Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 29.04.2021; Aktenzeichen 3 O 145/20) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29.04.2021, Az. 3 O 145/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist Verbraucher und streitet mit der beklagten Bank um die Wirksamkeit eines von ihm erklärten Widerrufs seiner auf den Abschluss eines Kfz-Finanzierungsdarlehens gerichteten Willenserklärung.
Die Parteien schlossen zur Finanzierung eines privat genutzten Fahrzeugs ... (Fahrgestellnummer ...) am 08.11.2017 einen Vertrag über ein Darlehen mit einem Nettodarlehensbetrag von 22.550,72 EUR zu einem nominalen Festzins von p.a. 2,95 %. Die Beklagte zahlte das Darlehen gemäß den vertraglichen Konditionen an den Verkäufer des Pkws aus. Der Kaufpreis betrug 24.850,00 EUR. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 3.750,00 EUR. Wegen der Einzelheiten des Darlehensvertrages einschließlich der erteilten Widerrufsinformation wird auf die Anlage B1 zur erstinstanzlichen Klageerwiderung Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 14.10.2019 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung.
Am 10.11.2021 schloss der Kläger zur Finanzierung der Schlussrate und eines Beitrags zum KSB in Höhe von 520,27 EUR im Wege einer neuen Darlehensfinanzierung einen Darlehensvertrag (DV-Nr.: ...7, Anlage BE 1) über einen Nettodarlehensbetrag von 10.500,50 EUR und einem für die gesamte Vertragslaufzeit von 48 Monaten festgeschriebenen Sollzinssatz 3,92 % p.a. ab. Die Rückzahlung sollte durch 48 monatlich zu erbringenden Raten in Höhe von 227,07 EUR sowie einer Schlussrate in Höhe von 500,00 EUR erfolgen. Als Sicherheit für die Ansprüche der Beklagten vereinbarten die Parteien erneut die Sicherheitsübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, er habe den Darlehensvertrag rechtzeitig widerrufen. Die erteilte Widerrufsinformation sei unzutreffend. Aufgrund der kaskadenartigen Verweisung habe die Beklagte falsch zum Beginn der Widerrufsfrist informiert. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion könne sich die Beklagte nicht berufen. In dem Darlehensvertrag sei nicht vollständig über die Pflichtangaben belehrt worden.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass die Klagepartei aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 08.11.2017 über 24.499,75 EUR weder die Zahlung der Zinsen in Höhe von 2,95 % p.a. noch die Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs seit dem 14.10.2019 schuldet.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 12.219,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.06.2020 zu zahlen nach Rückgabe und Rückübereignung des Kraftfahrzeugs der Marke ... mit der Fahrgestellnummer ....
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ... in Annahmeverzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.666,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.06.2020 freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von einem wirksamen Widerruf der Klagepartei ausgeht, beantragt,
1. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs ... mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.
2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagten den vereinbarten Sollzins in Höhe von 2,95 % p.a. für den Zeitraum zwischen Auszahlung des Darlehens und Rückgabe des Fahrzeugs ... mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Widerruf sei verfristet, da die Widerrufsinformation dem Muster entspreche und alle Pflichtangaben vollständig erteilt worden seien. Ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers sei verwirkt, dessen Ausübung sei jedenfalls rechtsmissbräuchlich.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die erteilte Widerrufsinformation nicht zu beanstanden sei, da sie dem gesetzlichen Muster entspreche. Jedenfalls stelle sich das Berufen auf den fehlenden Musterschutz als rechtsmissb...