nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

ungerechtfertigte Bereicherung und Feststellung

 

Leitsatz (amtlich)

Wird aufgrund eines Treuhandvertrages und einer notariellen Vollmacht vom Treuhänder ein Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fondsanteils abgeschlossen, so ist der Darlehensvertrag weder nach den Bestimmungen des HaustürWG unwirksam noch wegen Verstosses gegen das RBerG nach § 134 BGB nichtig.

 

Normenkette

BGB § 812; HaustürWG §§ 1, 3; RberG Art. 1 § 1; BGB § 134

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen I O 441/99)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Mai 2000 verkündete Urteil des Landgerichts M. wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der wert der Beschwer der Klägerin wird auf 49.988,36 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Klägerin klagt aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes gemäß Abtretungsurkunde vom 29. Juni 1996. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist noch die von der Klägerin begehrte Feststellung der Nichtigkeit eines mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrages sowie ein Anspruch auf Rückzahlung von Kreditraten, welche die Klägerin und ihr Ehemann bis zum August 1999 zum Zwecke der Rückzahlung jenes von der Beklagten gewährten Darlehens geleistet haben.

Die Klägerin und ihr Ehemann nahmen im Jahre 1988 Kontakte mit der …-GmbH wegen der Beteiligung an einen geschlossenen Immobilienfonds auf. Sie haben daraufhin die notarielle Urkunde des Notars … M. in D. vom 19. September 1988 – URNr. 155/1988 – unterzeichnet, die die Annahme des Antrages der …-GmbH auf Abschluss eines Treuhandvertrages gemäß Urkunde des Notars D. in S. vom 04. Dezember 1987 sowie die Erteilung einer Vollmacht zum Abschluss mehrerer Verträge beinhaltete, u. a. eines Darlehensvertrages zur Finanzierung des Fondsanteils der Klägerin und ihres Ehemannes.

Die …-GmbH hat unter Vorlage der vorbezeichneten notariellen Vollmacht namens der Klägerin und ihres Ehemannes mit der Beklagten zwei Darlehensverträge über Darlehensummen von 55.000 DM bzw. 31.000 DM abgeschlossen. Die Darlehenszusage der Beklagten vom 21. November 1989 betreffend das Darlehen über 31.000 DM hat der Ehemann der Klägerin am 31. Oktober 1990 unterzeichnet. Nach Auszahlung der Darlehensvaluta durch die Beklagte wurden seitens der Klägerin und ihres Ehemannes in der Zeit zwischen Februar 1990 und August 1999 Kreditraten in Höhe von 290,63 DM monatlich, insgesamt mithin 33.181,82 DM gezahlt.

Mit der im Oktober 1999 eingereichten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit beider Darlehensverträge sowie die Rückzahlung aller auf die zwei Verträge geleisteten Kreditraten; gleichzeitig wurde der Widerruf der Darlehensverträge nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes erklärt.

Das Landgericht M. hat die Klage durch Urteil vom 25. Mai 2000 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe die Darlehensverträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht wirksam widerrufen können, da sich die …-GmbH bei Abschluss der Darlehensverträge selbst unstreitig nicht in einer Haustürsituation befunden habe und die Tatsache, dass die Klägerin und ihr Ehemann möglicherweise den Treuhandvertrag widerrufen und auch die damit verbundene Vollmacht der Treuhänder in vernichten könnten, nicht zur Unwirksamkeit der später geschlossenen Darlehensverträge führe. Es könne auch dahin stehen, ob der Treuhandvertrag und die hierauf beruhende Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig seien, da die Klägerin und ihr Ehemann das möglicherweise nichtige Rechtsgeschäft durch die regelmäßig erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen bestätigt hätten. Im Übrigen habe die Beklagte auf die Wirksamkeit der der …-GmbH erteilten notariellen Vollmacht vertrauen dürfen.

Die Klägerin hat gegen das am 02. Juni 2000 zugestellte Urteil am 03. Juli 2000 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.09.2000 – durch den am 04. September 2000 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit dem Rechtsmittel erstrebt die Klägerin nur noch die Feststellung der Nichtigkeit des Darlehensvertrages über 31.000 DM sowie die Rückzahlung der hierauf geleisteten Kreditraten.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der namens der Klägerin und ihres Ehemannes durch die …-GmbH mit der Beklagten abgeschlossene Darlehensvertrag über 31.000 DM ist wirksam, so dass der Klägerin ein Anspruch gemäß §§ 812 I, 818 BGB auf Rückzahlung der geleisteten Kreditraten nicht zusteht und der Feststellungsantrag unbegründet ist.

Der Darlehensvertrag vom 13.11./21.11.1989 ist nicht aufgrund des Widerrufs der Willenserklärungen der Klägerin und ihres Ehemannes nach dem Haustürwiderrufsgesetz unwirksam. Wird nämlich – wie hier – bei Abschluss des Darlehensvertrages ein Vertreter eingeschaltet, so kommt es für...

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