Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Steuerberaters und Verjährung der Ersatzansprüche

 

Normenkette

StBerG § 68; BGB § 203

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 17.10.2007; Aktenzeichen 15 O 340/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 12.05.2011; Aktenzeichen IX ZR 91/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Grundurteil der 15. Zivilkammer des LG Koblenz vom 17.10.2007 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Widerklage sowie zur Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an das LG Koblenz zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Der Beklagte war der Steuerberater des Klägers.

Der Kläger und seine Ehefrau erwarben mit drei weiteren Ehepaaren am 28.6.1994 in Andernach ein Grundstück, das sie mit einem Wohngebäude mit zehn Wohnungen bebauten und mit notariellem Vertrag vom 12.8.1996 in Wohnungseigentum aufteilten. Der Kläger und seine Ehefrau erhielten zu ½ das Eigentum an der Wohnung Nr. 8 und - gemeinsam mit den Eheleuten R. - zu je ¼ das Eigentum an den Wohnungen Nr. 2, 4 und 10. Der Kläger und seine Ehefrau veräußerten mit Kaufverträgen vom 4.11.1997, 3.7.1998, 21.6.1999 und 30.6.1999 die vier Wohnungen.

Im Jahre 2001 fand bei dem Kläger und seiner Ehefrau eine Außenprüfung des Finanzamts für die Einkommen- und Gewerbesteuer der Jahre 1997 bis 1999 statt. Das Finanzamt stufte sie als gewerblich tätig ein, da sie allein und in Gemeinschaft mit den Eheleuten R. innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Grundstücksobjekte angeschafft bzw. hergestellt und veräußert hätten. Wegen des Erlöses aus dem Verkauf der vier Wohnungen wurden der Kläger und seine Ehefrau mit Einkommensteuerbescheiden vom 6.11.2001 mit einer Einkommensteuernachzahlung i.H.v. 32.765,83 EUR belastet. Zusätzlich wurden Zinsen i.H.v. 6.220,00 EUR festgesetzt. Die Stadt Andernach verlangte mit Gewerbesteuerbescheid vom 19.11.2001 eine Gewerbesteuernachzahlung i.H.v. 4.453,04 EUR. Insgesamt mussten der Kläger und seine Ehefrau 43.438,87 EUR nachzahlen.

Der Beklagte legte für den Kläger bei dem Finanzamt Mayen am 19.11.2001 gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 Einspruch ein. Auf Vorwürfe des Klägers wegen der Steuernachzahlungen informierte der Beklagte seine Haftpflichtversicherung, ließ mit anwaltlichem Schreiben vom 30.11.2001 die Ansprüche zurückweisen und kündigte am 3.12.2001 das Steuerberatungsmandat. Gleichwohl legte er noch am 4 Dezember 2001 Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 ein.

Der Kläger suchte die Anwälte ... in Koblenz auf und ließ sich beraten, ob er Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend machen könne.

In der ersten Dezemberhälfte 2001 oder im Januar 2002 - das ist zwischen den Parteien streitig - sprach der Kläger in dem Büro des Beklagten vor und führte dort ein Gespräch mit dem Beklagten und seinem Steuerfachangestellten, dem Zeugen R., dessen Einzelheiten streitig sind. Die Parteien einigten sich auf die Fortführung des Mandats durch den Beklagten.

Mit Schreiben vom 4.1.2002 teilte die Haftpflichtversicherung des Beklagten diesem ggü. mit, es bestünden keine Schadensersatzansprüche und er solle die Ansprüche als unbegründet zurückweisen.

Gegen die die Einsprüche zurückweisende Entscheidung des Finanzamtes vom 12.5.2002 erhob der Beklagte für die Kläger Klage bei dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Diese wurde durch Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.10.2003 zurückgewiesen, die Nichtzulassungsbeschwerde hatte gem. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 1.8.2005 keinen Erfolg.

Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 24.10.2005 forderte der Kläger den Beklagten auf zu erklären, dass er dem Grunde nach für den Schaden einstandspflichtig sei. Dies wies der Beklagte mit Schreiben vom 5.12.2005 zurück und berief sich auf Verjährung. Für seine Tätigkeit vor dem Finanzgericht stellte er dem Kläger einschließlich Gerichtskosten einen Betrag von 1.747,20 EUR in Rechnung.

Der Kläger verlangt nunmehr aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau von dem Beklagten Schadensersatz i.H.v. 43.438,87 EUR.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger sich vor jedem Wohnungsverkauf bei dem Beklagte erkundigt habe, ob dies ohne steuerlichen Schaden möglich sei. Der Kläger hat behauptet, der Zeuge R. habe auf konkrete Nachfrage erklärt, "Das ist kein Problem, viermal ein Viertel ist ein Ganzes, dabei passiert nichts". Zwischen den Parteien besteht ferner Streit über den konkreten Inhalt des Gesprächs im Zuge der Wiederaufnahme des Steuerberatermandats. Der Kläger macht geltend, die Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass die Haftung des Beklagten für fehlerhafte Beratung zurückgestellt und zunächst der Erfolg der steuerrechtlich...

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