Leitsatz (amtlich)
1. Ein unbeteiligter Dritter hat keinen Anspruch auf die Übersendung von Kopien oder Dateien gerichtsinterner Geschäftsverteilungspläne (der einzelnen Kammern oder Senate).
2. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht - nach entsprechender Ermessensausübung - seinen allgemeinen Geschäftsverteilungsplan im Internet veröffentlicht, da hierdurch keine Selbstbindung hinsichtlich der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne eintritt.
3. Durch die Beschränkung eines anlasslos interessierten Bürgers auf Einsichtnahme in die internen Geschäftsverteilungspläne eines Gerichts auf der Verwaltungsgeschäftsstelle dieses Gerichts wird die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht verletzt, wenn in keiner Weise ersichtlich ist, wie der betroffene Bürger jemals in Kontakt mit dem Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Spruchkörper gelangen könnte.
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.01.2019 aufzuheben und diese zu verpflichten, ihm Einsicht in die senatsinternen Geschäftsverteilungspläne des 4. Zivilsenats für das Geschäftsjahr 2019 durch Zusendung einer Kopie oder Datei zu erteilen, wird abgelehnt.
2. Der den 3. Strafsenat betreffende Antrag des Antragstellers wird abgetrennt und an den insoweit zuständigen 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz abgegeben.
3. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Geschäftswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich des Tenors zu Ziff. 1 zugelassen.
Gründe
I. Mit Schreiben vom 07.01.2019 beantragte der Antragsteller die Zusendung des internen Geschäftsverteilungsplans des 4. Zivilsenats und des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz für das Jahr 2019. Er bat um Zusendung in elektronischer Form per E-Mail gegen Kostenrechnung. Die Antragsgegnerin bewilligte mit dem angefochtenen Bescheid die Einsichtnahme auf der Verwaltungsgeschäftsstelle des Oberlandesgerichts Koblenz, lehnte gleichzeitig aber eine anderweitige Gewährung der Einsichtnahme oder Auskunft ab. Eine Einsichtnahme in die Geschäftsverteilungspläne in den Räumlichkeiten des Oberlandesgerichts sei weder unmöglich noch unzumutbar. Ein Anspruch auf Zusendung von Ablichtungen oder Dateien bestehe nicht.
Mit Schriftsatz vom 26.02.2019, der am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist, hat der Antragsteller die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren nach § 23 EGGVG beantragt. Durch Beschluss vom 09.04.2019 hat der Senat diesen Antrag abgelehnt. Der Antragsteller hat daraufhin am Folgetag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig um gerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin gebeten. Ein "wie auch immer geachtetes Interesse nachzuweisen" sei nicht erforderlich und könne in den Gesetzestext nicht hineininterpretiert werden. Das Verhalten der Antragsgegnerin sei undemokratisch und intransparent. Hingegen stehe jedem Bürger das Recht zu, zu jeder Zeit Zugang zu den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplänen zu haben, um diesbezügliche Missstände aufzudecken.
Durch Beschluss vom 15.04.2019 hat der Senat dem Antragsteller die begehrte Wiedereinsetzung gewährt und der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Antragstellers eingeräumt.
Die Antragsgegnerin hat daraufhin erneut einen Anspruch des Antragstellers auf Einsicht in die aktuellen senatsinternen Geschäftsverteilungspläne bestätigt, gleichzeitig aber weiterhin einen allgemeinen und generellen Anspruch auf Übersendung von Geschäftsverteilungsplänen von Senaten per Briefpost oder per E-Mail verneint. Nach §§ 21e Abs. 9 Halbs. 1 i.V.m. 21g Abs. 7 GVG sei eine Auflegung zur Einsichtnahme und damit ein "Einsichtsrecht" und nicht ein "Übersendungsanspruch" vorgesehen. Auch die Gesetzeshistorie belege, dass eine über das Einsichtsrecht hinausgehende Information der Öffentlichkeit in das freie Ermessen des Gerichts gestellt werden sollte. Eine "Oberaufsicht" durch Dritte sei hingegen keine schutzwürdige Rechtsposition. Zudem wahre nur die Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle sicher die Aktualität und Authentizität der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne. Schließlich scheitere das Begehren des Antragstellers auch daran, dass es offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei, da es nur dazu diene, das Gericht zu belästigen und antragsfremde Ziele zu verfolgen, indem ohne jegliches konsistentes und nachvollziehbares Informationsinteresse allein bezweckt sei, die bundesweit angegangenen Gerichte mit nicht unerheblichem personellem und logistischem Aufwand zu belasten.
II. Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag auf eine Überlassung des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans des 3. Strafsenats zielt, handelt es sich um eine Angelegenheit der Strafrechtspflege, so dass insoweit nach § 25 Abs. 1 EGGVG in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan für die Senate des Oberlandesgerichts Koblenz für das Jahr 2019 der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz ...