Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzögerte baurechtliche Genehmigung und Obliegenheit des Bauherrn zur Rechtsmitteleinlegung
Normenkette
BGB § 839; GG Art. 34
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 19.01.2006; Aktenzeichen 4 O 435/04) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Mainz vom 19.1.2006 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter Amtspflichtverletzungen. Sie wirft dem Beklagten zu 1) vor, Bauvoranfragen zur Errichtung von insgesamt sechs Windenergieanlagen verzögert bearbeitet und - nach einer zwischenzeitlichen Änderung des Flächennutzungsplans - abschlägig beschieden zu haben. Die Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) stützt die Klägerin auf deren versagtes gemeindliches Einvernehmen.
Mit Schreiben vom 27.7.1999 (Anlagen 3 und 4) beantragte die Klägerin Bauvorbescheide für die Errichtung von 2 und 4 Windkraftanlagen im Gebiet der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 2) versagte am 15.9.1999 die Erteilung des Einvernehmens.
Die Verbandsgemeinde G. beschloss am 21.9.1999 eine erste Änderung des Flächennutzungsplans und wies darin Sonderbauflächen für Windkraftanlagen an einer anderen Stelle als den von der Klägerin beantragten beiden Flächen aus.
Wegen der entgegenstehenden Festsetzungen im Flächennutzungsplan, entgegenstehender Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie seitens des Straßen- und Verkehrsamtes erklärter Bedenken lehnte der Beklagte zu 1) mit Bescheiden vom 7.12.2000 die Erteilung der beantragten Bauvorbescheide ab.
Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren wies das VG (Entscheidungsabdruck Anlage K 1) die Verpflichtungsklage der Klägerin ab, weil dem Vorhaben die Festsetzung in der wirksamen ersten Änderung des Flächennutzungsplans vom 24.11.2000 (Veröffentlichungsdatum) entgegenstehe.
Das OVG stellte dagegen einen Fehler in der Offenlegungsbekanntmachung des Flächennutzungsplans fest und verpflichtete den Beklagten zu 1) mit Urteil vom 7.8.2003 (Entscheidungsabdruck Anlage K 2), die beantragten Bauvorbescheide für jeweils zwei Windkraftanlagen auf den beiden von der Klägerin vorgesehenen Flächen zu erteilen. Hinsichtlich der zwei weiteren geplanten Windkraftanlagen stellte das OVG auf den Hilfsantrag der Klägerin fest, dass der Beklagte zu 1) bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.7.2001 verpflichtet gewesen war, den begehrten Bauvorbescheid auch hinsichtlich der zwei weiteren Windkraftanlagen zu erteilen.
Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2) wies das BVerwG mit Beschluss vom 13.11.2003 - dem Beklagten zu 1) am 11.12.2003 zugestellt - zurück.
In der am 18.11.2003 erneut beschlossenen Änderung des Flächennutzungsplans beseitigte die Verbandsgemeinde G. den vom OVG festgestellten formellen Mangel und setzte diese Änderung rückwirkend zum 24.11.2000 in Kraft. Auf die hierauf gestützte Vollstreckungsgegenklage des Beklagten zu 1) nahm die Klägerin den am 15.1.2004 gestellten Antrag auf Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten zu 1) zurück.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Versagung der Bauvorbescheide habe nicht auf die erste Änderung des Flächennutzungsplans vom 24.11.2000 gestützt werden dürfen, da dieser Flächennutzungsplan entsprechend den rechtskräftigen Feststellungen des OVG nicht wirksam gewesen sei. Eine rückwirkende Heilung sei nicht erfolgt, weil der erneut beschlossene Flächennutzungsplan nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde G. vom 16.1.2004 nicht mit Rückwirkung in Kraft gesetzt worden sei. Zudem habe der Beklagte zu 1) die Bearbeitung der Bauvoranfragen pflichtwidrig verzögert. Bei zügiger Bearbeitung hätten die Voranfragen bis Ende Oktober 1999 beschieden sein müssen. Nach Rechtskraft des Urteils des OVG habe der Beklagte zu 1) die Erteilung der Bauvorbescheide weiter verzögert.
Bei einem pflichtgemäß durchgeführten Genehmigungsverfahren hätten die Anlagen im Dezember 2000 in Betrieb genommen werden können. Auf dieser Grundlage, ausgehend von einem Gewinn bringenden Verkauf, der dabei vorbehaltenen technischen und kaufmännischen Betriebsführung und der anzusetzenden Verzinsung sei ihr ein Schaden i.H.v. 2.127.750,38 EUR entstanden (vgl. zur Schadensberechnung Bl. 617 GA).
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.127.750,38 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
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