Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindesunterhalt im Insolvenzverfahren
Verfahrensgang
AG Koblenz (Beschluss vom 25.02.2014; Aktenzeichen 191 F 664/13) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Koblenz vom 25.2.2014 teilweise abgeändert und, wie folgt, neu gefasst.
Es wird festgestellt, dass es sich bei der zur Insolvenztabelle im Verfahren 7 IK 198/09 des AG Koblenz unter lfd. Nr. 4 angemeldeten festgestellten Forderung der Antragstellerin auf rückständigen Unterhalt in Höhe eines Betrages von 8.045,40 EUR um eine solche aus unerlaubter Handlung handelt.
Der weiter gehende Antrag wird abgewiesen.
2. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 64 %, der Antragsgegner zu 36 %.
4. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner Ist der Vater der Kinder ... [A], geboren am ... 1987,... [B], geboren am ... 2002, und ... [C], geboren im ... 1994. Die Stadt ... [Z], die Antragstellerin, gewährte den Kindern seit Juli 2001 Leistungen nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes ... [A] und ... [B] erhielten darüber hinaus Jugendhilfeleistungen gemäß SGB VIII(Vollzeitpflege). Dem Antragsgegner wurden am 7.8.2001 und am 28.1.2002 entsprechende Rechtswahrungsanzeigen übersandt. Die aufgelaufenen Forderungen wurden durch mehrere Vollstreckungsbescheide tituliert, nämlich
- vom 14.2.2003 über 2.349, 16 EUR ("Unterhaltsrückstände vom 14.01 31.12.2002 "früherer Gläubiger ... [B]" "abgetreten bzw. übergegangen")
- vom 15.2.2005 über 3.299,42 EUR ("Unterhaltsrückstände" vom 1.1.2003 bis zum 29.2.04 - frühere Gläubiger ... [A] und ... [B]" abgetreten bzw. übergegangen")
- vom 4.8.2006 über 2.396,82 EUR ("Unterhaltsrückstände vom 1.1.2005 - 31.3.06" " früherer Gläubiger ... [B]", abgetreten bzw. übergegangen"
- vom 25.8.2006 über 11.096,80 EUR ("Unterhalt für Kinder 12.7.01 - 31.12.04., früherer Gläubiger:... [D]", abgetreten bzw. übergegangen")
Durch Beschluss des AG Mayen vom 15.12.2009 wurde über das Vermögen des Antragsgegners das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Die Antragstellerin meldete die Forderungen zur Insolvenztabelle als Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung an, weil der Antragsgegner trotz Leistungsfähigkeit seinen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen sei. Dieser Qualifizierung der Forderungen widersprach der Antragsgegner, den Forderungen selbst nicht.
Die Antragstellerin begehrt nunmehr die Feststellung, die Forderungen resultierten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.
Der Antragsgegner hat der Feststellung widersprochen und vorgetragen, er sei seinerzeit leistungsunfähig gewesen. Die Titel seien "erschlichen", im Übrigen auch teilweise erfüllt, teils durch Einbehalt von Steuerrückerstattungen, teils durch Abzweigung seiner Rente und von Arbeitslosen- und Krankengeld. Man könne auch nicht ersehen, wie sich die Forderungen zusammensetzten. Im Übrigen sei der Feststellungsanspruch verjährt.
Durch den angefochtenen Beschluss gab das AG dem Antrag statt. Der Antragsgegner habe gegen die Vollstreckungsbescheide keinerlei Rechtsbehelfe eingelegt und damit eingeräumt, dass die Forderungen zu Recht bestünden. Damit sei auch festgestellt, dass er leistungsfähig gewesen sei. Gleichzeitig habe er um seine Unterhaltspflichten gewusst und bewusst dagegen verstoßen. Der Feststellungsantrag sei auch nicht verjährt, weil die für die titulierten Unterhaltsforderungen geltende 30 jährige Verjährungsfrist auch für die Feststellung gelte.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde und wiederholt seine Einwendungen; in erster Linie hält er den Einwand der Verjährung für begründet, der Feststellungsanspruch könne wie jeder Anspruch verjähren.
Die Antragstellerin hält eine eigenständige Verjährung des Feststellungsanspruchs nicht für möglich und im Übrigen die Ausführungen des AG für zutreffend.
II. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Bezüglich der Forderungen aus dem Vollstreckungsbescheid vom 25.8.2006 lässt sich die begehrte Feststellung nicht treffen. Im Übrigen hat das AG zutreffend festgestellt, die Forderungen resultierten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.
1. Das AG hat zu Recht ein Feststellungsinteresse der Antragstellerin bejaht.
Durch die Restschuldbefreiung wird der Schuldner nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 InsO von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit (§ 286 InsO). Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung werden jedoch von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hat (§ 302 Nr. 1 InsO). Widerspricht der Schuldner dem angemeldeten Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, kann der Gläubiger bereits während des laufenden Insolvenzverfahren...