Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 13.05.2011; Aktenzeichen 26 O 78/10)

 

Tenor

Örtlich zuständig ist das Landgericht Köln.

 

Gründe

Das zuständige Gericht ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen, nachdem sich sowohl das Landgericht Köln mit Beschluss vom 13.05.2011 (Bl. 55 GA) als auch das Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 07.06.2011 (Bl. 59 ff. GA) für örtlich unzuständig erklärt haben (§§ 36 Abs.1 Ziffer 6, 37 ZPO). Örtlich zuständig ist das Landgericht Köln.

I.

Der in L wohnhafte Kläger hat mit der am 13.10.2010 beim Landgericht Köln eingegangenen Klage die Beklagte auf Auszahlung der Versicherungssumme in Höhe von 103.000,00 € aus einem im Jahr 2001 geschlossenen Lebensversicherungsvertrag in Anspruch genommen. Die Ehefrau des Klägers und Versicherungsnehmerin ist am 15.06.2009 verstorben. Der Kläger war im Versicherungsvertrag von seiner Ehefrau als Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung benannt worden. Nachdem die beklagte Versicherung die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln gerügt hatte, wies das Landgericht die Parteien mit Beschluss vom 18.01.2011 darauf hin, dass die Kammer der teilweise vertretenen Auffassung, nach der jedenfalls für ab dem 01.01.2009 erhobene Klagen auch bei Altverträgen die örtliche Zuständigkeit nach § 215 VVG n.F. zu bestimmen sei, nicht beizutreten vermöge. Einem solchen Verständnis stehe der eindeutige Wortlaut des Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 EGVVG entgegen, der einer Auslegung nicht zugänglich sei. Der Kläger hat daraufhin einen Verweisungsantrag gestellt. Nach Anhörung der Beklagten hat das Landgericht Köln sich mit Beschluss vom 13.05.2011 unter Bezugnahme auf den am 18.01.2011 erteilten Hinweis für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Saarbrücken verwiesen. Durch Beschluss vom 07.06.2011 hat das Landgericht Saarbrücken die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und das Verfahren dem Oberlandesgericht Köln zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

1. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung des zwischen dem Landgericht Köln und dem Landgericht Saarbrücken bestehenden Zuständigkeitsstreits berufen, weil das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der genannten Gerichte der Bundesgerichtshof wäre und das Landgericht Köln, das zum Bezirk des Oberlandesgerichts Köln gehört, zuerst mit der Sache befasst gewesen ist.

2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind gegeben.

a) Dass weder der Kläger noch die Beklagte um die Bestimmung des zuständigen Gerichts nachgesucht haben, ist trotz des Wortlauts des § 37 Abs. 1 ZPO ("Gesuch") unschädlich. Der Senat hat sich in ständiger Rechtsprechung der u.a. vom Bundesgerichtshof geteilten Auffassung angeschlossen, wonach im Falle des Kompetenzkonflikts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 ZPO - wie er auch hier gegeben ist - die Antragstellung einer Partei entbehrlich ist und die Vorlage durch eines der beteiligten Gerichte ausreicht (Nachweise bei Zöller/Vollkommer, ZPO, § 37 Rn. 2).

b) Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Solche Unzuständigkeitserklärungen liegen hier mit den Beschlüssen des Landgerichts Köln vom 13.05.2011 und des Landgerichts Saarbrücken vom 07.05.2011 ungeachtet einer eventuellen Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses im Sinne von § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO vor, denn auch der Zurückverweisungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken ist grundsätzlich unanfechtbar und daher rechtskräftig im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (ebenso BayOblG, Beschluss vom 09.05.1990 - 1 ZR 45/90, NJW-RR 1991, 187).

3. Zum örtlich zuständigen Gericht wird das Landgericht Köln bestimmt.

a) Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht nur allgemeine Zuständigkeitsvorschriften, sondern auch die verfahrensrechtlichen Bindungswirkungen (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) und Zuständigkeitsverfestigungen (§ 261 Abs. 3 ZPO) zu beachten (ständige Rechtsprechung, Nachweise bei Zöller/Vollkommer, ZPO, § 36 Rn. 28 m.w.N.; ebenso BayOblG, Beschluss vom 09.05.1990 - 1 ZR 45/90, NJW-RR 1991, 187). Die Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses wirkt daher auch im Bestimmungsverfahren fort, weshalb regelmäßig das Gericht zu dem zuständigen zu bestimmen ist, an das die Sache durch den ersten - bindenden - Verweisungsbeschluss gelangt ist. Dies wäre hier das Landgericht Saarbrücken, an das der Rechtsstreit durch den Beschluss des Landgerichts Köln vom 13.05.2011 verwiesen worden ist. Jedoch weist dieser Beschluss Mängel auf, die seiner Bindungswirkung entgegenstehen. Er bindet das Landgericht Saarbrücken daher nicht gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO.

b) Nach allgemeiner Ansicht (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rn. 28 m.w.N.) kommt offenbar gesetzeswidrigen und offensichtlich unrichtigen Verweisungsbeschlüssen keine Bindungswirkung zu. H...

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