Entscheidungsstichwort (Thema)
Kasko - Diebstahl; - (versehentliches, verdecktes) Zurücklassen von Schlüssel in Fahrzeug
Normenkette
VVG § 61; AKB § 12 Nr. 1 Abs. 1 lit. b
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 07.08.2008; Aktenzeichen 6 O 56/08) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Trier vom 7.8.2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger begehrt aus einer bei der Beklagten bestehenden Fahrzeugversicherung Ersatz i.H.v. 18.000 EUR für seinen bei einer Urlaubsreise in der Tschechischen Republik am 11.8.2007 entwendeten PKW Skoda Octavia mit dem amtlichen Kennzeichen A sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.105,51 EUR.
Am Schadenstag stellte der Kläger sein Fahrzeug in B. in der C.straße ordnungsgemäß verschlossen ab. Versehentlich ließ er den zweiten Autoschlüssel in der Innentasche seiner Wanderjacke, die im Fußraum hinter dem Fahrersitz abgelegt war, zurück. Nach Rückkehr zu dem Abstellort des Fahrzeugs stellte der Kläger das Fehlen des PKWs fest und erstattete bei der örtlichen Polizei Strafanzeige wegen Fahrzeugdiebstahls. Das Fahrzeug wurde bisher nicht wieder aufgefunden und auch der Täter wurde bislang nicht ermittelt.
Die Beklagte verweigert die begehrte Versicherungsleistung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.
Der Kläger hat vorgetragen, über der Jacke im Wagen habe eine schwarze Decke gelegen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.9.2007 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.105,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Deo Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, beim Zurücklassen eines Fahrzeugschlüssels im Fahrzeug spreche der erste Anschein dafür, dass der Schlüssel zur Entwendung des Fahrzeugs vewendet wurde. Da es allgemeiner Erkenntnis entspreche, dass in osteuropäischen Staaten ein erhöhtes Kraftfahrzeugdiebstahlrisiko bestehe, hätte der Kläger für die ordnungsgemäße Sicherung aller Fahrzeugschlüssel sorgen müssen.
Das LG hat der Klage vollumfänglich stattgegeben, da nach dem unstreitigen Sachverhalt von einem Diebstahl des Kfz auszugehen sei. Es könne nicht von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles ausgegangen werden, weil die Beklagte nicht nachgewiesen habe, dass das Zurücklassen des Ersatzschlüssels für die Entwendung des PKWs ursächlich geworden sei. Bei einem nicht offen sichtbaren Zurücklassen des Fahrzeugschlüssels spreche kein Beweis des ersten Anscheins für die Mitursächlichkeit dieses Verhaltens.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie geltend macht, das LG habe die Anforderungen an den von dem Versicherer zu erbringenden Kausalitätsnachweis zwischen grob fahrlässigem Verhalten des Versicherungsnehmers und Eintritt des Versicherungsfalls überspannt. Für eine Beweiserleichterung nach dem Grundsätzen des Anscheinsbeweises spreche, dass bereits das Risiko zum Aufbruch des Fahrzeugs durch das Zurücklassen eines mit einer Decke versteckten Gegenstandes erhöht worden sei und da es sich bei dem Fahrzeugmodell des Klägers nicht unbedingt um ein bevorzugtes Objekt von Fahrzeugdiebstählen handele, sei es naheliegend, dass der Täter wegen des mit der Decke verdeckten Gegenstandes zunächst nur das Fahrzeuginnere nach Diebesgut habe durchsuchen wollen und der Tatentschluss zur Entwendung des Fahrzeugs erst durch das Auffinden des Schlüssels geweckt worden sei. Es stelle ein unbilliges Ergebnis dar, wenn die Beweisschwierigkeiten der Beklagten, für deren Eintritt der Kläger zumindest eine ganz signifikante Risikoerhöhung gesetzt hat, sich gleichwohl zu dessen Gunsten auswirken würde.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Trier die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 63-64 d.A.) sowie auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das LG hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Beklagte zur Zahlung der nach dem bestehenden Fahrzeugversicherungsvertrag als Ersatz für das entwendete Fahrzeug des Klägers geschuldeten 18.000 EUR sowie der vorgerichtlich dem Kläger bei der Geltendmachung dieses Anspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Dabei ist das LG zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des ...