Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebühren- und Zuständigkeitsstreitwert in einer Mietsache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Gebührenstreitwert einer Klage, mit der nach und nach die jeweils monatlich fälligen Mieten geltend gemacht werden, richtet sich nach der Summe sämtlicher Einzelforderungen.

2. Unerheblich ist, dass der Kläger stets einen erheblich niedrigeren Antrag formuliert, weil der Mieter nach und nach Teilzahlungen auf die Rückstände leistet, was zu entsprechenden Erledigungserklärungen führt.

 

Normenkette

GKG §§ 40-41, 63

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 15.11.2005; Aktenzeichen 1 O 149/05)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors

beim LG Koblenz wird der Streitwertbeschluss im Urteil der 1. Zivilkammer des LG Koblenz vom 15.11.2005 insoweit geändert, als der Gebührenstreitwert auf 24.668,57 EUR festgesetzt wird.

Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

 

Gründe

Das gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässige Rechtsmittel, das auf eine Änderung des Gebührenstreitwertes (§ 63 Abs. 2 GKG) abhebt, hat in der Sache Erfolg.

Der Gebührenstreitwert richtet sich nach der Summe der Forderungen, die innerhalb des Prozesses erhoben wurden. Das sind 12.997,42 EUR abzgl. 1.010,44 EUR sowie abzgl. 1.849,12 EUR zzgl. 2.789,83 EUR zzgl. 2.865,43 EUR zzgl. 2.865,45 EUR zzgl. 2.866,32 EUR zzgl. 2.866,31 EUR zzgl. 277,37 EUR und damit zusammengerechnet 24.668,57 EUR. Zwar hat die Klägerin diese Forderungen nicht in ihrer Gesamtheit durchgehend geltend gemacht, sondern teilweise, nämlich durch Rücknahme oder - übereinstimmend mit der Beklagten - durch Erledigungserklärungen, der gerichtlichen Entscheidung entzogen; das ist aber im Hinblick auf § 40 GKG ohne Gewicht (Meyer, GKG, 6. Aufl., § 3 Rz. 15). Nichts anderes ergibt sich im Umkehrschluss aus Nr. 1211 GKG-KV.

Der Kostenausspruch beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1466075

WuM 2006, 45

AGS 2007, 151

GuT 2006, 88

MietRB 2006, 268

IWR 2006, 76

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