Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 01.12.2004; Aktenzeichen 3 HK. O 149/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.12.2006; Aktenzeichen II ZR 243/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 1.12.2004 verkündete Teilurteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Koblenz teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

Die Beklagten zu 2) bis 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 61.355,03 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 17.10.2000 zu zahlen.

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die im ersten Rechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis 4) werden zu 15/19 dem Kläger auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 15/19 und die Beklagten als Gesamtschuldner 4/19. Darüber hinaus tragen die Beklagten zu 2) bis 4) ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma M. GmbH (M.) von den Beklagten Schadensersatz wegen angeblicher Pflichtverstöße des Aufsichtsrates der Gemeinschuldnerin.

In den Jahren 1995 und 1996 verwendete der alleinige Geschäftsführer der M., L. A., in erheblichem Umfang Gelder der Gesellschaft für Kredite an die Firma i... GmbH mit dem Ziel einer künftigen Beteiligung der M. an der i. Dies geschah zum Teil ohne die nach der Satzung der M. erforderliche vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates. Eine Rückzahlung an die M. erfolgte nicht. Mitglieder des Aufsichtsrates waren in dieser Zeit u.a. die Beklagten zu 1) und 2) sowie der Rechtsvorgänger der Beklagten zu 3) und 4), der verstorbene H. K. F.

Über das Vermögen der M. wurde im Jahre 1997 der Konkurs eröffnet. Die i. ist mittlerweile zahlungsunfähig. L. A. wurde vom LG Koblenz am 29.5.1998 rechtskräftig wegen Veruntreuung verurteilt.

Der Kläger hat die Beklagten zu 1) und 2) sowie den Rechtsvorgänger der Beklagten zu 3) und 4) wegen Verletzung ihrer Pflichten als Aufsichtsratsmitglieder auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen, welcher der M. durch die Tätigkeit des Geschäftsführers A. entstanden sei.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 564.130,53 DM (288.435,35 EUR) nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und pflichtwidriges Handeln sowie dessen Ursächlichkeit für den geltend gemachten Schaden bestritten. Sie haben die Einrede der Verjährung erhoben.

Über das Vermögen des Beklagten zu 1) ist im Laufe des Rechtsstreit das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Das LG hat durch Teilurteil vom 1.12.2005 die Klage gegen den Beklagten zu 2) und den Beklagten H. K. F. abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

Der Beklagte H. K. F. ist verstorben und von den Beklagten zu 3) und 4) beerbt worden.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung gegen das Teilurteil des LG vor, der Geschäftsführer A. habe Überweisungen zu Lasten der M. im Umfang von 564.130,53 DM ohne Zustimmung des Aufsichtsrates veranlasst. Der Schaden, den die M. dadurch erlitten habe, sei von den Beklagten zu 1) und 2) sowie dem verstorbenen H. K. F. zu verantworten, da diese als Mitglieder des Aufsichtsrates den Geschäftsführer A. trotz Kenntnis von dessen unerlaubten Geschäften im Amt belassen, zumindest aber ihn nicht ausreichend überwacht hätten.

Der Kläger beantragt, die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 564.130,53 DM (288.435,35 EUR) nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit (17.10.2000) zu zahlen.

Die Beklagten zu 2) bis 4) beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten tragen u.a. vor, ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat habe sich im Rahmen ihres unternehmerischen Ermessens gehalten. Eine stärkere Überwachung des Geschäftsführers A. sei ihnen nicht möglich gewesen. Von seiner Abberufung hätten sie nur deshalb abgesehen, weil dieser für das Unternehmen unentbehrlich gewesen sei. Die Beklagten bestreiten, dass der geltend gemachte Schaden in der vom Kläger vorgetragenen Höhe durch ihr Verhalten herbeigeführt worden sei.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum 21.7.2005 eingereichten Schriftsätze und Urkunden (bis Bl. 494 GA) Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur zum Teil Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 2) bis 4) einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 61.355,03 EUR gem. §§ 116, 93 Abs. 2 AktG i.V.m. § 52 GmbHG.

Die Beklagten zu 2) und der Rechtsvorgänger der Beklagten zu 3) und 4) (im Folgenden: die ur...

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