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OLG Koblenz Urteil vom 02.10.2002 - 9 UF 213/02

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Leitsatz (amtlich)

Sind sowohl der geschiedene Ehegatte wie auch der neue Ehegatte unterhaltsberechtigt, besteht der für diesen Fall in § 1582 BGB angeordnete Nachrang des neuen Ehegatten gegenüber den minderjährigen Kindern auch dann, wenn der geschiedene Ehegatte es unterlässt, den ihm an sich zustehenden Unterhaltsanspruch geltend zu machen, um die Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder hierdurch nicht zu belasten. Die unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts verbleibende Verteilungsmasse ist dann allein auf die minderjährigen Kinder aufzuteilen.

Nach der geänderten Rechtsprechung zur Berechnung des Ehegattenunterhalts ist überobligatorisches Einkommen, auch wenn die Erwerbstätigkeit jederzeit wieder aufgegeben werden könnte, in die Differenzmethode einzubeziehen. In die Berechnung einzustellen ist dieses Einkommen aber nur, soweit dies unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles der Billigkeit entspricht (§ 1577 Abs. 2 BGB).

 

Verfahrensgang

AG Betzdorf (Aktenzeichen 5 F 630/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.04.2005; Aktenzeichen XII ZR 273/02)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilanerkenntnis-Schlussurteil des AG – FamG – Betzdorf vom 28.2.2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.d. aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 %, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit i.H.d. jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistetn.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Kläger sind die Kinder des Beklagten aus dessen am 9.9.1999 geschiedener früherer Ehe. Sie leben bei ihrer Mutter, die teilzeitberufstätig ist (3/4-Stelle). Der Beklagte arbeitet ...

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