Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 18.08.2015; Aktenzeichen 6 O 48/15)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Mainz vom 18.8.2015, Az. 6 O 48/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin und der Kläger haben die Kosten der Berufung zu je 50 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Kläger können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren gegenüber der Beklagten unter anderem die Feststellung des wirksamen Widerrufs ihrer auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen, die Freigabe von Sicherheiten und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Kläger schlossen mit der Beklagten zur Finanzierung einer in ... [Z] gelegenen Immobilie am 29.12.2003/20.1.2004 einen Verbraucherdarlehensvertrag (Anlage K 1) über eine Darlehensvaluta von 115.000,00 EUR, die mit 4,71 % (nominal) verzinst werden sollte. Der Zins war bis zum Ablauf des Jahres 2013 unveränderlich. Das Darlehen war durch eine Grundschuld besichert, die zunächst auf der erworbenen Immobilie und später auf einem Grundstück in ... [Y] lastete.

Nach der den Klägern von der Beklagten erteilten schriftlichen Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag sollte die Widerrufsfrist "frühestens mit Erhalt" der Belehrung beginnen.

Die Kläger ließen mit einem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.10.2013 (Anlage K 3) den Widerruf des Darlehensvertrages erklären. Diesem Widerrufsschreiben war eine schriftlich erteilte Vollmacht des Klägers zu 2) beigefügt. Die Beklagte wies den Widerruf nach § 174 Satz 1 BGB mit Schreiben vom 05.11.2013 unter Hinweis auf die fehlende Vorlage einer Vollmacht der Klägerin zu 1) zurück (Anlage K 4).

Mit schriftlicher Übereinkunft vom 16./17.12.2013 (Anlage B 5) und somit vor Ablauf der zum 31.12.2013 endenden Zinsbindung, schlossen die Kläger mit der Beklagten eine Konditionenneuvereinbarung mit einer Laufzeit von einem Jahr, also bis zum 31.12.2014, mit einem gebundenen Sollzinssatz von 1,52 % ab. In dieser Vereinbarung heißt es unter anderem:

"Es gelten die Bestimmungen des bestehenden Darlehensvertrages mit etwaigen Änderungs-/Ergänzungsvereinbarungen, die Allgemeinen Darlehensbedingungen sowie die bereits bestehenden Sicherheiten/Sicherheitsverträge weiter. Unter Vereinbarung der Konditionen gemäß (...) sowie der weiteren vorstehenden Regelungen setzen Darlehensnehmer und die ... [A] AG das bestehende Darlehensverhältnis fort."

Am 10.9.2014 reichten die Kläger Klage ein, mit der sie unter anderem die Feststellung des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages begehrten. Noch vor Zustellung der Klage an die Beklagte, die erst am 17.12.2014 erfolgte (ZU, Bl. 11a GA), nämlich am 25.9.2014, unterbreitete die Beklagte den Klägern ein Angebot auf Abschluss einer weiteren, in weiten Teilen inhaltsgleichen Konditionenneuvereinbarung. Dieses Angebot nahmen die Kläger mit Unterschrift vom 03.11.2014 (Anlage B 6) an. Diese zweite Konditionenneuvereinbarung enthielt in Abweichung von der ersten Konditionenneuvereinbarung eine Zinsbindungsfrist bis zum 31.12.2018 bei einem Zinssatz von 1,55 %.

Mit Schreiben vom 10.11.2014 (Bl. 88 GA) erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf Abschluss dieser Vereinbarung gerichteten Willenserklärungen.

Mit Schriftsatz vom 10.4.2015 (Bl. 36 GA) sprach der Prozessbevollmächtigte der Kläger erneut den Widerruf der auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen aus.

Mit ihrer Klage haben die Kläger geltend gemacht, der Darlehensvertrag sei wirksam widerrufen worden, da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden sei. Die Widerrufsbelehrung kläre durch Verwendung der Formulierung, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", über den Beginn der Widerrufsfrist nicht ordnungsgemäß auf. Die Belehrung über die Widerrufsfolgen sei ebenfalls fehlerhaft, da ein Hinweis auf den Fristbeginn für die Rückgewährpflichten fehle. Auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie in mehrfacher Hinsicht von der Musterbelehrung abgewichen sei.

Die Kläger haben erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1. a) Es wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 29.12.2003/20.01.2004 zur Darlehensnummer ...-001/002 über einen Betrag von 71.259,14 EUR hinaus keine weiteren Zahlungen schuldet.

b) Hilfsweise:

aa) Es wird festgestellt, dass die Kläger den Darlehensvertrag vom 29.12.2003/20.01.2004 zur Darlehensnummer ...-001/002 mit Schreiben vom 23.10.2013 wirksam widerrufen haben.

bb) hierzu (1b aa) wiederum hilfsweise für den Fall, dass das Gericht im Schreiben vom 23.10.2013 keinen wirksamen Widerruf ...

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