Entscheidungsstichwort (Thema)
Frist für gegenvorstellung gegen Zurückweisungsbeschluss
Verfahrensgang
Tenor
1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Mainz - Einzelrichterin - vom 4.4.2014 wird zurückgewiesen.
2) Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3) Das vorbezeichnete Urteil des LG Mainz und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Senat hat gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Beschluss vom 2.10.2014 (GA 222 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die offensichtlichen Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf vorbezeichneten Hinweisbeschluss Bezug.
Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 7.11.2014 (GA 241 ff.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen und mit Schreiben vom 11.11.2014 (GA 257 ff.) persönlich weitere Ausführungen gemacht. Diese Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss dargelegt, dass das LG zu Recht Ansprüche des Klägers aus §§ 675, 666, 667 BGB auf Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe von Unterlagen verneint habe, weil diese verjährt seien und der Beklagte damit berechtigt sei, die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB). Das LG habe auch zutreffend eine Verwirkung der Ansprüche angenommen.
Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass die Verjährung mit der Beendigung des Auftrags zu laufen beginne. Das Auftragsverhältnis sei bezogen auf die Tätigkeit des Beklagten im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses, die sich auf den Zeitraum von 1984 bis 1991 erstreckt habe, 1991beendet gewesen. Der Senat hat nicht die Auffassung des Klägers geteilt, dass mit der Erteilung der Generalvollmacht am 5.2.1984 von einem universellen Mandat auszugehen und das Mandatsverhältnis noch nicht beendet sei. Denn die Erteilung der Generalvollmacht im Jahre 1984 sage nichts darüber aus, ob der Rechtsanwalt für den Kläger weitere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses ausgeführt habe, wann diese beendet und zu welchem Zeitpunkt keine weiteren Handlungen mehr zu erwarten gewesen seien. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB i.V.m. § 195 BGB n.F. betrage die Verjährungsfrist für vorgenannte Ansprüche BGB auf Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe von Unterlagen nach neuem Recht drei Jahre, beginnend ab dem 1.1.2002 und endend mit Ablauf des 31.12.2004. Hemmungstatbestände seien nicht ersichtlich.
Der Anspruch des Klägers sei auch verwirkt, da der Kläger aus der Nachanlassangelegenheit seiner 1979 verstorbenen Tante, deren Auseinandersetzung sich bis 1991 hingezogen habe, über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren keine Ansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht habe.
Der Kläger wendet hiergegen in seinem dem Hinweisbeschluss widersprechenden Schriftsatz ohne Erfolg ein, der Beklagte habe ihn in einem Insolvenzverfahren vertreten, das zum Teil auch die Erbauseinandersetzung betroffen habe. Der Beklagte habe sich in einem Beschwerdeverfahren - 8 T 177/04 - LG Mainz - betreffend ein gegen ihn, den Kläger, geführtes Insolvenzverfahren mit Forderungen der Gläubiger ... [G] i.H.v. 45.339,09 EUR befasst, die Gegenstand des Gläubigerverzeichnisses (dort Bl. 188) gewesen seien. Es werde ferner auf eine Forderung einer Gemeinschaft i.H.v. 34.600 DM Bezug genommen, die dort nicht erwähnt und Gegenstand des Verfahrens sei.
Das Insolvenz- bzw. Beschwerdeverfahren steht in keinen Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses, die sich auf den Zeitraum von 1984 bis 1991 bezogen hat. Auch der Auftrag zur Vollstreckung einer titulierten Forderung im Jahre 2011 steht in keinem Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses der verstorbenen Tante. Dies wird von dem Kläger selbst nicht in Abrede gestellt (vgl. Schriftsatz vom 7.11.2014, S. 2, GA 250), er meint aber, es sei auf die Laiensicht abzustellen. Für ihn sei maßgebend gewesen, dass aufgrund der erteilten Generalvollmacht ein universelles Mandat bestanden habe. Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 2.10.2014 ausgeführt hat, sagt die Erteilung einer Generalvollmacht nichts darüber aus, ob der Beklagte als Rechtsanwalt für den Kläger weitere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses ausgeführt hat, wann diese beendet waren und zu welchem...