Entscheidungsstichwort (Thema)
Unentgeltliche Leistung bei Sicherung einer fremden Schuld
Leitsatz (amtlich)
Die Sicherung einer fremden Schuld ohne rechtliche Verpflichtung und ohne einen Gegenwert zu erlangen, stellt sich als unentgeltliche Leistung i.S.d. § 134 InsO dar.
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 06.01.2004; Aktenzeichen 5 O 31/03) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklag-ten vom 16.2.2004 gegen das am 6.1.2004 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Köln - 5 O 31/03 - durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 18.6.2004 Stellung zu nehmen.
Gründe
1. Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das LG hat zu Recht dem Klageantrag stattgegeben. Die hiergegen mit der Berufung, insb. gegen die vorgenommene Beweiswürdigung, erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Der klagende Insolvenzverwalter kann von dem Beklagten gem. § 143 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292, 989, 990 BGB, § 134 InsO Wertersatz in Höhe der Klageforderung verlangen. Die Sicherungsübereignung des Fahrzeuges der Marke Ferrari durch die Insolvenzschuldnerin an den Beklagten stellt eine (teilweise) unentgeltliche Leistung dar, soweit diese nicht der Absicherung des Darlehens i.H.v. 62.000 DM diente.
Ein Leistung ist als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Gegenleistung gegenübersteht, dem Verfügenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll (BGH v. 29.11.1990 - IX ZR 29/90, BGHZ 113, 98 [101] = MDR 1991, 431 = NJW 1991, 560 [561]; v. 28.2.1991 - IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393 [395 f.] = MDR 1991, 645 = NJW 1991, 1610 [1611]; v. 4.3.1999 - IX ZR 63/98, MDR 1999, 764 = NJW 1999, 1549 [1550]). Soweit - wie hier - dritte Personen in den Zuwendungs- oder den Gegenleistungsvorgang eingeschaltet sind, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Insolvenzschuldner selbst für die von ihm getätigte Verfügung einen Ausgleich erhalten hat. Zu fragen ist vielmehr, ob der Empfänger - hier der Beklagte - seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hatte (BGH v. 25.6.1992 - IX ZR 4/91, MDR 1992, 1050 = NJW 1992, 2421 [2422] = ZIP 1992, 1089 [1091]; v. 4.3.1999 - IX ZR 63/98, MDR 1999, 764 = NJW 1999, 1549 [1550]).
Dies folgt aus dem in § 134 InsO, sowie auch schon in § 32 KO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, dass ein Erwerb, für den der Empfänger ein ausgleichendes Vermögensopfer nicht zu erbringen hatte, geringeren rechtlichen Schutz verdient. In diesem Fall ist es gerechtfertigt, dass der Empfänger die Leistung, für die er nichts aufzubringen hatte, im Falle der Insolvenz an die Masse zurückgewährt. Hat dagegen der Empfänger eine ausgleichende Gegenleistung an den Zuwendenden erbracht oder verpflichtet er sich dem Schuldner gegenüber, eine solche Leistung an einen Dritten zu erbringen, so liegt keine unentgeltliche Leistung vor (BGH v. 25.6.1992 - IX ZR 4/91, MDR 1992, 1050 = NJW 1992, 2421 [2423] = ZIP 1992, 1089 [1092]; v. 24.6.1993 - IX ZR 96/92, MDR 1993, 1119 = NJW-RR 1993, 1379 [1381]; v. 4.3.1999 - IX ZR 63/98, MDR 1999, 764 = NJW 1999, 1549 [1550]).
Die Sicherung einer fremden Schuld stellt regelmäßig eine unentgeltliche Verfügung zugunsten des Sicherungsnehmers dar, wenn der Sicherungsgeber zur Bestellung der Sicherheit nicht aufgrund einer entgeltlich begründeten Verpflichtung gehalten war. In diesem Falle hat der Gläubiger die Verstärkung seiner Forderung gegen den Dritten durch die vom Insolvenzschuldner gestellte Sicherheit nicht ohne weiteres zu beanspruchen (BGH v. 15.12.1982 - VIII ZR 264/81, MDR 1983, 483 = NJW 1983, 1679 [1680] = ZIP 1983, 32 [33]; v. 25.6.1992 - IX ZR 4/91, MDR 1992, 1050 = NJW 1992, 2421 [2422] = ZIP 1991, 1089 [1092]; OLG Köln ZInsO 2000, 156 [157]; Kreft in HKomm/InsO, 3. Aufl. 2003, § 134 Rz. 12; Kirchhof in MünchKomm/InsO, 2002, § 134 Rz. 33). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gläubiger und der Insolvenzschuldner die Sicherung vor oder bei Begründung der gesicherten Verbindlichkeit vereinbart haben, sowie, wenn der Gläubiger für die Sicherung dem Insolvenzschuldner einen eigenen ausgleichenden wirtschaftlichen Vorteil erbringt (RGH RGZ 60, 259 [265]; BGH v. 25.6.1992 - IX ZR 4/91, MDR 1992, 1050 = NJW 1992, 2421 [2423]; Kirchhof in MünchKomm/InsO, 2002, § 134 Rz. 33).
Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich die Gewährung der streitbefangenen Sicherheit als unentgeltliche Leistung dar. Der Beklagte hat hierdurch weder das der H. GmbH ausgereichte Darlehen als getilgt angesehen, noch hat er dieser Firma aufgrund der Sicherheitsbestellung durch die Insolvenzschuldnerin einen neuen Kredit gewährt, sondern er hat zusätzlich für seine bestehende Forderung gegen die C. H. V. GmbH ein Sicherungsmittel erhalten, ohne hierfür etwas aufwenden zu müssen.
Das LG ist auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens der Parteien, den zu den Akten gereichten...