Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 2 T 130/99)

AG Essen (Aktenzeichen 160 IK 7/99)

 

Tenor

1.

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 21. Februar 2001 gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 9. September 1999 – 2 T 130/99 – wird zugelassen.

2.

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 21. Februar 2001 wird der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 9. September 1999 – 2 T 130/99 – hinsichtlich der Kostengrundentscheidung abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

I. Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 1. Juni 1999 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe richtet.

II. Soweit der Eröffnungsantrag des Schuldners vom 2. März 1999 zurückgewiesen worden ist, wird der Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 1. Juni 1999 aufgehoben.

Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – 2 T 130/99 Landgericht Essen – ist nicht veranlaßt.

Die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Köln angefallenen Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

 

Gründe

1.

Am 2. März 1999 hat der Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht Essen einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie auf Erteilung von Restschuldbefreiung gestellt. Zugleich hat er beantragt, ihm für das Verfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Mit Beschluß vom 1. Juni 1999 hat das Insolvenzgericht das Prozeßkostenhilfegesuch und den Eröffnungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der von dem Beteiligten zu 1) vorgelegte Schuldenbereinigungsplan trage als „Null- bzw. Fast-Nullplan” nicht den Gläubigerinteressen ausreichend Rechnung. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel hat das Landgericht Essen zurückgewiesen, soweit es sich gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe richtet. Im übrigen hat es – ausgehend von der Zulässigkeit eines „Nullplanes” – den Beschluß des Amtsgerichts Essen aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgerichts zurückverwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Auslagen hat es analog § 467 StPO der Landeskasse mit der Begründung auferlegt, dem Schuldner sei nicht zuzumuten, die Kosten einer begründeten Beschwerde selbst zu tragen; weitere Kostenschuldner als die Landeskasse bestünden nicht.

Gegen diesen nicht förmlich zugestellten Beschluß wendet sich der Beteiligte zu 2) als Vertreter der Landeskasse mit der sofortigen weiteren Beschwerde vom 21. Februar 2001, verbunden mit einem Zulassungsantrag. Der Beschwerdeführer rügt im wesentlichen, § 467 StPO sei nicht analog im Insolvenzverfahren anwendbar.

2.

a)

Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt in: NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das von dem Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Landgerichts Essen vom 9. September 2001 eingelegte Rechtsmittel berufen.

b)

Der Senat läßt das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu.

Das von dem Beteiligten zu 2) form- und – mangels Laufs einer Beschwerdefrist – auch fristgerecht angebrachte Rechtsmittel ist statthaft. Es liegt eine dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 7 InsO vor (vgl. zu diesem Erfordernis: BGH, ZIP 2000, 755; Senat, NZI 2000, 367 = ZInsO 2000, 334 = ZIP 2000, 1628; HK-Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 7 Rdnr. 5 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Das Landgericht hat über eine gemäß § 6 InsO zulässige Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) entschieden. Ist die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens abgelehnt worden, ist diese Entscheidung mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde anfechtbar, §§ 6, 34 Abs. 1 InsO.

Eine isolierte Anfechtung des Kostenausspruchs der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung ist vorliegend nicht gemäß § 99 ZPO ausgeschlossen. Zwar bestimmt diese Vorschrift, die über § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren entsprechende Anwendung findet (Senat, Beschluß vom 23. April 2001, 2 W 65/01; Senat, NZI 2000, 374; OLG Celle, NZI 2001, 150; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 271 [272]; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 475), daß die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt dann unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Wortlaut und der Sinn des § 99 Abs. 1 ZPO sind insoweit klar. Es soll wegen des engen Sachzusammenhangs, der zwischen der Entscheidung in der Hauptsache und der Kostenentscheidung regelmäßig besteht, verhindert werden, daß das Rechtsmittelgericht bei...

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