Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergabe des Auftrags für die Übernahme und stoffliche Verwertung nativ-organischer Abfälle (Bioabfälle) nach dem Stand der Technik in einer im Landkreis B. zu errichtenden Vergärungsanlage

 

Verfahrensgang

Vergabekammer Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 15.02.2000; Aktenzeichen VK – 2/99)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Vergabestelle wird die Entscheidung der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 15. Februar 2000 aufgehoben.

Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens wird als unzulässig abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens, jeweils einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vergabestelle, hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 227.500 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Vergabestelle führt für den Landkreis B. in Wahrnehmung dessen gesetzlicher Abfallentsorgungsaufgabe die getrennte Erfassung und Verwertung von Bioabfällen aus Haushaltungen und Gewerbebetrieben durch. Alleinige Gesellschafterin der Vergabestelle ist die Wirtschaftsförderungs- und Strukturentwicklungsgesellschaft mbH des Landkreises B., deren alleiniger Gesellschafter wiederum der Landkreis ist. Als öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB schrieb sie Anfang September 1999 im Wege des nicht offenen Verfahrens europaweit eine Aufforderung zur Teilnahme an der Vergabe eines Dienstleistungsauftrags zur Übernahme und stofflichen Verwertung nativ-organischer Abfälle (Bioabfall) nach dem Stand der Technik in einer im Landkreis B. zu errichtenden Vergärungsanlage aus. Die Ausschreibung verlangte, dass das bei der Vergärung gewonnene Biogas im Blockheizkraftwerk der E. GmbH, die Behandlung der anfallenden Prozessabwässer der Anlage im Betrieb der D. GmbH zu erfolgen habe. Sitz und Betriebsstätten dieser Gesellschaften, an denen die Auftraggeberin jeweils beteiligt ist, befinden sich im Industriegebiet II der kreisangehörigen Gemeinde H. Vorgesehen war eine Vertragslaufzeit von 10 Jahren ab dem 1. Januar 2000 mit einer Verlängerungsoption von fünf Jahren bei jährlichen Abfallmengen zwischen 4.000 bis 20.000 Mg.

Von den 11 Bewerbern, die sich auf die Ausschreibung meldeten, forderte die Vergabestelle mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 neun, darunter auch die Antragstellerin und die beigeladenen Unternehmen zu 1. und 2., zur Abgabe eines Angebots auf. Die Angebotsfrist sollte zunächst am 30. November 1999, die Zuschlags- und Bindungsfrist am 31. Dezember 1999 enden. Die Besonderen Vertragsbedingungen enthielten unter Punkt 11.2 folgende Regelungen:

„Der AN verpflichtet sich, bis zum 30. April 2000 die folgenden Nachweise zu erbringen:

1. Ablichtung der Genehmigung der Verwertungsanlagen, ggf. Bestätigung der Genehmigungsbehörde, aus denen mindestens folgende Informationen zu entnehmen sind:

  • Deckblatt mit Aktenzeichen, Datum, Genehmigungsbehörde;
  • Rechtsgrundlage der Genehmigung;
  • Nachweis der unbefristeten Genehmigung bzw. eine Genehmigungsdauer von mindestens 15 Jahren ab Vertragsbeginn;

2. Nachweis des Eigentums an einem genehmigten oder einem genehmigungsfähigen Grundstück im Landkreis B. für den Bau einer Vergärungsanlage.

3. Das Prozesswasser der Vergärungsanlage ist der Behandlungsanlage der Firma D. GmbH im Landkreis B. anzudienen. Ein entsprechender Behandlungsvertrag über die gesamte Vertragsdauer ist vorzulegen.

4. Die Nutzung des Biogases ist durch Einspeisung bei der Firma E. GmbH in H. über die gesamte Vertragsdauer durch Vorlage eines entsprechenden Vertrages nachzuweisen. Dabei ist auch der Nachweis über die energetische Nutzung des Biogases über einen bestehenden Stromeinspeisungsvertrag zu erbringen.

5. …

6. …

Werden diese Nachweise nicht rechtzeitig geführt, kann der AG bis zum 30. Juni 2000 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem AN vom Vertrag zurücktreten. Macht der AG von diesem Recht Gebrauch, stehen dem AN keinerlei Ansprüche aus dem Vertrag für etwa bisher erbrachte Leistungen zu. Der AN verpflichtet sich, die Kosten einer erneuten Vergabe sowie die sich aus der neuen Auftragsvergabe ergebenden Mehrkosten der Entsorgung oder Verwertung der Abfälle zu tragen. Weitergehende Schadensersatzansprüche behält sich der AG vor.”

Die Abgabe von Nebenangeboten und Alternativvorschlägen wurde in den Ausschreibungsbedingungen nicht zugelassen.

Wie die Vergabestelle wusste, war das beigeladene Unternehmen zu 1. zum Zeitpunkt der Ausschreibung bereits Eigentümerin eines im Industriegebiet II der Gemeinde H. in unmittelbarer Nähe zu den Betriebsanlagen der E. GmbH und der D. GmbH gelegenen Grundstücks, das es aufgrund seiner Vorzugslage ermöglichte, die vorgesehene Andienung des Biogases und der Prozessabwässer aus der Vergärungsanlage über Rohrleitungen auf kürzestem Weg zu bewerkstelligen. Das Unternehmen war außerdem schon im Besitz einer bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Betrieb einer noch zu errichtenden, auf eine Abfallmenge v...

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