Entscheidungsstichwort (Thema)

BGB-Gesellschaft (Errichtung Mehrfamilienwohnhaus) und Durchsetzungssperre

 

Normenkette

BGB § 730

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 05.08.2005; Aktenzeichen 15 O 95/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.11.2007; Aktenzeichen II ZR 183/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5.8.2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des LG Koblenz abgeändert, und die Klage wird als zurzeit unbegründet abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über den von dem Kläger geltend gemachten Rückübertragungsanspruch (2/12 Erbanteil, Grundstücks-Miteigentumsanteil), nachdem die Beklagte ihren vertraglich übernommenen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sein soll.

Auf diesem Grundstück und einem weiteren von dem Vater des Klägers erworbenen baute die Beklagte ein Mehrfamilienwohnhaus, wobei der Vater des Klägers maßgeblich die Bauarbeiten leitete und überwachte. Als sich die Kosten der Bebauung des Grundstücks wesentlich ggü. der ursprünglichen Planung erhöhten, teilte die Beklagte das Bauobjekt in Eigentumswohnungen auf. Mit notariellem Vertrag vom 15.12.1995 verkaufte die Beklagte an die Mutter des Klägers eine der Eigentumswohnungen zu einem Kaufpreis i.H.v. 400.000 DM. Zusätzlich schlossen sie am gleichen Tag eine Vereinbarung mit folgendem Wortlaut:

"Zu dem Kaufpreis der Eigentumswohnung 1. Obergeschoss links, Parzelle 128, Notar M., Duisburg, vom 15.12.1995 wird vereinbart, dass der Kaufpreis von 400.000 DM nach den tatsächlichen Baukosten entweder nach unten oder nach oben nachverhandelt wird."

Mit notariellem Vertrag vom 15.8.1997 kaufte der Kläger ebenfalls eine Eigentumswohnung von der Beklagten zu einem Kaufpreis i.H.v. wiederum 400.000 DM. Der Kläger schloss sich der Zusatzvereinbarung vom 15.12.1995 zwischen seiner Mutter und der Beklagten an (15.8.1997). Die Beklagte leistete keine Zahlungen auf den Kaufpreis für den 2/12 Erbanteil. Die vereinbarten Zinsen zahlte sie zunächst in vollem Umfang, später dann nur noch zur Hälfte. Gegen den geltend gemachten Rückübertragungsanspruch durch den Kläger wendet die Beklagte vor allem ein, dass sie einen zur Aufrechnung gestellten Restkaufpreis wegen der höheren Baukosten ggü. dem Kläger habe, mithin die Forderung aus dem Kaufvertrag hinsichtlich des Erbanteils erloschen sei.

Das LG hat der Klage auf Rückübertragung stattgegeben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Rückabwicklung vor der Erklärung über die Aufrechnung geltend gemacht worden sei, mithin eine Aufrechnungslage nicht mehr bestanden habe.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie unter Intensivierung des bisherigen Vorbringens vor allem weiter vorträgt:

Die Aufrechnung sei unverzüglich nach der Erklärung des Rücktritts durch den Kläger von ihr (Beklagten) geltend gemacht worden (§ 352 BGB) und damit wirksam und zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei der geltend gemachte Anspruch wegen des Bestehens einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (Erwerb, Fertigstellung des Mehrfamilienwohnhauses) nicht als isolierter Anspruch gegen sie durchsetzbar. Hierzu verweist sie auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Zivilrechtsstreit 1 O 572/04 - LG Koblenz - vom 2.2.2005 (Bl. 328 GA).

Sie beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar abzuweisen (Bl. 208, 321, 360 GA).

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen (Bl. 224, 321, 360 GA).

Unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen begründet er diesen Antrag vor allem damit, dass die Aufrechnung nicht rechtzeitig erklärt worden sei und vor allem auch die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche der Beklagten nicht bestünden, da ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines höheren als des notariell vereinbarten Kaufpreises für die Eigentumswohnung nicht bestehe. Weiterhin macht er geltend, dass eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zwischen ihm und der Beklagten sowie ggf. weiteren Personen nicht bestehe, es sich um einen normalen Kauf einer Eigentumswohnung gehandelt habe und darüber hinaus selbst bei Bestehen einer BGB-Gesellschaft der vorliegend geltend gemachte Anspruch auf Rückübertragung nicht von der "Durchsetzungssperre" erfasst sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2-4; Bl. 151-153 GA) verwiesen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückübe...

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