Verfahrensgang
Vergabekammer Mainz (Urteil vom 17.09.2009; Aktenzeichen VK2-44/09) |
Tenor
Auf Antrag der Beschwerdeführerin wird die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland-Pfalz 17.9.2009 bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel verlängert.
Gründe
I.1. Gegenstand der Ausschreibung im offenen Verfahren sind in 6 Lose aufgeteilte Abfallentsorgungsleistungen im Landkreis, der etwa 125.000 Einwohner hat. Im vorliegenden Nachprüfungsverfahren geht es um Los Nr. 4 (Abfuhr und Verwertung bzw. Entsorgung von Abfällen aus Wertstoffhöfen) sowie das Los Nr. 6 (Sammlung, Transport und Umladung von PPK (Papier, Pappe, Kartonagen) aus Haushalten und Wertstoffhöfen).
a) Ausweislich der EU-weiten Bekanntmachung vom 17.3.2009 forderte die Vergabestelle zur Beurteilung der Fachkunde u.a. " die Angabe von Referenzen über vergleichbare für kommunale Auftraggeber erbrachte Leistungen mit folgendem Mindestumfang: die erbrachten Leistungen müssen in Bezug auf die Einwohner ein ähnliches Volumen aufweisen und über mindestens 3 Jahre erbracht worden sein."
Weiter heißt es allerdings:
"Sofern Sie noch nicht oder nicht über hinreichende Referenzen im Bereich abfallwirtschaftlicher Leistungen verfügen, können Sie weitere Angaben machen, warum Sie sich/Ihr Unternehmen für ausreichend fachkundig und leistungsfähig für die Erbringung der abgefragten Leistungen halten. Bitte schildern Sie dies ausführlich, da Sie mit Ihren Angaben Ihre Fachkunde nachweisen müssen. Sie können daher auch als Anlage weitere geeignete Unterlagen, Bescheinigungen etc. einreichen. In jedem Fall müssen dann aber die für die Durchführung des Auftrags verantwortlichen Personen über persönliche Referenzen verfügen, die die Referenzen des Bieters zu ergänzen oder zu ersetzen geeignet sind, hierbei ist das den Verdingungsunterlagen beiliegende Formblatt C zu verwenden."
Entsprechende Vorgaben finden sich auch in den Vergabeunterlagen.
b) Hinsichtlich des Nachweises der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit enthalten Bekanntmachung und Vergabeunterlagen folgende Vorgaben:
"... muss der Bieter die nachfolgend aufgeführten Unterlagen zusammen mit dem Angebot einreichen:
Vorlage eines externen Ratingergebnisses.
Liegt kein externes Ratingergebnis vor, muss der Bieter eine Liste mit allen Banken vorlegen, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen. Solche Banken, ggü. denen der Bieter Kreditverpflichtungen hat, sind besonders kenntlich zu machen.
Von Banken, ggü. denen der Bieter Kreditverpflichtungen hat, ist ein bankinternes Rating vorzulegen.
Kann von Banken, ggü. denen der Bieter Kreditverpflichtungen hat, kein bankinternes Rating vorgelegt werden, so ist eine entsprechende Bankerklärung i.S.d. § 7a Nr. 3 Abs. 1b) VOL/A vorzulegen, in der zusätzlich vermerkt wird, dass dem Bieter ein Ratingergebnis nicht zur Verfügung gestellt wird. Sofern deren Veröffentlichung nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem der Bieter ansässig ist, vorgeschrieben ist, sind zusätzlich die Bilanzen oder Bilanzauszüge der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre beizufügen ...
Für den Fall, dass ein Bieter keinerlei Verpflichtungen ggü. einer Bank hat, hat der Bieter die Bilanzen oder Bilanzauszüge der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre beizufügen. Ist der Bieter nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem er ansässig ist, nicht zur Veröffentlichung verpflichtet ..."
c) Bekanntmachung und Vergabeunterlagen enthalten keine Regelungen über die Eignungsanforderungen an Bietergemeinschaften. Auf eine Bieterfrage teilte die Vergabestelle mit Rundschreiben vom 24.4.2009 mit " dass jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die Zuverlässigkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen muss. Im Hinblick auf Fachkunde und technische Leistungsfähigkeit genügt es, wenn diese in Bezug auf ein Mitglied der Bietergemeinschaft nachgewiesen wird. "
2. Mehrere Bieter, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene, gaben fristgerecht Angebote ab.
Mit Schreiben vom 30.6.2009 teilte die Vergabestelle der Antragstellerin mit, es sei beabsichtigt, den Zuschlag für die Lose 4 und 6 auf die Angebote der Beigeladenen zu erteilen.
3. Nach erfolglosen Rügen leitete die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 15.7.2009 das Nachprüfungsverfahren ein. Sie beanstandete, die als Auftragnehmerin vorgesehene Bietergemeinschaft habe weder ihre Fachkunde noch ihre finanzielle Leistungsfähigkeit entsprechend den Vorgaben der Vergabestelle nachgewiesen. Außerdem habe die Vergabestelle festgestellt, dass die Angebotspreise der Beigeladenen zu den Losen 4 und 6 nicht kostendeckend seien, weshalb gem. 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A deren Beauftragung vergaberechtswidrig wäre.
Mit Beschluss vom 17.9.2009 hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag (als unbegründet) zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die mit einem Eilantrag nach § 118 Abs. 2 GWB verbundene sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II. Dem Eilantrag ist in Anwendung d...