Normenkette
BNotO § 19; BeurkG § 17
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 4 O 369/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Koblenz vom 16.7.2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 29.500 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch schriftliche, unbefristete, selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den beklagten Notar auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch. Er macht ihm zum Vorwurf, es pflichtwidrig unterlassen zu haben, ihn anlässlich der Genehmigung eines am 25.6.1999 beurkundeten Grundstückskaufvertrags auf die Möglichkeit der Entstehung einer besonderen Steuerschuld hinzuweisen, die sich aus der mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingetretenen Änderung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EkStG ergebe. Danach verlängere sich nämlich die früher lediglich 2 Jahre betragende Frist bis zur Steuerfreiheit privater Veräußerungsgewinne auf nunmehr 10 Jahre.
Der Kläger hatte noch innerhalb dieser 10-Jahresfrist ein von seinem Bruder 1989 für 75.000 DM erworbenes in R. gelegenes Grundstück (notarielle Urkunde Dr. J. vom 27.12.1989, Anl. K 1) über den Immobilienmakler B. – dem er im vorliegenden Verfahren den Streit verkündet hat – an einen Käufer, Zeugen, St. für 529.000 DM weiterverkauft (notarielle Urkunde des Beklagten vom 25.6.1999, UR Nr. 1086/1999, Anl. K 2).
Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe aus dem Grundbuch ersehen, dass das streitbefangene Grundstück 9 Jahre und 6 Monate vor der Beurkundung der letzten Veräußerung von ihm, Kläger, gekauft worden, also im Zeitpunkt der Genehmigung des Vertrages die sog. Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Außerdem habe der Beklagte gewusst, dass das unbebaute Baugrundstück wegen seiner exklusiven Lage erheblich im Verkehrswert gestiegen sei. Ungeachtet der möglichen Verfassungswidrigkeit des neuen § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EkStG, über welche das angerufene BVerfG noch nicht befunden habe, müsse er mit einer hohen Steuerforderung rechnen (unterdessen ist diese – neben anderen Steuern – durch Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Koblenz vom 6.3.2002 festgesetzt worden, Bl. 126 f. GA, wobei nach einer Steuerberaterberechnung die auf das streitgegenständliche Grundstücksgeschäft entfallende Steuer 125.363 EUR = 245.188,71 DM betragen soll).
Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Versteuerung des anteiligen Kaufpreiserlöses i.H.v. 454.000 DM aus dem Verkauf des im Grundbuch von R. Flur … Nr. … verzeichneten Grundstücks gemäß notarieller Urkunde des Beklagten vom 25.6.1999 (UR. Nr. 1086/1999) entstehen werde.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat jegliche Amtspflichtverletzung bestritten, insbesondere auch die Kenntnis vom Datum des Erwerbs des Grundstücks durch den Kläger oder gar die Kenntnis der Anschaffungskosten im Jahre 1989.
Das LG hat, ohne der begehrten Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung bereits abgelaufener Spekulationsfristen zu entsprechen, die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Notar habe keine generelle Hinweis- und Aufklärungspflicht über die Möglichkeiten der Steuervermeidung oblegen. Zudem habe der Beklagte nicht erkennen müssen, dass die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens insbesondere hinsichtlich der Schadensentstehung darauf abstellt, dass er bei richtiger Belehrung in Übereinstimmung mit dem als Zeugen benannten Käufer St. das Grundstück nicht am 25.6.1999 veräußert, sondern bis zum Ablauf der Spekulationsfrist zugewartet hätte. Im Übrigen macht der Kläger mit einer Klageänderung geltend, dass ihm zwischenzeitlich der oben genannte Steuerbescheid für 1999 über Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zugestellt worden sei, aus dem sich in Verbindung mit der Berechnung der Steuerberater … gemäß Schreiben vom 18.3.2002 der auf das vorliegende streitgegenständliche Grundstücksgeschäft entfallende Steuermehrbetrag von 125.363 EUR ergebe.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 125.363 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 9.6.1998 seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des Urteils des LG Koblenz vom 16.7.2001 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, den Schaden zu ersetzen, der ihm, Kläger, aus der Versteuerung des anteiligen Kaufpreiserlöses von 454.000 DM aus dem Verkauf des im Grundbuch von R. Flur … Nr. … verzeic...