Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis eines verabredeten Unfalls
Normenkette
BGB § 823; ZPO § 286
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 24.08.2004; Aktenzeichen 1 O 340/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des LG Mainz vom 24.8.2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Ersatz materieller Schäden aus einem Verkehrsunfall, der sich in M. ereignet haben soll, den die Zweitbeklagte aber als gestellten Unfall ansieht. Der Kläger hat behauptet, sein Sohn G.F. sei mit seinem Sportwagen Fiat Lancia gegen 17.30 Uhr am 29.4.2002 auf der H. in M. in Richtung S.-Werke/B.-platz gefahren. Hinter einer Bahnunterführung habe er nach rechts abbiegen wollen. Dort habe er aber an einem Zebrastreifen halten müssen, weil ein Radfahrer die Straße überquert habe. Dabei sei der Erstbeklagte aus Unachtsamkeit mit einem angemieteten Lkw auf seinen Pkw aufgefahren. Der Erstbeklagte habe sein Verschulden sofort eingeräumt, weshalb auf die Hinzuziehung der Polizei verzichtet worden sei. Durch den Aufprall sei sein Sohn verletzt worden; Schmerzensgeldansprüche würden gesondert eingeklagt. Sein Sachschaden belaufe sich auf 12.849,04 EUR. Es habe sich um einen "normalen" Verkehrsunfall, aber keinen gestellten Unfall, gehandelt. Der Erstbeklagte sei ihm und seinem Sohn zuvor nicht bekannt gewesen; er sei auch nicht Stammgast in dessen Gaststätte gewesen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 12.849,04 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Nachdem der Erstbeklagte keine Verteidigungsanzeige gemacht hatte, hat der Kläger den Erlass eines Versäumnisurteils gegen diesen beantragt.
Die Beklagte zu 2) hat als Beklagte und als Streithelferin des Beklagten zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat dargelegt, dass eine Reihe von - für sich genommen jeweils unstreitigen - Indiztatsachen für einen gestellten Unfall sprechen, so dass ein solcher Fall in der Gesamtschau eindeutig zu bejahen sei. Die Schadensmeldung habe sich ohne Angabe von Einzelheiten auf die Mitteilung beschränkt, es sei ein "Auffahrunfall" geschehen. Auch später sei die Unfallschilderung ungenau geblieben. Der Erstbeklagte habe den Lkw nur für drei Stunden, nämlich für die Zeit von 15.45 Uhr bis 18.45 Uhr, und für eine Fahrstrecke von 50 km zum Preis von 64,60 EUR angemietet, angeblich zum Möbeltransport. Zur angeblichen Unfallzeit seien aber keine Möbel transportiert worden. Nach der Tachoscheibe sei der Lkw zur Unfallzeit nicht bewegt worden. Die vom Erstbeklagten eingeräumte Öffnung des Tachoschreibers sei in manipulativer Absicht erfolgt. Das Fahrzeug des Klägers habe zuvor bereits im Jahre 2000 einen Totalschaden erlitten und kurz vor dem angeblichen Unfall, der den Streitgegenstand bildet, eine weitere Beschädigung davongetragen. Die Behauptung einer vollständigen und fachgerechten Reparatur nach dem früheren Totalschaden treffe nicht zu, zumal das Fahrzeug gespachtelt worden sei. Es fehle in allen Mitteilungen des Klägers oder seines Sohnes an einer genauen Bezeichnung der Unfallstelle. Die Polizei sei entgegen den Vertragsbedingungen für die Anmietung des Lkws durch den Erstbeklagten nicht hinzugerufen worden. Neutrale Dritte habe der Kläger nicht als Zeugen benennen können. Der Erstbeklagte sei Stammgast in der Gaststätte P. des Klägers und diesem sowie dessen Sohn schon vor dem angeblichen Unfall bekannt gewesen; das habe er u.a. in der Unfallmeldung zu Unrecht verneint. Die Unfallschilderung des Erstbeklagten in der Schadensmeldung, wonach er sich während des Führens eines ihm nicht vertrauten Fahrzeugs nach einem herabgefallenen Handy gebückt und deshalb aufgefahren sei, sei unglaubhaft. Es habe sich bei der angeblichen Unfallstelle um eine übersichtliche Stelle gehandelt. Die Schilderung der Fahrten des Erstbeklagten mit dem Miet-Lkw nach Hause und zu einem Freund oder umgekehrt seien wechselnd und unklar.
Das LG hat den Zeugen G.F. vernommen, ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. eingeholt und den Erstbeklagten als Partei vernommen. Dann hat es die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, es sei anzunehmen, dass der geltend gemachte Schaden nicht aus dem behaupteten Unfallereignis herrühre. Es fehle an genauen Angaben über den Unfallort und die Unfallzeit, die genaue Endposition der Fahrzeuge zueinander und in Bezug auf den Fahrbahnverlauf. Die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers stünden im Widerspruch zu dem behaupteten Unfallzeitpunkt. Die Bemerkung des Erstbeklagten, er habe die Diagrammscheibe herausgenommen, damit nicht erkannt werden könne, dass er mehr als 100 km/h gefahren sei, sei nicht überzeugend.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser sein Klageziel weiterverfolgt. Er meint, die Unfallangaben des Erstbeklagten im Rahmen der Versicherungskorrespondenz seien genau g...