Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung eines im Insolvenzverfahren isoliert beauftragten Sachverständigen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Sachverständigenvergütung von lediglich 65 EUR nach § 9 Abs. 2 JVEG kommt nur dann in Betracht, wenn der Gutachtenauftrag vom vorläufigen Insolvenzverwalter erteilt wurde. Wird der Sachverständige isoliert beauftragt, ist die Sondervorschrift nicht anwendbar. Der Sachverständige ist dann nach § 9 Abs. 1 S. 2 JVEG zu honorieren (hier: 80 EUR/Stunde).

2. Eine weitere Beschwerde nach § 4 Abs. 5 JVEG erfordert, dass der Einzelrichter des LG die Sache zuvor auf die Kammer in der Besetzung des § 75 GVG übertragen und der vollbesetzte Spruchkörper die Zulassungsvoraussetzungen bejaht hat.

 

Normenkette

JVEG § 4 Abs. 5, § 9 Abs. 1 S. 2, Abs. 2; InsO § 22; ZPO § 568; GVG § 75

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Beschluss vom 03.11.2005; Aktenzeichen 8 T 324/04)

AG Alzey (Aktenzeichen I N 90/04)

 

Tenor

Auf die (weitere) Beschwerde der Bezirksrevisorin beim LG Mainz wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Mainz vom 3.11.2005 aufgehoben.

Die Sache wird an das LG Mainz zurückgegeben.

 

Gründe

1. Das nach § 4 Abs. 5 JVEG zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache.

Im vorliegenden Fall hat das LG als Beschwerdegericht, einem entsprechenden Antrag folgend, auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 S. 1 JVEG die weitere Beschwerde zugelassen, indem es die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit bejaht hat. Das ist in unzulässiger Weise durch den Einzelrichter geschehen und kann deshalb keinen Bestand haben. Von Gesetzes wegen hätte nämlich die Kammer entscheiden müssen.

Erachtet der Einzelrichter eine Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam, muss er das Verfahren, ohne dass ihm insoweit ein Ermessen zustünde, nach § 568 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht in der vom Gerichtsverfassungsgesetz (dort § 75) vorgesehenen Besetzung zuleiten. Allein dieser Spruchkörper ist dann berufen, darüber zu befinden, ob die Annahme des Einzelrichters zutrifft und der Fall deshalb der nächsten Instanz zur weiteren Überprüfung vorzulegen ist. Wird das versäumt, muss die Sache an den Einzelrichter zurückverwiesen werden, damit er nunmehr unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben verfahren kann (BGH v. 10.11.2003 - II ZB 14/02, MDR 2004, 407 = BGHReport 2004, 329 = NJW 2004, 448 [449]; v. 22.11.2004 - VI ZB 42/04, WuM 2005, 137 [138]).

2. Im Übrigen ist vorsorglich anzumerken: Entgegen der von der (weiteren) Beschwerde vertretenen Rechtsauffassung geht der angefochtene Beschluss zu Recht davon aus, dass sich die Vergütung des Sachverständigen nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG bemisst. Im Hinblick darauf ist das festgesetzte Stundenhonorar von 80 EUR nicht zu beanstanden. Dass der Sachverständige auch und im Schwerpunkt mit Feststellungen darüber beauftragt war, ob ein Grund zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand und ob die Masse zur Durchführung dieses Verfahrens ausreichte, rechtfertigt nicht die Anwendung des § 9 Abs. 2 JVEG, der für derartige Tätigkeiten einen Stundensatz von lediglich 65 EUR vorsieht.

§ 9 Abs. 2 JVEG setzt nämlich voraus, dass ein entsprechender Gutachterauftrag von dem vorläufigen Insolvenzverwalter und damit von einer Person wahrgenommen wird, die sich ohnehin mit der einschlägigen Problematik vertraut zu machen hat und dafür honoriert wird. Dabei hebt die Norm sogar darauf ab, dass es sich um einen sog. "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter gem. § 22 Abs. 1 InsO handelt. Insofern ist bereits zweifelhaft, ob sie ergänzend im Fall des "schwachen" vorläufigen Verwalters (§ 22 Abs. 2 InsO) herangezogen werden darf (verneinend OLG Bamberg v. 25.1.2005 - 1 W 1/05, OLGReport Bamberg 2005, 176 = NJW-RR 2005, 563; v. 24.2.2005 - 1 W 8/05, OLGReport Bamberg 2005, 354 = ZIP 2005, 819 f.; bejahend jedoch OLG Frankfurt ZinsO 2005, 1042 f.; OLG München v. 15.6.2005 - 11 W 1423/05, ZIP 2005, 1329 [1330]). Das kann aber auf sich beruhen. Denn der Sachverständige befand sich weder in der einen noch in der anderen Lage, sondern war "isoliert" beauftragt.

Mithin gibt es keinen Grund dafür, die allgemeine Bestimmung des § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG im vorliegenden Fall durch die Sonderregelung des § 9 Abs. 2 JVEG zu verdrängen (OLG Bamberg v. 25.1.2005 - 1 W 1/05, OLGReport Bamberg 2005, 176 = NJW-RR 2005, 563 f.; OLG München v. 15.6.2005 - 11 W 1423/05, ZIP 2005, 1329 [1330]). Das bedeutet, dass die Leistungen des Sachverständigen in Anlehnung an die in § 9 Abs. 1 S. 1 JVEG genannten Honorargruppen nach billigem Ermessen zu vergüten ist. Damit erweist sich der vom LG angewandte Stundensatz von 80 EUR als angemessen. Er ist an der Honorargruppe 7 orientiert und damit innerhalb des Gesamtgefüges des § 9 Abs. 1 S. 1 JVEG richtig eingeordnet (OLG München v. 15.6.2005 - 11 W 1423/05, ZIP 2005, 1329 f.; LG Aschaffenburg ZVI 2004, 760 f.).

3. Da der Senat den Fall in der Sache nicht abschließend entschieden hat, unterbleibt bereits unabhängig von § 4 Abs. 8 JVEG ein Kostenauss...

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