Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 05.06.2001; Aktenzeichen 16 O 495/99)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 5. Juni 2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Beklagte war Mitarbeiter eines Immobilienmaklerbüros, in das er schließlich 1996 als persönlich haftender Gesellschafter eintrat. 1995 hatte der den Klägern, die damals in K. wohnten, den Erwerb einer Doppelhaushälfte in H. vermittelt. Das Gebäude wurde auf einem Grundstück errichtet, das die Kläger am 30. Juni 1995 von dem Bauträger erworben hatten. Die Baugenehmigung wurde am 5. Oktober 1995 erteilt. Am 1. April 1997 zogen die Kläger ein, nachdem der Kläger zu 1) mittlerweile in den Ruhestand getreten war und auch die Klägerin zu 2) ihre Erwerbstätigkeit beendet hatte.

Im Rahmen der Vertragsverhandlungen, die der Beklagte mit den Klägern führte, spielten ebenfalls steuerliche Fragen eine Rolle. Nach dem Vorbringen der Kläger war von der bestmöglichen Nutzung staatlicher Förderungen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Situation am Ende des Arbeitslebens die Rede. Demgegenüber ging es nach dem Beklagten allein darum, inwieweit der Kläger zu 1) durch die Begründung eines Wohnsitzes in H. bei Fortführung seiner Berufstätigkeit in K. gesteigerte Werbungskosten würde geltend machen können. In einem Schreiben vom 31. Mai 1995, das der Beklagte an den Kläger zu 1) richtete, heisst es, eine schnelle Fertigstellung des Hauses sei nicht empfehlenswert, weil dies kurzfristig zinsträchtige Aufwendungen erfordere, die durch die Abschreibungsvorteile nach § 10 e EStG nicht aufgewogen würden, und weil auch eine doppelte Haushaltsführung nicht glaubhaft darzustellen sei. Statt dessen solle eine Steuerersparnis über die Geltendmachung von Vorbezugskosten gesucht werden.

Als die Kläger nach ihrem Einzug eine Förderung gemäß § 9 EigZulG beantragten, lehnte dies das Finanzamt mit Bescheid vom 23. Juni 1997 unter Hinweis auf § 19 EigZulG ab, weil weder der Kaufvertragsschluss der Kläger noch der Bauantrag nach dem 26. Oktober 1995 datiert hätten. Im Hinblick darauf nehmen die Kläger den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Sie machen ihn für den Entgang staatlicher Fördermittel von jährlich 5.000 DM für die Jahre 1997 bis 2004 und für Steuerberatungskosten von 174 DM verantwortlich, die ihnen im Zusammenhang mit der erfolglosen Anfechtung des Bescheids vom 23. Juni 1997 entstanden. Sie haben behauptet, der Beklagte habe sie fälschlich dahin unterrichtet, dass sie die Förderung nach § 9 EigZulG erhalten würden. Bei einer sachgemäßen Aufklärung hätten sie mit dem Erwerb des Hauses zugewartet, bis die gesetzlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien.

Das Landgericht hat den Kläger zu 1) angehört und den Beklagten als Partei sowie dessen Ehefrau als Zeugin vernommen. Sodann hat es den Klageantrag, der an die von 1997 bis 1999 entstandenen Einbußen angeknüpft hat und auf die Zahlung von 15.174 DM nebst Zinsen gerichtet gewesen ist, abgewiesen. Es hat gemeint, dass der Beklagte keine allgemeinen steuerlichen Beratungspflichten übernommen habe. Dabei hat es sich auch auf die Aussage der Ehefrau des Beklagten gestützt, die bekundet hatte, der Beklagte habe die Kläger in einem Telefongespräch vom Mai, Juni oder Juli 1995 wegen steuerlicher Auskünfte an einen Steuerberater verwiesen.

Das greifen die Kläger in Erneuerung ihres Verlangens an. Sie halten daran fest, dass der Beklagte seine Informationspflichten verletzt habe, und rügen die Beweiswürdigung durch das Landgericht.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil den Klägern kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zusteht.

1. Allerdings lässt sich die Inanspruchnahme des Beklagten nicht schon mit dem Hinweis auf fehlende vertragliche Beziehungen der Parteien abtun. Das Landgericht hat zutreffend bemerkt, dass es für die Passivlegitimation des Beklagten ohne Belang ist, ob der streitige Maklervertrag – wovon die Kläger ausgehen – unmittelbar mit ihm zustandekam oder ob – wie der Beklagte meint – das Immobilienbüro, für das er seinerzeit tätig war, Vertragspartner wurde. Denn für etwaige Vertragspflichten des Immobilienbüros haftet der Beklagte seit seinem Eintritt als Gesellschafter persönlich (§§ 28 Abs. 1, 128 Abs. 1 HGB).

2. Die Klage scheitert jedoch deshalb, weil eine Verletzung des Maklervertrags, aus der die Kläger Rechte herleiten könnten, nicht zu ersehen ist. Die Kläger erheben den Vorwurf, unzulänglich über die steuerlichen Rahmenbedingungen ihres Hauserwerbs aufgeklärt worden zu sein und dadurch einen Schaden erlitten zu haben. Es ist unstreitig, dass sie, als sie das Haus bezogen hatten, in ihrer Erwartung enttäuscht wurden, über acht Jahre hinweg von staatlichen Fördermitteln zu profitieren, die ihnen aufgrund ihres Einkommens für die Zeit der Nutzung ihres ...

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