff., m.w.N.; OLG Naumburg v. 29.6.1998 - 10 W 14/98, OLGReport Naumburg 1998, 323). Daher entspricht der Beschwerdewert dem vollen Wert des selbständigen Beweisverfahrens (Zöller/Herget, ZPO, § 3 Rz. 16, Stichwort: Selbständiges Beweisverfahren). Diesen schätzt der Senat vorsichtig auf mindestens 6.000 Euro im Hinblick darauf, dass die Antragsteller in ihrer Antragsschrift vom 27.8.2002 die Kosten für die Behebung der zahlreichen Mängel mit mehr als 5.000 Euro angegeben haben."

Dagegen wenden sich die Antraggegner zu 1) und 2) mit ihrer Gegenvorstellung vom 24.8.2004, mit der sie eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 22.100 Euro erstreben, was dem Betrag entspricht, den der Sachverständige als Gesamtmängelbeseitigungsaufwand festgestellt hat. Der Anregung der Antragsgegner zu 1) und 2) hat sich die Antragsgegnerin zu 3) angeschlossen. Die Antragsteller sind der Auffassung, dass der Gegenstandswert für das Ablehnungsverfahren nicht nach dem vollen Wert der Hauptsache zu bemessen sei. Im Übrigen seien die Gegenstandswerte für die einzelnen Antragsgegner unterschiedlich festzusetzen.

Auf die Gegenvorstellung ist die erfolgte Bestimmung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens zu korrigieren. Der Senat ist nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG befugt, seine Wertfestsetzung aus dem Beschluss vom 16.8.2004 in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Sinne zu ändern.

Der Beschwerdewert ist nach § 3 ZPO auf etwa ein Drittel des dem Verhältnis zu den einzelnen Antragsgegnern entsprechenden Hauptsachestreitwertes festzusetzen.

Bei der Entscheidung nach § 406 Abs. 4 und 5 ZPO handelt es sich nicht um eine eigenständige nicht vermögensrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 48 Abs. 2 GKG, sondern eine das Verfahren betreffende Entscheidung im Rahmen des Rechtsstreits, der keine selbstständige Bedeutung zukommt. Bemisst sich somit der Beschwerdewert nach § 3 ZPO nach dem Interesse an der begehrten Entscheidung, ist dieses nicht mit dem Hauptsachestreitwert gleichzusetzen, sondern nur mit einem Bruchteil von etwa einem Drittel, weil dies der eingeschränkten Bedeutung und Rolle des Sachverständigen im Prozess entspricht. Sein Gutachten bestimmt nicht allein den Ausgang des Verfahrens, sondern dient lediglich dem Gericht als Entscheidungshilfe, indem es ihm die für die Entscheidung notwendigen Fachkenntnisse vermittelt; das Gericht wiederum ist an die Meinung des Sachverständigen nicht gebunden, sondern kann etwa weitere Sachverständige beauftragen.

Der Senat schließt sich damit für die Ablehnung eines Sachverständigen der Ansicht des BGH (BGH AGS 2004, 159 [160]; ebenso: OLG Düsseldorf v. 11.12.2003 - I-5 W 48/03, OLGReport Düsseldorf 2004, 372 = MDR 2004, 1083 f.) an und hält an seiner bisherigen abweichenden Auffassung (OLG Koblenz v. 1.12.1997 - 4 W 617/97, OLGReport Koblenz 1998, 133 = NJW-RR 1998, 1222, m.w.N.) nicht mehr fest.

Als Streitwert für das selbstständige Beweisverfahren ist der Hauptsachewert oder der Teil des Hauptsachewertes anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung bezieht. Denn das selbstständige Beweisverfahren ist nach der gesetzlichen Neuregelung als vorweggenommener Teil des späteren Hauptsacheverfahrens anzusehen, was sich aus § 493 Abs. 1 ZPO ergibt, wonach die selbstständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleichsteht. Sie dient damit nicht der Verfolgung eines...

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