Tenor

  • 1.

    Auf die Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin zu 1. wird das Grund- und Teilurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung von Restwerklohn aus den Erdbauarbeiten der Klägerin an der Airbase ...[A] sowie die Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen der vorzeitigen Kündigung des Werkvertrages über die genannten Erdbauarbeiten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wurden.

  • 2.

    Auf die Zwischenfeststellungsklage der Klägerin wird festgestellt, dass der Bauvertrag der Parteien vom 25. Mai 2004 betreffend das Bauvorhaben "Sanierung der Oberflächenentwässerung; Regenrückhaltebecken II, Projekt-Nummer 30974389" durch die Klägerin am 18. März 2005 wirksam gekündigt worden ist.

  • 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird im Übrigen die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

  • 4.

    Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

  • 5.

    Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte und die Nebenintervenientin zu 1. jeweils 1/3 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten selbst sowie gesamtschuldnerisch 1/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Im Übrigen bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens dem Landgericht überlassen.

  • 6.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin zu 1. dürfen die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aufgrund eines vorzeitig beendeten Bauvertrages, in dem die Geltung der VOB/B vereinbart wurde.

Die Klägerin macht insoweit Restwerklohn sowie Schadensersatz/Aufwendungsersatz geltend; die Beklagte begehrt widerklagend den Ersatz ihr entstandener Mehrkosten und die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Klägerin wegen der erfolgten Kündigung.

Die Beklagte beabsichtigte die Anlegung eines Regenrückhaltebeckens im Bereich des ...[X]bachs auf dem Flughafengelände ...[A], wobei sie die Nebenintervenientin zu 1. einschaltete. Es sollten dabei auf einer Fläche von ca. 50 m Breite und 500 m Länge etwa 80.000 m3 Erdboden ausgehoben werden. Dabei sollte es sich bei ca. 57.000 m3 um Aufschüttungen und bei 27.000 m3 um natürliches Material (Sande bzw. unbelastete Böden) handeln. Bei einem Teil des betroffenen Erdreichs handelte es sich um eine registrierte Altlast im Altlastenkataster des Landes Rheinland-Pfalz (Anlageband III, Bl. 938).

Am 30. Mai 2003 erhielt die Beklagte die wasserrechtliche Plangenehmigung gemäß § 31 WHG der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd (Anlageband III, Bl. 992 ff), in der darauf hingewiesen wurde, dass durch die geplanten Erdbauarbeiten im Bereich des Regenrückhaltebeckens verschiedene im Altlastenkataster registrierte Altablagerungen überplant bzw. tangiert würden und ihr ein Rückbaukonzept (Beschreibung des Bauablaufs, Entsorgung des Auffüllmaterials, Freimessung der geräumten Flächen sowie gegebenenfalls Angaben zur Wasserhaltung, Arbeits- und Umgebungsschutzmaßnahmen usw.) vorzulegen sei. Weiter wurde darin erklärt, dass die technischen Regelungen "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zu beachten seien und für den Nachweis der Umweltverträglichkeit das Material gemäß den Begriffsbestimmungen der LAGA (Bauschutt, Erdaushub etc.) zu separieren und analytisch zu überprüfen sei. Die Verwertungs- und Beseitigungswege der im Rahmen der Baumaßnahmen anfallenden Aushubmassen seien gegenüber der SGD Süd nachzuweisen.

Die Beklagte beauftragte die Nebenintervenientin zu 2. mit geotechnischen Voruntersuchungen. In ihrem geotechnischen Bericht vom 27. November 2003 (Anlageband III, Bl. 958 ff) unterteilte die Nebenintervenientin zu 2. die zu erwartenden Bodengruppen in sechs Bodenklassen nach DIN 18300 (Anlageband III, Bl. 963) und wies auf eine nur bedingte Wiederverwendbarkeit der Aushubmassen im Hinblick auf die Inhomogenität und den hohen humosen Anteil der Auffüllungen hin. Wegen des hohen Humusanteils könne ein Teil des Erdreichs allenfalls für Lärmschutzwälle verwendet werden (Anlageband III, Bl. 966), während die grauen quartären Sande für eine Wiederverwendung als Austauschboden bodenmechanisch geeignet seien. Die Auffüllung sei im Groben in die Einbauklasse bis Z 1.1 nach LAGA einzustufen; von 15 Mischproben seien 12 in die LAGA-Einbauklasse Z 0 (unbelastetes Material), eine Probe in die LAGA-Einbauklasse Z 1.1 und eine weitere Probe in die LAGA-Einbauklasse Z 2 einzustufen (Anlageband III, Bl. 968, 969).

Die durchzuführenden Erdarbeiten wurden sodann öffentlich ausgeschrieben mit einem Kurztext-Leistungsverzeichnis (Anlage K 3, Anlageband I, Bl. 21 - 40) und einem Langtext-Leistungsverzeichnis ...

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