Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 23.01.2003; Aktenzeichen 1 O 447/01) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Trier vom 23.1.2003 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
den Kläger zu 2) 15.338,75 EUR,
die Klägerin zu 3) 15.338,75 EUR,
für den Kläger zu 2) jeweils zzgl. 4 % Zinsen aus 15.338,75 EUR für den Zeitraum vom 6.12.2002 bis zum 30.4.2003, aus 8.319,38 EUR für den Zeitraum vom 15.2003 bis 4.12.2003, aus 15.338,75 EUR ab 5.12.2003, für die Klägerin zu 3) zzgl. 4 % Zinsen aus 15.338,75 EUR seit 6.12.2002 zu zahlen, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I. Die am. Juli 2003 verstorbene Klägerin zu 1) war die Ehefrau, der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) sind die Kinder des am. April 1999 verstorbenen FJ sind dessen alleinige Erben. Aus dem Nachlass haben sie bisher nichts erhalten. Die Klägerin zu 1) wurde ihrerseits von den Klägern zu 2) und 3) zu je ...-Anteil beerbt.
Die Kläger machen ggü. der Beklagten, die die Lebensgefährtin des Erblassers war, Ausgleichsansprüche geltend, die sie zum Teil auf Pflichtteilsergänzungsansprüche, zum Teil auf Ausgleichsansprüche aus einem Gesamtschuldverhäitnis gestützt haben. Femer haben sie eine Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten verfolgt.
Der Erblasser und die Beklagte erwarben im Jahre 1993 ein Hausgrundstück zu einem Kaufpreis von 275.000 DM zzgl. Nebenkosten. Beide wurden als Miteigentümer zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen. In Höhe von 160.678 DM wurde 6er Kaufpreis über ein Darlehen finanziert. Darlehensnehmer war der Erblasser. Der Restbetrag i.H.v. 120.000 DM wurde bar gezahlt.
Mit notariellem Vertrag vom. 10.5.1994 erwarb die Beklagte auch den ½- Miteigentumsanteil des Erblassers. Seit dem 6.1.1995 ist sie als Alieineigentümerin im Grundbuch eingetragen. Im Vertrag wurde u.a. vereinbart, dass die Beklagte sich verpflichtet, anstelle des Erblassers in dessen Darlehensverpflichtungen ggü. der R bank einzutreten, ferner ein lebenslängliches, unentgeltliches Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht zugunsten des Erblassers und ein Veräußerungsverbot für die Beklagte. Im Zeitpunkt des Todes des Erblassers beliefen sich die Darlehensverbindlichkeiten auf ca. 245.000 DM.
Nachdem die Kläger als Erben von der Bank wegen dieser Darlehensvaluta in Anspruch genommen wurden, haben sie von der Beklagten die Freistellung der Erbengemeinschaft von der Haftung verfangt. Das LG hat am 15.2.2002 aufgrund eines Anerkenntnisses der Beklagten ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erlassen. Die Parteien streiten insoweit über die Kostentragungspflicht.
Die Kläger meinen, die Beklagte habe auf die außergerichtliche Aufforderung zur Abgabe der Freigabeerklärung nicht reagiert und daher Anlass zur Kiageerhebung gegeben. Die Beklagte hält dem entgegen, dass sich dem anwaltlichen Schreiben vom 16.3.2001, auf das die Kläger Bezug nehmen, keine verständliche Aufforderung entnehmen lasse.
Im Übrigen streiten die Parteien über die Frage, ob der Erblasser der Beklagten das Haus, dessen Wert die Kläger zum Zeitpunkt des Erbfails mit 400.000 DM angeben, ganz oder zumindest teilweise geschenkt hat.
Die Kläger begehren vorrangig die Zwangsvolistreckung in das Grundstück der Beklagten, hiifsweise verlangen sie Zahlung.
Zunächst haben die Kläger darauf abgestellt, dass der Wert des Grundstücks nach Abzug der Verbindlichkeiten 155.000 DM betragen habe, und die Beklagte verpflichtet sei, die Hälfte dieser als Schenkung anzusehenden Bereicherung herauszugeben. Sie heben hervor, dass der Erblasser bis zu seinem Tod sämtliche Zahlungen erbracht habe und dass die Schenkung darin liege, dass er von der Beklagten keinen Ausgleich verlangt habe. Hilfsweise stützen sie ihren Zahlungsanspruch auf den ererbten Ausgleichsanspruch. Auch die Übertragung des zweiten Miteigentumsanteils sei ohne nennenswerte Gegenleistung erfolgt und damit Schenkung.
Die Beklagte betont, dass der Barkaufpreis zum Teil von ihr bezahlt worden sei, dass sie die Tilgungsleistungen getragen habe und die Vereinbarungen im Vertrag echte Gegenleistungen darstellen. Der Kläger zu 2. habe zudem selbst 30.000 DM vom Erblasser als Geschenk erhalten, die er sich anrechnen lassen müsse. Bezüglich der Beerdigungskosten stehe ihr ein aufrechenbarer Gegenanspruch zu.
Die Kläger haben nach mehrfacher Änderung der Klageanträge zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung der Kläger als Erben gemeinschaft in das Grundstück ... ein getragen im Grundbuch des AG Mayen von Bl. 1067 wegen e...