Verfahrensgang

LG Trier (Aktenzeichen 5 O 302/19)

 

Nachgehend

OLG Koblenz (Beschluss vom 30.06.2021; Aktenzeichen 8 U 1337/20)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 12. August 2020, Az. 5 O 302/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1. genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des für sie jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeugs der Marke ...[A], Modell ... (110 kW), in Anspruch. Der Kläger erwarb dieses von der Beklagten zu 2) produzierte Fahrzeug am 02. Februar 2017 bei der Beklagten zu 1) als Neuwagen zu einem Kaufpreis von 64.949,00 EUR.

Das Fahrzeug ist mit einem Motor vom Typ EA 288 ausgestattet, dessen Schadstoffausstoß der Euro-6-Norm entsprechen soll. Das Vorgängermodell dieser Baureihe, der Motortyp EA 189, war mit einer Software ausgestattet gewesen, die erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und die in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxidoptimierten Modus, schaltet. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist.

Am 22. September 2015, gab die Beklagte eine Ad-Hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG sowie eine gleichlautende Presseerklärung heraus, wonach sie mit Hochdruck die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Dieselmotoren vorantreibe und daran arbeite, die bei Fahrzeugen mit Motoren vom Typ EA 189 festgestellte auffällige Abweichung zwischen Prüfstandwerten und realem Fahrbetrieb mit technischen Maßnahmen zu beseitigen; dabei stehe das Unternehmen in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem deutschen Kraftfahrtbundesamt (KBA).

Durch bestandskräftig gewordenen Bescheid ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) im Oktober 2015 an, die Software des Motortyps EA 189 als "unzulässige Abschalteinrichtung" zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit insbesondere der Emissionen zu ergreifen. Andernfalls drohe der Widerruf oder die Rücknahme der Typgenehmigung.

Die nach Bekanntwerden dieses sog. Dieselskandals eingesetzte Untersuchungskommission des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) wies zur Klärung, ob Fahrzeuge des ...[A]-Konzerns mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen wären, das KBA an, spezifische Nachprüfungen durch unabhängige Gutachter zu veranlassen. In dem Abschlussbericht der Untersuchungskommission "...[A]", Stand April 2016, heißt es auf S. 12 auszugsweise:

"Hinweise, die aktuell laufende Produktion der Fahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA 288 seien ebenfalls von Abgasmanipulationen betroffen, haben sich hierbei auf Grundlage der Überprüfungen als unbegründet erwiesen."

Das KBA hat bislang keinen verpflichtenden Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung betreffend den Motortyp der Baureihe EA 288 angeordnet. Mit Schreiben vom 19. November 2018 wurde der Beklagten zu 2) vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) vielmehr bescheinigt, dass unzulässige Abschalteinrichtungen nicht festgestellt worden seien. Zudem wurde die Umrüstung der sich im Verkehr befindlichen Fahrzeuge freigegeben.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16. August 2019 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung bis zum 21. August 2019 zur Rückzahlung des kompletten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung und Übergabe des Fahrzeugs auf. Mit Schreiben vom 21. August 2019 teilte die Beklagte zu 2) mit, dass auf das klägerische Fahrzeug ein Software-Update zur Reduktion der Stickoxidemissionen aufgespielt werden müsse und wies die Ansprüche zurück.

Der Kläger hat behauptet,

das Fahrzeug sei vom sogenannten Abgasskandal betroffen. In dem von der Beklagten zu 2) hergestellten Dieselmotor seien mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen bzw. -software verbaut. Da zum Zeitpunkt der Entwicklung des EA 288, einem Nachfolgemodell des Motors EA189, der Dieselskandal noch nicht öffentlich gewesen sei, sei der EA 288 mit derselben unzulässigen Abschalteinrichtung gebaut worden. Das Fahrzeug halte die zulässigen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand ein. Durch die Abschalteinrichtung erkenne die Fahrzeugsoftware, dass sich das Fahrzeug in einem Testmodus befinde (Modus 1) und verringere die Emission. Den tatsächlichen Fahrbetrieb erkenne die So...

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