Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung bei ersichtlich unrichtiger Kostengrundentscheidung nach Teilklagerücknahme
Leitsatz (amtlich)
1. Nimmt der Kläger sein ursprünglich gegen zwei Beklagte gerichtetes Begehren gegen einen zurück und obsiegt gegen den zweiten, ist die umfassende Kostenschlussentscheidung zu dessen Lasten falsch, aber bindend.
2. Eine Teilkostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ist danach nicht mehr möglich. Bei Beachtung der Fristen der §§ 320, 321 ZPO ist jedoch zu prüfen, ob ein dahin zielender Antrag des durch Klagerücknahme ausgeschiedenen Beklagten in einen Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des im Kostenpunkt unrichtigen Urteils umgedeutet werden kann.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 08.07.2003; Aktenzeichen 1 O 337/01) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des LG Koblenz vom 8.7.2003 aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte zu 1).
Beschwerdewert: 793,44 Euro.
Gründe
Mit zwei gesonderten Mahnbescheiden vom 23.5.2001 hat die Klägerin die Firma W. KG Hausverwaltung und deren Komplementär Roland Bernhard W. in Anspruch genommen, später mit der Klagebegründung vom 26.9.2001 die Klage gegen die W. KG (Beklagte zu 1) zurückgenommen und den Rechtsstreit nur noch gegen Roland W. persönlich (Beklagter zu 2) fortgeführt.
Mit Schriftsatz vom 22.11.2001 hat sich Rechtsanwalt Dr. H. für beide Beklagten bestellt und Verteidigungsabsicht angezeigt.
Am 8.1.2002 hat Rechtsanwalt Dr. H. einleitend folgendes ausgeführt:
„Wird Klageabweisung beantragt. Nachdem die Klägerin die Klage gegen die W. KG Hausverwaltung zurückgenommen hat, richtet sie die Klage ausweislich des Schriftsatzes vom 26.9.2001 nur noch gegen Herrn R.W. persönlich als Beklagten.
Auch insoweit ist jedoch die Klage abweisungsreif”.
Für die Beklagte zu 1), die W. KG, hat er zunächst einen Antrag gem. § 269 Abs. 4 ZPO nicht gestellt. Deshalb hätte das LG, das mit dem Urteil vom 13.6.2003 eindeutig durch Schlussurteil und nicht etwa durch Teilurteil entscheiden wollte, im Rubrum beide Beklagten aufnehmen und einheitlich über die Kosten des Rechtsstreites entscheiden müssen. Dabei wäre eine Unterscheidung zwischen den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) und eine Quotelung bezüglich der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin geboten gewesen (Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 269 Rz. 19, 19a).
Aus dem Rubrum des Urteils vom 13.6.2003, dem Tatbestand und den Gründen wird offenbar, dass dem Richter die Erhebung der Klage gegen zwei Beklagte und die Rücknahme im Verhältnis zur Beklagten zu 1) nicht mehr präsent war. Die Entscheidung „die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte”, die erkennbar als Schlussentscheidung gewollt war, ist nicht interpretationsfähig; sie ist unrichtig, aber sie ist abschließend. Für eine nachträgliche Entscheidung durch Beschluss gem. § 269 Abs. 3 ZPO ist kein Raum mehr.
Daher ist auf die sofortige Beschwerde der Klägerin der Beschluss vom 8.7.2003 aufzuheben.
Ob der sofort nach Zustellung des Urteils gestellte Antrag der Beklagten zu 1) vom 18.6.2003 als Berichtigungs- und Ergänzungsantrag (§§ 320 Abs. 1, 321 ZPO) ausgelegt werden und zu einer Änderung des Kostenausspruchs im Urteil vom 13.6.2003 führen kann, wird das LG in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1112483 |
NJW-RR 2004, 1008 |
MDR 2004, 297 |