Leitsatz (amtlich)
Ein Widerruf von Lastschriftbuchungen durch den Insolvenzverwalter ist auch innerhalb der 6-Wochenfrist nach § 7 Abs. 3 AGB-Bank nicht möglich, wenn eine konkludente Genehmigung der Lastschriftbuchungen vorliegt. Dies kann bei Lastschriftabbuchungen von Dauerschuldverhältnissen - hier Sozialversicherungsbeiträge, Forderungen des Finanzamts - der Fall sein, insbesondere, wenn das Konto nur auf Guthabensbasis geführt wird und der Kunde bzw. spätere Insolvenzschuldner die Kontoumsätze per Kontoausdrucker regelmäßig geprüft hat (vgl. hierzu OLG Koblenz. v. 26.11.2009 - 2 U 1497/08, ZVI 2010, 64 = NZI 2010, 18 = BGH XI ZR 1/10).
Normenkette
BGB §§ 242, 826; InsO §§ 21-22
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 09.02.2009) |
Tenor
1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Mainz vom 9.2.2009 wird zurückgewiesen.
2) Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die beklagte Bank im Zusammenhang mit angeblich ungenehmigten Lastschriftabbuchungen.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der h. GmbH, ehemals k. GmbH, (nachfolgend als Schuldnerin bezeichnet).
Bei der Beklagten führte die Schuldnerin ein Girokonto mit der Nr. 5 ...16. Das vorbezeichnete Konto wurde ausschließlich auf Guthabensbasis geführt. Der Rechnungsabschluss erfolgte immer zum Ende des Kalendervierteljahres, für 2008 mithin erstmals zum 31.3.2008. Im Zeitraum vom 1.1.2008 bis 5.3.2008 führte die Beklagte zu Lasten des vorgenannten Bankkontos der Schuldnerin Lastschriften i.H.v. insgesamt 30.761,95 EUR aus. Betreffend der einzelnen Lastschriften, welche im 1. Quartal 2008 abgebucht wurden, wird auf die Konto- und Buchungsübersicht für die Monate Januar bis März 2008 verwiesen (Anlagen K 4 und K 5, GA 12 f.).
Bei diesen Lastschriften handelt es sich ganz überwiegend um Sozialversicherungsbeiträge und abzuführende Lohnsteuer (K 4, GA 12). Am 28.2.2008 stellte die Schuldnerin den Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Mit Beschluss des AG Mainz vom 6.3.2008 (Az. 280 IN 43/08) wurde der Kläger als vorläufiger (schwacher) Insolvenzverwalter bestellt (Anlage K 3, GA 11).
Mit Schreiben vom 13.3.2008 (K 6, GA 16) erklärte der Kläger in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin den Widerspruch gegen die streitgegenständlichen Belastungsbuchungen (Anlage K 6, GA 16), welche in der Zeit vom 1.1.2008 bis 4.3.2008 erfolgt sind. In der als Anlage zum Schreiben des Insolvenzverwalters enthaltenen Aufstellung sind Belastungsbuchungen vom 7.1.2008 bis 27.2.2008 (K 6, GA 17) i.H.v. 30.043,27 EUR aufgeführt. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 25.3.2008 und 2.4.2008 (Anlagen K 7 und K 8, GA 18/19) die Rückgabe der Lastschriften ab.
Mit Beschluss vom 1.5.2008 (Az 280 IN 43/08) hat das AG Mainz das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Kläger zum (starken) Insolvenzverwalter bestellt (Anlagen K 1 und K 2, GA 9 f.).
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der Beträge für die ausgeführten Lastschriftbuchungen i.H.v. 30.043,27 EUR (K 6, GA 17).
Er hat vorgetragen, die Schuldnerin habe die Lastschriften weder ausdrücklich noch konkludent genehmigt; die Fiktion der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Volksbanken greife nicht, da der Widerspruch des berechtigten vorläufigen Insolvenzverwalters innerhalb der Abrechnungsfrist erklärt worden sei. Ferner ist er der Ansicht, dass er als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt berechtigt sei, die Genehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren zu verhindern, auch wenn sachliche Einwendungen gegen die eingezogenen Forderungen nicht erhoben werden können.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.043,27 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.3.2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Pauschalwiderspruch des Klägers sei unbeachtlich, da der Geschäftsführer der Schuldnerin die Belastungsbuchungen ggü. der Beklagten konkludent genehmigt habe. Im Übrigen sei der vorläufige (schwache) Insolvenzverwalter nicht berechtigt, ohne anerkennenswerte Gründe generell den Lastschriftbuchungen zu widersprechen; anerkennenswerte sachliche Gründe seien vorliegend nicht gegeben. Betreffend die Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das LG hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe die Rückgängigmachung der Lastschriftbuchungen über insgesamt 30.043,27 EUR verweigern dürfen. Der Kläger habe als vorläufiger...