Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine kollegialgerichtliche Zuständigkeit bei Erinnerung gegen den Kostenansatz für eine Einzelrichterentscheidung
Leitsatz (amtlich)
1. Über Erinnerungen gegen den gerichtlichen Kostenansatz entscheidet der Einzelrichter, wenn er für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig war.
2. Eine Erinnerung gegen den gerichtlichen Kostenansatz ist auch nach Zahlung des festgesetzten Betrages zulässig.
3. Kein Ausschluss der Zahlungspflicht nach dem Justizgebührenbefreiungsgesetz Rheinland – Pfalz bei wirtschaftlichem Unternehmen eines Zweckverbandes zur Abfallentsorgung.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 5 O 30/03) |
Tenor
1. Die Erinnerung des Verfügungsklägers gegen den Kostenansatz für das Beschwerdeverfahren 14 W 711/03 OLG Koblenz wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Nachdem die sofortige Beschwerde gegen einen landgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss wegen eines Teilbetrages von 114,98 Euro erfolglos geblieben ist, sind dem Verfügungskläger, einem kommunalen Zweckverband zur Abfallentsorgung, insoweit auch die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt worden. Erstmals nach Zahlung der Kosten von 25 Euro wendet sich der Verfügungskläger mit seiner Erinnerung gegen den Kostenansatz für das Beschwerdeverfahren. Der Verfügungskläger meint, er sei nach dem rheinlandpfälzischen Landesgesetz über die Gebührenbefreiung im Bereich der Justiz von der Zahlung befreit.
Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Der Kostenansatz ist rechtens.
Die Entscheidung über die Erinnerung war vom Einzelrichter zu treffen, weil er den Beschluss erlassen hat, für den der beanstandete Kostenansatz erfolgt ist (§ 568 S. 1 ZPO).
Die Entscheidungskompetenz des Einzelrichters in derartigen Fällen ist allerdings nicht unumstritten. In der Lit. wird die Auffassung vertreten, auch nach den Neuregelungen durch die jüngste ZPO-Reform sei ausschließlich das Kollegialgericht für die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz zuständig (Schütt, MDR 2002, 987; Hartmann, Kostengesetze, GKG, 32. Aufl., § 5 Rz. 25; a.A. Oestreich/Winter, GKG, § 5 Rz. 45 und Markl/Meyer, GKG, 5. Aufl., § 5 Rz. 26).
Der Auffassung, wonach stets das Kollegialgericht über die Erinnerung gegen den Kostenansatz zu entscheiden hat, kann jedoch nicht gefolgt werden. Über einen derartigen Rechtsbehelf hat der Einzelrichter des Beschwerdegerichts zu entscheiden (§ 568 ZPO), wenn er gesetzlicher Richter für die Hauptsache war. Wer für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, darf erst Recht über Nebenpunkte, hier den Kostenansatz, entscheiden. § 5 Abs. 1 S. 1 GKG bestimmt, dass über die Erinnerung „das Gericht” entscheidet. Dass damit das Gericht in einer anderen als der für die Hauptsache zuständigen Besetzung gemeint sein könnte, entbehrt einer sachlichen Rechtfertigung. Im Beschwerdeverfahren ist gesetzlicher Richter i.S.v. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG allein der Einzelrichter, wenn die Ausgangsentscheidung von einem Einzelrichter oder Rechtspfleger erlassen wurde (§ 568 S. 1 ZPO). Dass für die hier angegriffene Entscheidung der Kostenbeamtin etwas anderes gelten soll, erscheint systemwidrig. Indem das Gesetz eine originäre Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts in der Besetzung mit drei Berufsrichtern nur noch in Fällen kennt, in denen auch die Ausgangsentscheidung von einem mit drei Berufsrichtern besetzten Gericht stammt, liegt es fern, die hier angefochtene Entscheidung des Kostenbeamten aus der Entscheidungskompetenz des Einzelrichter wieder auszuklammern. Sähe man das anders, könnte beispielsweise ein vom Einzelrichter bei der Hauptsacheentscheidung als völlig unbrauchbar bezeichnetes Sachverständigengutachten, dessen Kosten später vom Entscheidungsschuldner mit einer Erinnerung angegriffen werden, von der Richtermehrheit des Kollegialgerichts als brauchbar und vergütungspflichtig angesehen werden. Auch das hält der Senat für systemwidrig. Letztlich widerspräche die Zuständigkeit des Kollegialgerichts für die Erinnerung gegen den Kostenansatz dem Grundsatz, dass in einem Nebenpunkt kein weiter greifender oder umfassenderer Rechtsschutz als in der Hauptsache eröffnet ist.
Der Gegenmeinung ist allerdings zuzugeben, dass all dies im Gesetzestext eindeutig zum Ausdruck gebracht werden sollte.
Die Zulässigkeit der Erinnerung ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Verfügungskläger die nunmehr beanstandeten Gerichtskosten bereits gezahlt hat (Hartmann, Kostengesetze, GKG, 32. Aufl., § 5 Rz. 15). Die Zahlung ist nicht in Kenntnis der Nichtschuld erfolgt. Der beanstandete Kostenansatz ist bis zu seiner Aufhebung durch den Kostenbeamten oder das Gericht ein wirksamer Rechtsgrund für die Zahlung.
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Der Kostenansatz für das Beschwerdeverfahren ist zu Recht erfolgt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über Gebührenbefreiung im Bereich der Justiz gilt die Befreiung zwar f...