Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Teilklage aus werkvertraglichem Schlussrechnungssaldo ohne Rangabstufung, wenn abtrennbare, voneinander unabhängige Teile

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 10.12.2009; Aktenzeichen 9 O 73/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Koblenz vom 10.12.2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das LG zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land restlichen Werklohn für ihre Arbeiten an dem Bauvorhaben "Neubau der Bundesstraße A. (B A.) Umgehung B.".

Auf der Grundlage eines Einheitspreisangebotes der Klägerin erteilte das beklagte Land der Klägerin am 12.9.2006 den Auftrag zur Durchführung diverser Arbeiten zu einem Preis von 3.393.030,40 EUR (Bl. 50 bis 243 d.A.).

Die Klägerin führte Arbeiten aus und erhielt Abschlagszahlungen i.H.v. insgesamt 2.279.000 EUR.

Das beklagte Land verweigerte am 13.8.2007 die Abnahme hinsichtlich des hergestellten Dammes wegen Mängeln der klägerischen Arbeitsleistungen (Bl. 249 bis 252 d.A.). Am 29.8.2007 erfolgte die Abnahme der nicht die Mängelproblematik des Dammkörpers betreffenden Arbeiten der Klägerin, wobei Mängel und noch nicht ausgeführte Restarbeiten festgestellt wurden (Bl. 255 bis 260 d.A.).

Die Klägerin erstellte am 20.11.2007 eine Schlussrechnung über einen Bruttobetrag von 6.178.689,07 EUR einschließlich diverser Nachtragspositionen; abzgl. der erhaltenen Abschlagszahlungen bezifferte die Klägerin den noch offenen Rechnungsbetrag mit brutto 3.899.689,07 EUR (Bl. 312 bis 365 d.A.).

Das beklagte Land errechnete nach seiner Rechnungsprüfung eine berechtigte Rechnungssumme von brutto 3.402.591,74 EUR und gelangte unter Abzug der geleisteten Abschlagszahlungen zu einer Überzahlung der Klägerin i.H.v. 507.183,76 EUR brutto (Bl. 366 bis 429 d.A.) aufgrund der Geltendmachung von Ersatzvornahmekosten zur Standsicherheit des Dammes i.H.v. brutto 1.565.765,38 EUR sowie diverser Kürzungen wegen angeblich nicht beseitigter Mängel, nicht ausgeführter Restarbeiten, der Streichung fast aller Nachtragspositionen und Kürzungen diverser Leistungsverzeichnispositionen. Eine Zahlung auf die klägerische Schlussrechnung erfolgte daher nicht. Die Überzahlung verrechnete das beklagte Land mit Restwerklohnansprüchen der Klägerin aus anderen Baumaßnahmen.

Die Klägerin hält die Rechungskürzungen und die geltend gemachten Gegenansprüche des beklagten Landes überwiegend für unbegründet und begehrt die Zahlung weiteren Werklohns i.H.v. insgesamt 3.039.133,16 EUR.

Diesen macht sie in dem Rechtsstreit 4 O 219/08 LG Koblenz im Hinblick auf die von dem beklagten Land in Rechnung gestellten Ersatzvornahmekosten zur Standsicherheit des Dammes von 1.565.765,38 EUR geltend i.H.v. 1.058.581,62 EUR (unstreitiger Mindestschlussrechnungssaldo i.H.v. 3.402.591,74 EUR abzgl. 2.279.000 EUR Abschlagszahlungen, somit Mindestsaldo zugunsten der Klägerin 1.123.591,74 EUR abzgl. der sonstigen von dem beklagten Land geltend gemachten anderweitigen Ersatzvornahmekosten i.H.v. insgesamt 65.010,12 EUR, vgl. Bl. 368 bis 369 d.A.).

In dem Verfahren 9 O 312/08 LG Koblenz begehrt die Klägerin die Zahlung weiteren Werklohns i.H.v. 704.522,95 EUR brutto wegen der nach ihrer Auffassung unberechtigten Kürzung der Rechnungsposition 9.2. hinsichtlich Menge und Höhe des Einheitspreises um diesen Gesamtbetrag.

Im vorliegenden Rechtsstreit verfolgt die Klägerin den Restanspruch aus dem von ihr für begründet erachteten Schlussrechnungssaldo von 3.039.133,16 EUR abzgl. der Beträge aus den beiden vorgenannten Verfahren, somit 1.276.028,59 EUR brutto. Diese Forderung stützt sie darauf, dass die von ihr im Einzelnen dargelegten sonstigen Streichungen und Kürzungen der Schlussrechnungspositionen sowie die von dem beklagten Land in Abzug gebrachten sonstigen Gegenforderungen wegen Mängelbeseitigungen und Restarbeiten unberechtigt seien.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe die ihr in Auftrag gegebenen Arbeiten vollständig und mangelfrei erbracht und nach Grund und Höhe zutreffend in der Schlussrechnung abgerechnet. Die von dem beklagten Land vorgenommenen Abzüge seien unberechtigt, Gegenansprüche bestünden nicht.

Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 1.276.028,59 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.2.2008 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen, die von ihm vorgenommenen Kürzungen der Schlussrechnungspositionen seien zu Recht erfolgt, da die Klägerin teilweise fehlerhaft abgerechnet habe. Zum Teil sei ihr für Arbeiten kein Auftrag erteilt worden, teilweise habe sie Leistungen nicht oder nur mangelhaft erbracht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen mit der Folge der Überzahlung der Klägerin sei zu Recht erfolgt.

Das LG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da es sich um eine unzulässig...

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