Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 24.01.2007; Aktenzeichen 15 O 561/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des LG Koblenz vom 24.1.2007 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung gem. § 108 ZPO i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit gem. § 108 ZPO i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Gründe
A. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus einem Rechtsanwaltsvertrag mit dem Beklagten geltend. Sie begehrt die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr die Schäden zu ersetzen, die ihr dadurch entstanden seien, dass der beklagte Rechtsanwalt dem Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn U.B. nicht innerhalb der Frist des § 190 InsO nachgewiesen habe, in welcher Höhe die Klägerin mit ihrer Forderung ausgefallen sei.
U.B. war, jedenfalls in der Vergangenheit, Lebensgefährte der Klägerin. Mit dieser hatte er in Zusammenhang mit der Aufnahme gemeinsamer Kredite im Jahr 1997 eine Vereinbarung getroffen, wonach er sich zur Zahlung von monatlich 1.140 DM verpflichtete und sein pfändbares monatliches Einkommen an die Klägerin abtrat.
Durch Beschluss vom 24.7.2003 wurde auf seinen Antrag, verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung, das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Gleichzeitig wurde ein Treuhänder bestellt zur Wahrung der Aufgaben des Insolvenzverwalters.
Die Klägerin, die ihre Forderung angemeldet hatte, beauftragte in Zusammenhang mit Nachfragen des Treuhänders im September 2003 den Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen, der in der Folgezeit mit dem Treuhänder korrespondierte. Nachdem im Termin vor dem AG Montabaur vom 20.10.2003 in Zusammenhang mit der Prüfung der angemeldeten Forderung diese als vorläufig bestritten festgestellt wurde, reichte der Treuhänder am 15.1.2004 den Schlussbericht gem. § 188 InsO ein; die Forderung der Klägerin über 92.113,50 EUR wurde darin sowie in dem Schlussverzeichnis für den Ausfall festgestellt. Die erforderlichen Bekanntmachungen erfolgten am 22.1.2004. Schließlich wurde das Insolvenzverfahren im Hinblick darauf, dass zur Verteilung nichts zur Verfügung stand, durch Beschluss vom 19.7.2004 aufgehoben und die Restschuldbefreiung für den Schuldner angekündigt. Diesen Sachverhalt teilte der Treuhänder auf eine Anfrage des Beklagten, dem er schon am 22.4.2004 Angaben gemacht hatte, mit Schreiben vom 20.8.2004 mit und verwies darauf, es bestünde keine rechtliche Möglichkeit, die Tabelle und das Schlussverzeichnis nachträglich zu ändern, nachdem die einschlägigen Fristen verstrichen seien.
Die Klägerin erhielt im Hinblick auf die Forderungsabtretung gemäß Schlussbericht des Treuhänders vom 15.1.2004 (Bl. 59 BA) bis Juli 2005 Zahlungen und wurde dann nicht mehr berücksichtigt, weil nach Feststellung der Forderung für den Ausfall und entsprechender Veröffentlichung im Internet am 22.1.2004 die Ausschlussfrist des § 189 InsO ohne entsprechenden Nachweis des Ausfalls verstrichen sei.
Die Parteien streiten vor allem darüber, ob der Beklagte, der die Forderung nicht unter Berufung auf ein Absonderungsrecht angemeldet hat und nicht persönlich von der Feststellung "nur für den Ausfall" informiert wurde, die Vorgänge regelmäßig und kurzfristig hätte überwachen und innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach der öffentlichen Bekanntmachung gem. § 189 Abs. 1 InsO dem Insolvenzverwalter den Ausfall hätte nachweisen müssen, als Voraussetzung für die weitere Berücksichtigung als absonderungsberechtigter Gläubiger gem. §§ 190 Abs. 2, 189 Abs. 1 InsO.
Das LG hat durch die angefochtene Entscheidung, auf deren tatsächliche Feststellungen unter Berücksichtigung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.2.2007 nach Maßgabe der Ausführungen im Folgenden gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, der Klage antragsgemäß stattgegeben. Es wurde festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr dadurch entstanden sind, dass der Beklagte dem Treuhänder im Verbrauchinsolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn B. nicht innerhalb der Frist des § 190 InsO nachgewiesen hat, in welcher Höhe die Klägerin mit ihrer Forderung ausgefallen ist.
Das LG führt aus, als infolge der Abtretung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens Absonderungsberechtigte sei die Klägerin zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse nur berechtigt gewesen, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichtet hätte oder bei ihr ausgefallen sei (§§ 51 Nr. 1, 52 InsO). Deshalb hätte die Ausschlussfrist nach § 190 Abs. 1 InsO gewahrt und wegen dieser Frist das Verfahren entsprechend überwacht werden müssen. Mögliche Pflichtverletzungen des Treuhände...