Entscheidungsstichwort (Thema)

Haustürgeschäft bei Eintritt in einen geschlossenen Immobilienfonds

 

Normenkette

HaustürWG §§ 1 ff.; BGB §§ 312, 312a, 358 Abs. 2; VerbrKrG § 9

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 03.06.2003; Aktenzeichen 3 O 508/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 3.6.2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Koblenz wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, den er mit dieser zur Finanzierung des Erwerbs eines Gesellschaftsanteils an einem geschlossenen Immobilienfonds abgeschlossen hat.

Durch Vermittlung eines Mitarbeiters der H. Unternehmensgruppe, eines gewissen Herrn T., kam es in der Wohnung des Klägers zur Unterzeichnung eines Zeichnungsscheins für die Fondsgesellschaft P. GmbH & Co. KG und eines Darlehensvertrages mit der Beklagten durch den Kläger. Die Beteiligung sollte von der Firma Steuerberatungsgesellschaft mbH treuhänderisch für den Kläger gehalten werden. Die Beitrittssumme sollte durch das Darlehen finanziert werden, dessen Tilgung ausgesetzt war und über einen gleichfalls abgeschlossenen Bausparvertrag erfolgen sollte. Die Ansprüche aus dem Bausparvertrag trat der Kläger an die Beklagte ab.

Das Nettodarlehen von 10.500 DM wurde von der Beklagten weisungsgemäß an die Treuhänderin ausgezahlt. Die Zinsen wurden teilweise durch Ausschüttungen aus dem Fonds und im Übrigen durch Zahlungen des Klägers i.H.v. insgesamt 916,60 EUR entrichtet.

Mit Schreiben seiner Rechtsanwältin vom 31.5.2002 widerrief der Kläger der P. GmbH & Co. KG ggü. seine Beitrittserklärung und erklärte hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Mit anwaltlichem Schreiben vom selben Tage teilte er dies der Beklagten mit und kündigte an, dass er die Rückzahlung des Kredits verweigere sowie die Ratenzahlungen einstelle, und forderte zur Rückzahlung der bereits geleisteten Raten auf.

Der Kläger hat vorgetragen, er sei zum Abschluss der Verträge in einer Haustürsituation veranlasst worden. Der Widerruf der Fondsbeteiligung, der mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung noch möglich gewesen sei, habe wegen wirtschaftlicher Einheit auch die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages zur Folge. Zudem sei er, der Kläger, wegen fehlerhafter Beratung durch den Vermittler zur Kündigung des Gesellschaftsvertrages berechtigt gewesen und habe gegen die Gesellschaft einen Schadensersatzanspruch, was er im Einwendungsdurchgriff den Ansprüchen der Beklagten entgegenhalten könne. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Kläger auch Widerruf des Darlehensvertrages erklärt. Er macht geltend, von der Beklagten sei ebenfalls keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 916,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.6.2002 zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Beklagten keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 27.9.1998 - Kontonummer: ... - gegen die Kläger zustehen;

3. die Beklagte zu verurteilen, die Rechte und Ansprüche aus dem Bausparvertrag des Klägers bei der Bausparkasse AG, Konto-Nummer ..., an ihn rückabzutreten.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und u.a. vorgetragen, der Widerruf der Fondsbeteiligung wirke sich nicht auf den Darlehensvertrag aus, da ein verbundenes Geschäft nicht vorliege. Zudem sei ein Abfindungsguthaben des Klägers bei der Fondsgesellschaft nicht vorhanden, weshalb dieser das Darlehen in voller Höhe zurückzuzahlen habe.

Das LG hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme und Anhörung der Kläger unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verurteilt, an den Kläger den eingeklagten Betrag zu zahlen sowie die verlangte Rückabtretung vorzunehmen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der dem Kläger zustehenden Forderungen ggü. der Firma P. GmbH & Co. KG und der Firma Steuerberatungsgesellschaft mbH aus dem Treuhandvertrag sowie dem Beteiligungsvertrag an der P. GmbH & Co. KG an die Beklagte.

In den Entscheidungsgründen wird hierzu ausgeführt, der Darlehensvertrag und die Gesellschaftsbeteiligung stellten ein verbundenes Geschäft dar. Der Kläger könne daher dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten die Einwendungen aus dem Gesellschaftsvertrag entgegenhalten. Nach wirksamer Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung sei die Beklagte auf den Abfindungsanspruch des Klägers zu verweisen. Die Beklagte habe nicht dargetan, dass ein Abfindungsguthaben nicht bestehe.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, der mit dem Kläger geschlossene Darlehensvertrag und die Fondsbeteiligung stellten kein verbundenes Geschäft dar. Der Kläger sei zum Abschluss des Darlehensvertrages nicht in einer Haustürsituation bestimmt worden. Jedenfalls sei die Widerrufsbelehrung durch sie, die Beklagte, ordnungsgemäß gewesen. Ein Widerrufsrecht...

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