unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Miet- & Raumrecht und Verfahrensrecht. Antragszustellung im Beschlussanfechtungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Im Beschlussanfechtungsverfahren darf die Zustellung des Antrages nicht von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden. Geht der Anfechtungsantrag rechtzeitig bei Gericht ein, verzögert sich dann aber seine Zustellung, weil das Gericht vom Anfechtenden unzulässigerweise die Vorabeinzahlung eines Vorschusses verlangt, so erfolgt die Zustellung dennoch „demnächst” i. S. § 270 ZPO, wenn das Gericht die Zustellung erst nach Eingang des Vorschusses nach mehreren Monaten veranlaßt.
Normenkette
WEG § 23 Abs. 4 S. 2; ZPO § 270
Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 204 II 365/97) |
LG Köln (Aktenzeichen 29 T 301/99) |
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 3.11.2000 – 29 T 301/99 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Rechtsbeschwerdewert: 7.000,– DM.
Gründe
Der Beteiligte zu 1) ist gemäß der Teilungserklärung vom 23.8.1973 Eigentümer der Wohneinheit Nr. 11 im 4. OG (Wohnfläche etwa 132 qm), zu der ferner im Dachgeschoss (5. OG) der vorn gelegene Hobbyraum (Nutzfläche etwa 131 qm) und die hinten gelegene Dachterrasse (etwa 94 qm) sowie ein Kellerraum gehören. Darüberhinaus steht dem jeweiligen Eigentümer dieser Wohneinheit gemäß § 5 der Teilungserklärung die ausschließliche unentgeltliche Nutzung des hinteren Treppenaufgangs vom 4. OG zum Dachgeschoss und des Flures im Dachgeschoss zu. In den Jahren 1977/1978 hatte der Beteiligte zu 1) und sein damaliger Miteigentümer Dr. F. den Hobbyraum zu Wohnzwecken ausgebaut und ihn über eine Wendeltreppe mit der unteren Wohnung verbunden. Im Jahre 1990 schloss der Beteiligte zu 1), nachdem er den übrigen hälftigen Miteigentumsanteil von Herrn Dr. F. erworben hatte und seitdem der alleinige Eigentümer der Wohneinheit war, die Wendeltreppe und vermietete die Wohnung im 4. OG. Er selbst bewohnte fortan zusammen mit einem Herrn W. die dann nur über den hinteren Treppenaufgang erreichbare Dachgeschosswohnung. Im Jahre 1994 beabsichtigte der Beteiligte zu 1), der in sein Haus in R.-H. gezogen war, beide Wohnungen zu veräußern. Daraufhin verlangten die übrigen Wohnungseigentümer vom Beteiligten zu 1) nach vorheriger entsprechender Beschlussfassung im Wege eines Antrags nach § 43 WEG die Unterlassung eines Teilverkaufs der Einheit Nr. 11 (Hobbyraum als eigenständige Wohnung) und Rückgängigmachung der im Dachgeschoss vorgenommenen Umbaumaßnahmen. In dem Vorverfahren – Beschluss des AG Köln vom 15.5.97 – 204 II 272/94/Beschluss des LG Köln vom 3.7.97 – 29 T 100/97/Senatsbeschluss vom 31.10.97 – 16 Wx 214/97) ist dem Beteiligten zu 1) letztlich unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags untersagt worden, die im Dachgeschoss ausgebaute Wohnung von seiner Wohneinheit Nr. 11 abzutrennen und als selbständiges Wohnungseigentum im Grundbuch eintragen zu lassen, sie an Dritte zu veräußern oder in sonstiger Weise darüber als eigenständige Wohnung bzw. eigenständige Einheit zu verfügen. Seit dem 28.7.97 bewohnt der Beteiligte zu 1) wieder selbst die Dachgeschosswohnung. Am 30.10.97 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der u.a. zum TOP 1 die Jahresabrechnung 1996 und die Entlastung des Verwalters, zum TOP 2 die Entlastung des Verwaltungsbeirats und zum TOP 6 beschlossen wurde, den Beteiligten zu 1) wegen des Einzugs in die Dachgeschosswohnung und deren Nutzung als eigenständige Wohnung gemäß § 18 WEG abzumahnen. Insbesondere diese Beschlüsse hat der Beteiligte zu 1) mit seinem am 24.11.97 bei Gericht eingegangen Antrag angefochten und sich die Begründung mangels Vorliegen des Versammlungsprotokolls vorbehalten. Die Antragsbegründung folgte dann im Schriftsatz vom 30.3.98, woraufhin das Amtsgericht nach einem Wert von 47.000,– DM unter dem 24.4.98 einen entsprechenden Kostenvorschuss anfordern ließ. Nach einer unter dem 3.8.98 erfolgten Erinnerung ging der Kostenvorschuss des Beteiligten zu 1) im Wege eines Verrechnungsschecks am 23.9.98 ein. Die am 30.9.98 erfolgte Terminsladung sowie die Antragsschrift nebst den zwischenzeitlich eingegangenen Ergänzungen wurden dem Beteiligten zu 12) in seiner Eigenschaft als Verwalter der Eigentümergemeinschaft am 27.10.98 zugestellt.
Das Amtsgericht erklärte auf den Anfechtungsantrag den Beschluss zum TOP 1 hinsichtlich der Heizkostenabrechnung und der Entlastung des Verwalters als auch die Beschlüsse zu den TOP 2 und 6 für ungültig. Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) unter teilweiser Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung den Anfechtungsantrag zum Beschluss TOP 1 hinsichtlich der Heizkostenabrechnung und zu den TOP 2 und 6 jeweils wegen Verfristung zurückgewiesen, und die weitergehende Beschwerde mangels Beschwer sowie die Beschwerden der übrigen Antragsgegne...