Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 08.06.2007)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.06.2010; Aktenzeichen IX ZR 186/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichterin - vom 8. Juni 2007 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch das beklagte Land durch Sicherheitsleistung gemäß § 108 ZPO oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A.

Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der Baugesellschaft J.G. M... mbH, verlangt von dem beklagten Land, gestützt auf §§ 134, 143 Abs. 1 InsO, die Erstattung von Zahlungen, die die M... mbH auf Steuerschulden der Baugesellschaft H... GmbH erbracht hat. Zwischen beiden Gesellschaften gab es personelle Verflechtungen. Im Zeitraum vom 12.05.2003 bis 10.12.2003 tilgte die Insolvenzschuldnerin Steuerschulden der H... GmbH im Betrag von insgesamt 54.725,21 Euro. Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin M... mbH wurde durch Beschluss vom 01.04.2004 nach Antrag vom 27.01.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die H... GmbH stellte im Jahr 2005 Insolvenzantrag.

Die Parteien haben mit tatsächlichem und rechtlichem Vortrag ihre gegenteiligen Standpunkte zu der Frage dargelegt, ob die Forderungen des Finanzamtes gegen seine Steuerschuldnerin, die H... GmbH, im Hinblick auf deren Vermögenssituation wirtschaftlich wertlos und die Leistungen damit unentgeltlich im Sinne von § 134 InsO waren.

Das Landgericht hat dies bejaht und das beklagte Land durch die angefochtene Entscheidung, auf deren tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nach Maßgabe der Ausführungen im Folgenden Bezug genommen wird, verurteilt, an den Kläger 55.149,62 Euro nebst Zinsen aus 54.725,21 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.04.2004 zu zahlen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Forderungen des Finanzamts gegen die H... GmbH seien zur Zeit der Zahlungen wertlos gewesen, weil die H... GmbH bereits damals zahlungsunfähig gewesen sei; die H... GmbH habe auch nicht über Vermögenswerte verfügt, die sie zur Begleichung der Schulden kurzfristig hätte einsetzen können. Eine wirtschaftliche Wertlosigkeit der streitgegenständlichen Forderungen könne auch nicht mit Hinweis darauf verneint werden, dass das beklagte Land möglicherweise im Wege der Vollstreckung Befriedigung hätte erlangen können.

Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit seiner Berufung, mit der der Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt wird. Es betont, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft eine Wertlosigkeit der Steuerforderung gegenüber der H... GmbH bereits aufgrund einer Zahlungsunfähigkeit - die unangegriffen bleibt - festgestellt und es für unmaßgeblich gehalten habe, dass Vermögenswerte zu diesem Zeitpunkt vorhanden gewesen seien, in die der Beklagte die Zwangsvollstreckung hätte betreiben können.

Der Kläger, der beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hebt in Ergänzung des weiteren Vorbringens hervor, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme es nicht darauf an, ob weiteres Vermögen zur Verfügung stehe, das etwaige Vollstreckungsmaßnahmen eröffne. Es komme einzig und allein auf die Zahlungsunfähigkeit an.

B.

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich unter den konkreten Umständen des Falles bei den Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an das Finanzamt auf Steuerschulden der H... GmbH um unentgeltliche Leistungen im Sinne von § 134 InsO gehandelt hätte.

In ständiger Rechtsprechung sieht der Bundesgerichtshof eine Leistung als unentgeltlich im Sinne dieser Vorschrift an, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung des Empfängers gegenübersteht, die dem aufgegebenen Vermögenswert entspricht. Hierüber entscheidet grundsätzlich das objektive Verhältnis der ausgetauschten Werte. Ist, wie hier, eine dritte Person eingeschaltet, die eine fremde Schuld tilgt, kommt es für die Frage der Unentgeltlichkeit nicht darauf an, ob der Insolvenzschuldner, der geleistet hat, einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang alleine das Rechtsverhältnis zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger. Die Gegenleistung des Empfängers, dessen gegen einen Dritten gerichtete Forderung bezahlt wird, liegt in der Regel darin, dass er mit der Leistung eine Forderung gegen seinen Schuldner verliert (vgl. BGH ZIP 2008, 1291; BGH NJW 2005, 1867 f.; BGH BB 2006, 1596).

Ein derartiger Verlust im Sinne dieser Rechtsprechung tritt nicht ein, wenn die Forderung des Zuwendungsempfängers gegen seinen Schuldner wirtschaftlich wertlos war mit der Folge, dass es sich dann um eine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 InsO handelt.

An diese Rechtsprechun...

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