Leitsatz (amtlich)
1. Entscheidet das LG als Berufungsgericht, so ist eine Streitwertbeschwerde zum OLG als nächsthöheres Gericht statthaft(in Anknüpfung an Senatsbeschluss vom 18.4.2012 - 2 W 183/12 - und OLG Koblenz, Beschl. v. 12.2.2008 - 5 W 70/08, MDR 2008, 405; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.9.2006 - I-24 W 45/06, 24 W 45/06 - vom 4.9.2006, MDR 2007, 605 f.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.1.2012 - 13 W 38/11, ZMR 2012, 457 ff.; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.11.2008 - 4 W 88/08; OLG München, Beschl. v. 14.5.2009 - 32 W 1336/09, OLGReport München 2009, 533; OLG Celle, Beschl. v. 20.12.2006 - 2 W 501/06, OLGReport Celle 2007, 198, OLG Celle, Beschl. v. 17.11.2005 - 3 W 142/05, OLGReport Celle 2006, 270, Juris Rz. 12; a.A. OLG Celle, Beschl. v. 17.11.2005 - 3 W 142/05, OLGR 2006, 191)..
2. Bei einer Räumungsklage richtet sich der Streitwert auf der Grundlage des von den Beklagten zu zahlenden Entgelts für die Dauer eines Jahres. Dabei ist nur die Nettogrundmiete in Ansatz zu bringen, es sei denn die Nebenkosten sind als Pauschale vereinbart (in Anknüpfung an BGH, Beschl. v. 30.10.2007 - VIII ZR 163/07 - NZM 2007, 935).
Normenkette
GKG § 41 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 68 Abs. 1 S. 1, § 68 S. 5, § 66; RVG § 32 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 28.09.2012; Aktenzeichen 13 S 6/12) |
AG Betzdorf (Aktenzeichen 33 C 259/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers aus eigenem Recht gegen die Streitwertfestsetzung der 13. Zivilkammer des LG Koblenz im Urteil vom 28.9.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter die Beklagten als Gesamtschuldner auf Räumung einer Wohnung in Anspruch genommen. Das AG hat mit Urteil vom16.12.2011 (GA 145 ff.) die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, die Räumlichkeiten Im Hause Industriestraße ... in B. (Wohn- und Verwaltungsgebäude) im zweiten Geschoss (Dachgeschoss) bestehend aus zwei Zimmern, Bad, Balkon und Spitzboden zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Das LG hat mit Urteil vom 28.9.2011 (GA 287 ff.) die Berufung der Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Es hat den Streitwert für das Berufungsverfahren im Urteil auf 5.703,96 EUR festgesetzt (GA 292). Das Urteil mit Streitwertfestsetzung ist dem Prozessbevollmächtigten der Berufungskläger am 1.10.2012 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden (GA 294). Der Prozessbevollmächtigte der Berufungskläger hat mit am 15.10.2012 beim LG eingegangenem Schriftsatz im eigenem Namen Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung eingelegt.
II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1) Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich aus §§ 68 Abs. 1 S. 1 und 5, 66 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG. Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass das LG als Berufungsgericht über das Urteil des AG Betzdorf vom 16.12.2011 (GA 145) entschieden hat. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, eine solche Beschwerde sei nicht zulässig, weil das nächsthöhere Gericht i.S.d. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG das im Instanzenzug zur Entscheidung in der Hauptsache berufene Gericht sei, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG aber ein Rechtsmittel zum BGH ausschließe (OLG Celle, Beschl. v. 17.11.2005 - 3 W 142/05, OLGR 2006, 191), wird diese Auffassung vom Senat nicht geteilt. Der Senat schließt sich der gegenteiligen Auffassung an, dass eine sofortige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als Berufungsgericht zum OLG als nächsthöheres Gericht möglich ist (Senatsbeschluss vom 18.4.2012 - 2 W 183/12 - und OLG Koblenz, Beschl. v. 12.2.2008 - 5 W 70/08, MDR 2008, 405; Juris Rz. 7; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.9.2006 - I-24 W 45/06, 24 W 45/06 - vom 4.9.2006, MDR 2007, 605 f.; Juris Rz. 6; OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.1.2012 - 13 W 38/11, ZMR 2012, 457 ff. Juris Rz. 8; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.11.2008 - 4 W 88/08 - zitiert nach Juris; OLG München, Beschl. v. 14.5.2009 - 32 W 1336/09, OLGReport München 2009, 533, Juris Rz. 6; OLG Celle, Beschl. v. 20.12.2006 - 2 W 501/06, OLGReport Celle 2007, 198, JurisRz. 8-15; OLG Celle, Beschl. v. 17.11.2005 - 3 W 142/05, OLGReport Celle 2006, 270, Juris Rz. 12).
Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt worden (§§ 68 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 63 Abs. 3 S. 2 GKG). Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200 EUR (§ 68 Abs. 1 S. 3 GKG).
2) Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das LG hat zu Recht den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf der Grundlage des von den Beklagten zu zahlenden Entgelts für die Dauer eines Jahres bemessen (§ 41 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 GKG). Dabei richtet sich der Streitwert nach dem jährlichen Betrag der Nettogrundmiete, wie sie in § 2 des Mietvertrags vom 30.8.2006 (Anlage K 1, GA 14) zwischen den Parteien vereinbart wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Nebenkosten nicht in die Streitwertbemessung einzubeziehen. Dies stellt sich lediglich dann anders dar, wenn die Nebenkosten als Pauschale vereinbart waren (BGH, Beschl. v. 30.10.2007 - VIII ZR 163/07 - NZM 2007, 935). Werden hingegen, ...