Leitsatz (amtlich)

Aus einer zwischen dem Verkäufer und dem Käufer eines Neuwagens geschlossenen Rückabwicklungsvereinbarung wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs ergibt sich ein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des Vertrages, wenn die Auslegung ergibt, dass dies von den Parteien ausdrücklich gewünscht war.

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Entscheidung vom 02.04.2008; Aktenzeichen 3 O 263/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 02.04.2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23 488,17 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW P..., Fahrgestellnummer: ..., amtliches Kennzeichen: ..., zu zahlen.

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin werden im Übrigen zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 2/9 und die Beklagte 7/9. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 1/5 der Klägerin und zu 4/5 der Streithelferin auferlegt.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 1/15 und die Beklagte 14/15. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 1/15 der Klägerin und zu 14/15 der Streithelferin auferlegt.

 

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Neuwagen.

Die Klägerin erwarb im Jahre 2005 von der Beklagten einen neuen PKW der Marke P.... und nahm zu diesem Zweck ein Darlehen bei der P.... Bank auf. Nachdem die Klägerin Mängel an dem Fahrzeug gerügt hatte, erklärte sich die Beklagte mit Schreiben vom 26.07.2007 (überschrieben mit: "Unstreitigstellung") bereit, den Kaufvertrag rückabzuwickeln, und kündigte zugleich an, sie werde von dem zurückzuzahlenden Kaufpreis ein Nutzungsentgelt in Höhe von 0,5% des Bruttokaufpreises pro angefangene 1000 km Laufleistung in Abzug bringen.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte schulde ihr die Rückzahlung des Kaufpreises, die Erstattung der an die P.... Bank gezahlten Zinsen und die Herausgabe der Zinsvorteile auf Seiten der Beklagten. Zu Gunsten der Beklagten sei eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,5% des Fahrzeugneupreises pro gefahrene 1000 km in Abzug zu bringen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 25 859,43 EUR zuzüglich 11,99% Zinsen aus 26 079,00 EUR ab dem 11.08.2007, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW P..., Fahrgestellnummer: ..., amtliches Kennzeichen: ..., zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe sich einen Nutzungsvorteil in Höhe von 0,67% des Fahrzeugpreises anzurechnen. Den Zinsvorteil hat sie bestritten.

Die Streithelferin der Beklagten hat beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin eine höhere Forderung als 4 682,16 EUR Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs P.... mit der VIN: ...

abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,130395 EUR pro gefahrenen Kilometer im Zeitpunkt der Rückgabe,

zuzüglich eines Betrages in Höhe von 16,03% von Jahreszinsen in Höhe von 5,5% aus 26 079,00 EUR ab 06.06.2006

geltend mache.

Die Streithelferin hat u.a. geltend gemacht, der Klägerin stehe gegen die Beklagte lediglich ein Anspruch auf Erstattung der an die finanzierende Bank gezahlten Darlehensraten und auf Herausgabe von Zinsvorteilen aus diesem Betrag, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, zu.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 20 312,93 EUR abzüglich 0,1747 EUR pro Kilometer, der gemäß Tachostand des nachfolgend aufgeführten zurückzugebenden Fahrzeugs 33 000 km übersteigt, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,5% hieraus ab dem 05.06.2006 sowie zuzüglich Zinsen in Höhe von 3,99% aus 25 079,00 EUR vom 05.06.2006 bis 08.06.2007 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW P..., Fahrgestellnummer: ..., amtliches Kennzeichen: ..., zu zahlen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

Die Beklagte und die Streithelferin haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Streithelferin trägt zur Begründung der Berufung vor, eine Vereinbarung über die Rückabwicklung des Kaufvertrages sei nicht zustande gekommen. Die Voraussetzungen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts seinen nicht dargetan. Im Übrigen sei es in Anwendung des Rechtsgedankens der §§ 358, 359 BGB interessengerecht, den Anspruch der Klägerin auf die an die finanzierende Bank erbrachten Leistungen sowie den von der Beklagten gezogenen Zinsvorteil zu beschränken und hiervon die der Beklagten geschuldete Nutzungsentschädigung abzuziehen.

Die Beklagte schließt sich dem Vortrag der Streithelferin an.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin einen höheren Betrag als 6 124,37 EUR abzüglich ein...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge